persönliches Gespräch mit SchwbV

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son.01

persönliches Gespräch mit SchwbV

Beitrag von son.01 »

Hallo zusammen,

hier meine Frage: Habe ich das Recht auf persönliche Beratung durch die SchwbV? Wenn ja, wo ist das gesetzlich verankert?
Hintergrund: Unsere Niederlassung wurde aufgelöst. Wir wurden einer neuen Niederlassung zugeschlagen mit Sitz in Darmstadt. Ich (GdB 30 ohne Gleichstellung, da nicht beantragt - bin Beamtin, daher teilte mir mein ehem. SchwbV mit, ein Antrag auf Gleichstellung hätte aus diesem Grunde keinen Erfolg) arbeite in München. Aufgrund neuer chronischer Erkrankungen wollte ich zusammen mit dem nun zuständigen SchwbV eine Erhöhung meines GdB besprechen und beantragen. Der Besprechungstermin war für heute vereinbart. Die Niederlassungsleitung hat gestern für den SchwbV eine Dienstreise nach München abgelehnt mit der Begründung, das könne man alles telefonisch erledigen. Ich würde gerne auf einem persönlichen Kontakt bestehen, zumal mir der Vertreter für Schwerbehinderung bis heute nicht persönlich bekannt ist. Ich habe nun vor, selbst nach Darmstadt zu fahren, benötige jedoch dafür die Genehmigung der Niederlassungsleitung, die bereits die Reise des SchwbV von Darmstadt nach München abgelehnt hat.
Auf welches Gesetz bzw. Rechtsprechung kann ich mich berufen um den SchwbV persönlich sprechen zu können?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Sonja
Lieselotte
Beiträge: 12
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: persönliches Gespräch mit SchwbV

Beitrag von Lieselotte »

Hallo son.01,

ein Rechtsanspruch, dass Sie Ihre Schwerbehindertenvertretung aufsuchen können, lässt sich aus dem SGB IX nicht herleiten. D.h. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Dienstreise und damit die Kostenerstattung und Anerkennung der Dienstreise als Arbeitszeit verwehren.

Dagegen gehört es zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, Kollegen/innen bei den diversen Antragstellungen (u.a. Anerkennung Schwerbehinderung, Änderungsantrag, Gleichstellung) zu unterstützen. Dies ist in § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX geregelt. Die Schwerbehindertenvertretung darf auch gemäß § 96 Abs. 2 in der Ausüberung ihres Wahlamtes/Mandats (durch den Arbeitgeber) nicht behindert werden. Sie hat die gleiche Rechtsstellung wie der Personalrat (§ 96 Abs. 3 SGB IX). Die Kosten des Amtes der Schwerbehindertenvertretung trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung zeigt daher die Dienstreise im Rahmen ihres Mandates an. Es wäre an Ihrer Vertrauensperson, hier im Sinne des Amtes der Schwerbehindertenverterung tätig zu werden.

Mit freundlichen Grüßen
Carola Fischer
LVR-Integraitonsamt, Köln
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