Die beim Arbeitgeber angemahnte Beteiligung der SBV wurde mit der Begründung unterlassen, dass diese bei Ablehnung durch den Schwerbehinderten nicht nötig sei (lt. Kommentar Knittel zu §95 Abs. 2 SGB IX Rd. 63):
g) Widerspruch gegen Beteiligung und Verzicht hierauf
Wesentlich ist im übrigen, dass allgemein dem Betroffenen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden darf. Das setzt aber eine ausdrückliche Ablehnung seitens des Betroffenen voraus.
Nachdem der schwerbehinderte Mitarbeiter diese Ablehnung gewünscht hatte, unterblieb die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung.

