Ulrich.Römer hat geschrieben: ↑Donnerstag 21. Mai 2015, 12:33
….. nein, das geht nicht. Eine Nachwahl der stellvertretenden Mitglieder ist gesetzlich erst möglich, wenn es keine Stellvertreter mehr gibt.
Hrn. Ulrich Römer ist zuzustimmen, wonach Nachwahl der Stellvertretung wie hier generell
ausgeschlossen ist, solange es noch mindestens ein stellvertretendes Mitglied der SBV gibt.
Nur dann, wenn es keine Stellvertreter mehr gibt, ist eine
Änderung der Anzahl der stellvertretenden Mitglieder
"innerhalb der laufenden Amtsperiode" durch Nachwahl zulässig, sonst nicht. Siehe dazu diese
Diskussion.
CVedder hat geschrieben: ↑Freitag 17. Juli 2015, 11:11
Das Wahlverfahren hat so zu erfolgen, wie die letzte regelmäßige Wahl …
Das sieht Verdi etwas anders, wonach es jeweils auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einleitung der Nachwahl ankomme:
Zu beachten ist jedoch bei Stellvertreter-Nachwahlen, dass das Wahlverfahren für die Nachwahl wahlrechtlich gerade
nicht vom Verfahren bei der letzten Regelwahl abhängt, sondern prinzipiell allein die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Einleitung der Nachwahl (
Stichtag!) maßgeblich sind. Das Wahlverfahren richtet sich also nicht nach der
"letzten regelmäßigen Wahl".
Ebenso Verdi wie folgt: "Dabei kommt nur das Wahlverfahren in Betracht, das den betrieblichen Verhältnissen zur Zeit der "Nachwahl" entspricht."
Verdi ist voll zuzustimmen:
Soweit in SBV-Broschüren was anderes steht zu den Wahlverfahren sowie zur Anzahl der Stellvertreter bei Nachwahlen so ist das insoweit strikt abzulehnen, da wahlordnungsrechtlich nicht begründbar, da insoweit keinerlei Bindung besteht an letzte Regelwahl gemäß
§ 17 SchwbVWO sowie § 21 SchwbVWO (Dr. Cramer, Ministerialrat, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 17 SchwbWO, Randnr. 4; Cramer war Verfasser der Wahlordnung im Bundessozialministerium).
mado hat geschrieben:Wir sind ein Team von 8 Personen... und möchten unser Team jetzt außerhalb der regulären Wahlperiode um noch mind. 2-3 weitere Personen ergänzen.
Der Begriff
"Team" ist hier in diesem Zusammenhang äußerst problematisch bzw. überaus
missverständlich: Dazu ist anzumerken, dass die SBV gerade kein
"Team" ist und das Mandat z.B. nicht in Teamarbeit auszuüben ist. Die SBV ist vielmehr vom Grundsatz her eine reine Ein-Personen-Vertretung im Gegensatz zum PR-Gremium nach Rechtsprechung und Fachliteratur (vgl.nur
Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Randnummer 6).
Viele Grüße
Albin Göbel