Erstatzzuständigkeit der Bezirks-SBV

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Maiko
Beiträge: 24
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Erstatzzuständigkeit der Bezirks-SBV

Beitrag von Maiko »

Liebe Forumsleser,

in meinem Bezirk ist es einer ausscheidenden SBV leider nicht gelungen für die neue Amtszeit eine SBV zu wählen. Es gab keine Kandidaten, die sich in der Wahlversammlung vorschlagen ließen.

Ab Morgen dürfte für mich als Bezirks-SBV die Ersatzzuständigkeit gem. § 18o Abs. 6 SGB IX beginnen.

Meine Frage:
Gilt diese Ersatzuständigkeit auch für das Teilnahme- und Antragsrecht bezüglich der Personalratssitzungen des örltichen Personalrates? Und wenn ja, woraus lässt sich das konkret ableiten?

Danke für Eure/Ihre Rückmeldungen. ;)

MfG
Maiko
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Erstatzzuständigkeit der Bezirks-SBV

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

klar hast Du als Bezirks-SBV die volle Ersatzzuständigkeit. § 179 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX sind doch da recht eindeutig.
auch nachzulesen bei Düwell in LPK-SGB IX, § 180 Rn 63.
&Tschüß
Wolfgang
Maiko
Beiträge: 24
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Erstatzzuständigkeit der Bezirks-SBV

Beitrag von Maiko »

Hallo albarracin,

danke, dass du dich eingeklinkt hast, aber der von dir aufgeführten Norm kann ich nichts Konkretes entnehmen. Wolltst du evenutell auf eine andere Norm hinweisen? Den Düwell-Kommentar habe ich nicht vorliegen.

Viele Grüße
Maiko
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Erstatzzuständigkeit der Bezirks-SBV

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

Du hast recht, es war eine Schreibfehler: Es handelt sich um § 180 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX. Denn sollte man aber als Bezirks-SBV auch so kennen.
&Tschüß
Wolfgang
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Erstatzzuständigkeit der Bezirks-SBV

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

§ 180 Abs. 6 SGB IX: "Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung..."
Damit ist doch alles erfasst.

§ 180 Abs. 7 SGB IX enthält dann den Verweis auf entsprechend anwendbare Vorschriften, "§ 177 Absatz 3 bis 8, § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 und § 179 gelten entsprechend...", die zu den Aufgaben der Stufenvertretung in Ersatzzuständigkeit führen.
Maiko
Beiträge: 24
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Erstatzzuständigkeit der Bezirks-SBV

Beitrag von Maiko »

Vielen Dank Herr Günther,

auf den Absatz 7 in § 180 SGB IX bin ich auch gerade gestoßen. Wie Sie schreiben, wird dort ja der für mich gerade relevante § 178 Abs. 4 mit einbezogen.

Mein Problem bzw. meine Frage sollte damit beantwortet sein.

Vielen Dank fürs mitdenken!

MfG
Maiko :)
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