Bei einem bereits beschäftigten Arbeitnehmer wurde das Aufgabengebiet geändert - er ist jetzt für einen neuen Arbeitsbereich innerhalb der selben Abteilung zuständig.
Die beim Arbeitgeber angemahnte Beteiligung der SBV wurde mit der Begründung unterlassen, dass diese bei Ablehnung durch den Schwerbehinderten nicht nötig sei (lt. Kommentar Knittel zu §95 Abs. 2 SGB IX Rd. 63):
g) Widerspruch gegen Beteiligung und Verzicht hierauf
Wesentlich ist im übrigen, dass allgemein dem Betroffenen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden darf. Das setzt aber eine ausdrückliche Ablehnung seitens des Betroffenen voraus.
Nachdem der schwerbehinderte Mitarbeiter diese Ablehnung gewünscht hatte, unterblieb die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung.
Hat jemand damit Erfahrungen
Kann man damit die Beteiligungsrechte der SBV nicht im hohen Maß aushebeln
Ausdrückliche Ablehnung der SBV
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AW: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
Guten Tag,
diese Ausdehnung des Mitwirkungsverweigerungsrechts des Betroffenen sieht Knittel wohl sehr exklusiv. Stellvertretend für alle mir bekannten Kommentatoren schreibt zB LPK, Düwell, § 81 Rn 152:
"Eine Ausweitung des Ablehnungsrechts auf weitere Beteiligungstatbestände kommt nicht in Betracht.
...
Kein Beschäftigter kann außerhalb besonderer gesetzlich vorgesehener Optionsrechte durch Erklärung die in einem gesetzmäßigen Auftrag handelnde SBV von der Erfüllung ihres Auftrags entbinden."
Zu § 95 Schreibt Düwell dann noch in Rn 46:
"Nur in dem Fall des § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX hat der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten, die Beteiligung der SBV von der Entscheidung des Betroffenen abhängig zu machen."
Sinn der Beteiligung der SBV ist es doch gerade auch, herauszufinden, ob die Entscheidungen eines sbM tatsächlich so freiwillig erfolgten, wie ein AG gerne behauptet und ob dem AN ggfs. die Tragweite und die Konsequenzen seines Handelns bewußt waren.
diese Ausdehnung des Mitwirkungsverweigerungsrechts des Betroffenen sieht Knittel wohl sehr exklusiv. Stellvertretend für alle mir bekannten Kommentatoren schreibt zB LPK, Düwell, § 81 Rn 152:
"Eine Ausweitung des Ablehnungsrechts auf weitere Beteiligungstatbestände kommt nicht in Betracht.
...
Kein Beschäftigter kann außerhalb besonderer gesetzlich vorgesehener Optionsrechte durch Erklärung die in einem gesetzmäßigen Auftrag handelnde SBV von der Erfüllung ihres Auftrags entbinden."
Zu § 95 Schreibt Düwell dann noch in Rn 46:
"Nur in dem Fall des § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX hat der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten, die Beteiligung der SBV von der Entscheidung des Betroffenen abhängig zu machen."
Sinn der Beteiligung der SBV ist es doch gerade auch, herauszufinden, ob die Entscheidungen eines sbM tatsächlich so freiwillig erfolgten, wie ein AG gerne behauptet und ob dem AN ggfs. die Tragweite und die Konsequenzen seines Handelns bewußt waren.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
Hallo,
hier ist zu unterscheiden zwischen persönlicher Einbindung/ Beteiligung zB in Gesprächen des AN mit dem AG und der gesetzlichen Pflicht der Information der SBV gem § 95 Abs 2 SGB IX VOR der Maßnahme. Also bereits bei der Planung einer Maßnahme.
Denn es geht hierbei dann ja u.a. auch um das Thema § 81 Abs. 4 SGB IX. Denn Aufgrund der Behinderung könnte es bei der neuen Tätigkeit ja zu Problemen kommen.
Hier sollte man als SBV einfach den Klageweg/Beschlussverfahren und OWI Verfahren gem SGB IX § 156 via Anwalt einleiten. Dieses schafft Klarheit beim AG.
Aber, solches Verhalten der AN, also Ablehnung der Beteiligung der SBV zeigt auch auf, dass die SBV ggf die AN nicht optimal über die Gründe der Beteiligung der SBV aufgeklärt hat. Also, dass hier mögliche Nachteile der Betroffenen verhindert werden sollen und diese ihre Rechte vom AG erhalten.
Fazit: Der § 95 Abs. 2 SGB IX ist ZWINGENDES RECHT dieser ist NICHT disponabel. Bedeutet weder AG noch der Schwerbehinderte können sagen, wir möchten dieses nicht.
SGB IX § 95 (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Aber auch hier genau lesen!! ...Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung ......, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören...
Also, hier steht NICHT beteiligen/Beteiligung!
hier ist zu unterscheiden zwischen persönlicher Einbindung/ Beteiligung zB in Gesprächen des AN mit dem AG und der gesetzlichen Pflicht der Information der SBV gem § 95 Abs 2 SGB IX VOR der Maßnahme. Also bereits bei der Planung einer Maßnahme.
Denn es geht hierbei dann ja u.a. auch um das Thema § 81 Abs. 4 SGB IX. Denn Aufgrund der Behinderung könnte es bei der neuen Tätigkeit ja zu Problemen kommen.
Hier sollte man als SBV einfach den Klageweg/Beschlussverfahren und OWI Verfahren gem SGB IX § 156 via Anwalt einleiten. Dieses schafft Klarheit beim AG.
Aber, solches Verhalten der AN, also Ablehnung der Beteiligung der SBV zeigt auch auf, dass die SBV ggf die AN nicht optimal über die Gründe der Beteiligung der SBV aufgeklärt hat. Also, dass hier mögliche Nachteile der Betroffenen verhindert werden sollen und diese ihre Rechte vom AG erhalten.
Fazit: Der § 95 Abs. 2 SGB IX ist ZWINGENDES RECHT dieser ist NICHT disponabel. Bedeutet weder AG noch der Schwerbehinderte können sagen, wir möchten dieses nicht.
SGB IX § 95 (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Aber auch hier genau lesen!! ...Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung ......, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören...
Also, hier steht NICHT beteiligen/Beteiligung!
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AW: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
An ALLE, die mich so wunderbar in meiner Auffassung unterstützt haben:
VIELEN DANK.
Ich werde daran arbeiten, meine Ansprüche auch durchzusetzen. Kleiner Hinweis zur Person des "Ablehners": er war früher einmal stellv. Vertrauensperson und der Meinung, er könnte all das auch selbst und ohne die SBV erledigen.
VIELEN DANK.
Ich werde daran arbeiten, meine Ansprüche auch durchzusetzen. Kleiner Hinweis zur Person des "Ablehners": er war früher einmal stellv. Vertrauensperson und der Meinung, er könnte all das auch selbst und ohne die SBV erledigen.
AW: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
Hallo,
Er mag ggf so denken und sogar es fachlich können. Doch er kann und darf halt nicht den § 95 Abs. 2 SGB IX ersetzen/wahrnehmen. Dieses sollte er als ehemaliger Stelli wissen.Kleiner Hinweis zur Person des "Ablehners": er war früher einmal stellv. Vertrauensperson und der Meinung, er könnte all das auch selbst und ohne die SBV erledigen.
Re: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
Ich lese gerade Eure Beiträge zur Beteiligung der SBV und bin maximal verwirrt. Wenn der AG ohne Wissen des schwerbehinderten ANs die SBV beauftragt, an einem reinen Arbeitsgespräch teilzunehmen ohne das der AN dies wünscht, ist dies doch eine Bevormundung des schwerbehinderten ANs oder kann der AG bei einem Arbeitsgespräch ohne Wissen des schwerbehinderten ANs die Anwesenheit der SBV anordnen? Wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter keine Fragen zu seinem Arbeitsauftrag stellen kann, ohne das die SBV hinzugezogen wird, ist dies doch nicht normal. Über Eure Antworten bin ich sehr dankbar.
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AW: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
eeditha hat geschrieben:oder kann der AG bei einem Arbeitsgespräch ohne Wissen des schwerbehinderten ANs die Anwesenheit der SBV anordnen?
nein - niemals!
SBV übt ihr Amt weisungsfrei aus
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
Vielen Dank für die rasche Antwort. Nachdem AN sein Unverständnis darüber geäußert hat, dass die SBV ohne seine Zustimmung und Wissen, allein auf Wunsch des AGs beim Arbeitsgespräch dabei war, teilte die SBV mit, dass der Arbeitgeber nach Maßgabe und Vorgabe des SGB IX die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu Gesprächen mit Schwerbehinderten, auch ohne deren Zustimmung dazu holen kann. Ich kann jedoch im SGB IX keine Maßgabe oder Vorgabe dieser Art finden. Wenn es diese geben sollte, bitte ich noch um eine kurze Info, wo ich diese Vorgabe finden kann. Aus meiner Sicht müsste dem schwerbehinderten AN soviel Eigenverantwortung zugesichert werden, dass er, so wie jeder gesunde AN auch, selbst entscheiden kann, ob er im Rahmen eines Arbeitsgespräches eine SBV dabei haben will oder nicht. Diese Anordnung sollte für ein Arbeitsgespräch nicht vom AG über den Kopf des schwerbehinderten AN erfolgen, sondern lediglich als mögliches Angebot. Kann der schwerbehinderte AN die vom AG verlangte SBV bei einem reinen Arbeitsgespräch nun ablehnen oder nicht?
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Re: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
Hallo,
Sie müssen unterscheiden zwischen der reinen Gesprächsbeteiligung und der Verfahrensbeteiligung.
Die reine Gesprächsbeteiligung ist nicht zwingend Bestandteil der Beteiligungsrechte der SBV. Wenn ein AN die SBV bei personalrechtlich relevanten Gesprächen nicht wünscht, kann weder die SBV noch der AG eine Teilnahme erzwingen. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Beteiligung der SBV in einem durch Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung geregelten BEM-Verfahren von vorneherein vorgesehen wurde und der AN im Vorhinein darüber unterrichtet wurde. Hier hat der AN zwar nicht das Recht, einzelne BEM-Teilnehmer abzulehnen, er kann aber das gesamte Verfahren ablehnen.
Völlig unabhängig von der Teilnahme an Gesprächen sind die gesetzlichen Informations- und Anhörungsrechte der SBV. Diese können auch nicht durch Ablehnung des AN eingeschränkt oder völlig ausgesetzt werden.
Sie müssen unterscheiden zwischen der reinen Gesprächsbeteiligung und der Verfahrensbeteiligung.
Die reine Gesprächsbeteiligung ist nicht zwingend Bestandteil der Beteiligungsrechte der SBV. Wenn ein AN die SBV bei personalrechtlich relevanten Gesprächen nicht wünscht, kann weder die SBV noch der AG eine Teilnahme erzwingen. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Beteiligung der SBV in einem durch Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung geregelten BEM-Verfahren von vorneherein vorgesehen wurde und der AN im Vorhinein darüber unterrichtet wurde. Hier hat der AN zwar nicht das Recht, einzelne BEM-Teilnehmer abzulehnen, er kann aber das gesamte Verfahren ablehnen.
Völlig unabhängig von der Teilnahme an Gesprächen sind die gesetzlichen Informations- und Anhörungsrechte der SBV. Diese können auch nicht durch Ablehnung des AN eingeschränkt oder völlig ausgesetzt werden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Ausdrückliche Ablehnung der SBV
Ich danke für die klärende Antwort. Mir ging es hier tatsächlich nur um die Gesprächsbeteiligung. Die gesetzlich geregelte Verfahrensbeteiligung ist aus meiner Sicht richtig, solange die SBV nicht befangen oder gegen den AN agiert. Da Sie hier das BEM-Verfahren anbringen, ist nach Ihren Ausführungen nicht nachvollziehbar, dass die SBV die Teilnahme am Arbeitsgespräch auf Wunsch des AGs über den Kopf des ANs und gegen seinen ausdrücklichen Wunsch durchsetzt, für die durch den AN gewünschte Unterstützung im BEM-Verfahren jedoch eine schriftliche Bevollmächtigung verlangt. Ob die SBV für die Unterstützung im BEM-Verfahren eine schriftliche Bevollmächtigung verlangen darf, würde wohl diesen Thread sprengen.