dann hat der Bewerber hoffentlich auch gleich im Anschreiben bzw. Lebenslauf auf die Schwerbehinderung hingewiesen (BAG v. 18.09.2024 - 8 AZR 759/23)...magheinz hat geschrieben: ↑Donnerstag 3. April 2025, 09:00 ganz vergessen: Es können ja auch jederzeit Initiativbewerbungen per Schneckenpost reinkommen.
Bei Eingang einer solchen von jemandem mit Schwerbehinderung ist die SBV umgehend zu informieren. Daraus folgt: Bewerbungen müssen gelesen werden.
Das Ignorieren der ausdrücklichen Bitte eines Arbeitgebers, sich ausschließlich online zu bewerben und stattdessen (behinderungsbedingte Gründe ausgenommen, die aber dann schon sehr speziell sein müssten) Papierunterlagen einzureichen, mag letztlich der betroffene Arbeitgeber gar als "Zumutung" empfinden und zudem einen potentiellen "AGG-Hopper" hinter dieser Bewerbung vermuten. Bis hin zum sog. "Horn-Effekt" (gut erklärt z. B. https://karrierebibel.de/horn-effekt/.
Nachdem das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 21.07.2022, 18 Sa 21/22 bejaht hatte, dass ein öffentlicher Arbeitgeber Vorstellungsgespräche mit schwerbehinderten Bewerbern ausschließlich per Videointerview durchführen kann, wenn der Bewerber keine behinderungsbedingen Einschränkungen habe, die gerade eine Teilnahme am Videointerview erschweren, wird es auch zur Frage "ausschließliche Online-Bewerbung?" wiederum Aufgabe der Rechtsprechung sein, diese vor dem Hintergrund einer sich weiterentwickelnden Arbeitswelt eines Tages zu entscheiden.