in meinem Bezirk ist es einer ausscheidenden SBV leider nicht gelungen für die neue Amtszeit eine SBV zu wählen. Es gab keine Kandidaten, die sich in der Wahlversammlung vorschlagen ließen.
Ab Morgen dürfte für mich als Bezirks-SBV die Ersatzzuständigkeit gem. § 18o Abs. 6 SGB IX beginnen.
Meine Frage:
Gilt diese Ersatzuständigkeit auch für das Teilnahme- und Antragsrecht bezüglich der Personalratssitzungen des örltichen Personalrates? Und wenn ja, woraus lässt sich das konkret ableiten?
Danke für Eure/Ihre Rückmeldungen.
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MfG
Maiko