Hallo zusammen, ist eine Dienststelle des öffentl. Dienstes befugt, schwerbehinderte Bewerber ausdrücklich zu befragen, ob sie die Beteiligung (Teilnahme) der SchwbV am Vorstellungsgespräch wünschen, und darf SchwbV bei Vorstellungsgesprächen ggf. auch den Bewerbern selbst Fragen stellen oder grundsätzlich nur zuhören?
Gruß,
Magdalena Mayer
Stellenbewerbung und Vorstellungsgespräche
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AW: Stellenbewerbung und Vorstellungsgespräche
Hallo,
hier ist die Kommentierung glasklar. Ein Insistieren wie von Dir geschildert wäre eine völlig unzulässige Beeinflussung.
Hierzu schreibt zB Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 81 Rn 152 zur Ablehnung im Bewerberverfahren:
"Die Initiative muß vom Betroffenen ausgehen und wortwörtlich als Ablehnung formuliert sein. Beachtlich ist deshalb nur ein freiwilliger und ausdrücklich erklärter Verzicht."
Im geschilderten Fall würde ich daher als SBV trotzdem eine Beteiligung am Verfahren einfordern.
hier ist die Kommentierung glasklar. Ein Insistieren wie von Dir geschildert wäre eine völlig unzulässige Beeinflussung.
Hierzu schreibt zB Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 81 Rn 152 zur Ablehnung im Bewerberverfahren:
"Die Initiative muß vom Betroffenen ausgehen und wortwörtlich als Ablehnung formuliert sein. Beachtlich ist deshalb nur ein freiwilliger und ausdrücklich erklärter Verzicht."
Im geschilderten Fall würde ich daher als SBV trotzdem eine Beteiligung am Verfahren einfordern.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: Stellenbewerbung und Vorstellungsgespräche
Fragerecht der SBV?
Viele Grüße
Albin Göbel
• NEIN, der Arbeitgeber darf solche Fragen nicht stellen, weder mündlich, schriftlich noch formblattmäßig, da eine suggestive Fragestellung laut dem Fachschrifttum (Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74). Der Gesetzgeber geht als Regelfall von diesem Nachteilausgleich aus, und macht die Beteiligung der SBV nicht etwa von einem Antrag oder Formular oder gar von einer Befragung oder Zustimmung abhängig, wie aber in der Vergangenheit teilweise im Web geschehen - und zu Recht von Schwerbehindertenvertretungen beanstandet. Zulässig sind allenfalls Hinweise in neutraler Form aufs Beteiligungsrecht der SBV sowie das Ablehnungsrecht des sb Bewerbers: Dabei darf dann aber keine der Optionen etwa durch textliche oder farbliche Formatierung oder Unterstreichung hervorgehoben werden; denn das wäre ansonsten eine unzulässige Beeinflussung, wie bei einem Stimmzettel mit einzelnen hervorgehobenen Namen: Das geht überhaupt nicht!magdalena.mayer hat geschrieben:Bewerber ausdrücklich fragen, ob sie Beteiligung der SBV wünschen?
• JA, die SBV darf Stellenbewerbern selbstverständlich im Vorstellungsgespräch (sachdienliche) Fragen stellen nach Literatur bzw. Rechtsprechung (LPK-SGB IX/Düwell, § 95 Rn. 45 am Ende, unter Bezug auf BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12, Entscheidungsgründe B.IV.3, Rn. 49).magdalena.mayer hat geschrieben:darf SchwbV auch Fragen stellen oder grundsätzlich nur zuhören?
Viele Grüße
Albin Göbel