Mindestanforderungen für ein BEM

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downunder

Mindestanforderungen für ein BEM

Beitrag von downunder »

Im ABC Behinderung und Beruf wird von Mindestanforderungen für ein BEM gesprochen:
Es gibt Mindestanforderungen an ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. Zur inhaltlichen Orientierung eignet sich das 5-Phasen-System. Danach wird Folgendes benötigt:

- ein System für das Erkennen von Problemen (Frühwarnsystem)

- Instrumente der Erfassung und Spezifizierung von Daten

- eine Schaltstelle im Unternehmen für die Verarbeitung, Entscheidung und Umsetzung

- die Umsetzung konkreter Maßnahmen

- eine Dokumentation und Evaluierung
Gibt es irgendwo eine Erläuterung zu den genannten Aspekten? Dies betrifft insbesondere die ersten beiden genannten Aspekte.
Kennt jemand die Quelle für dieses "5 Phasenmodell"?
Ulrich.Römer

AW: Mindestanforderungen für ein BEM

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo downunder,

die 5 Phasen zur Einführung haben wir ausführlich in unseren Handlungsempfehlungen zum BEM ab Seite 48 beschrieben.
Bild

Die Mindestanforderungen an BEM hat das BAG in einem Urteil v. 10.12.2009 - 2 AZR 198/09
und 2 AZR 400/08 definiert.
downunder

AW: Mindestanforderungen für ein BEM

Beitrag von downunder »

Sehr geehrter Herr Römer,

super besten Dank für Ihre Hinweise.
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Mindestanforderungen für ein regelkonformes BEM-Angebot

Beitrag von albin.göbel »

.
Was ist regelkonformes BEM-Angebot?
Übersicht: Neuere Rechtsprechung zu
den Belehrungs- und Hinweispflichten:


Zu den bundesgesetzlichen Mindeststandards eines ordnungsgemäßen BEM-Angebots gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Vorgabe des § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, wonach BEM-Berechtigte bei einem BEM-Angebot unter anderem "auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen" sind. Die korrekte Belehrung ist dabei wesentliche Voraussetzung, dass das Angebot des BEM überhaupt positiv aufgegriffen wird und die intendierte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelingt.

So zuletzt ausführlich LAG Mainz vom 10.12.2015, 5 Sa 168/15, und LAG Kiel, Urteil vom 22.09.2015, 1 Sa 48 a/15, im Anschluss an BAG vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, und Hessisches LAG vom 03.06.2013, 21 Sa 1456/12, wonach den Beschäftigten schon bei der Unterbreitung eines Angebots zum BEM u.a. zumindest Kurzhinweise zur "Datenerhebung" bzw. "Datenspeicherung" im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG sowie zur "Datenverwendung" zu geben sind. Denn sie sollen von Anfang an wissen, weshalb sie eigentlich eingeladen werden, worum es im Wesentlichen geht bzw. worauf sie sich einlassen.

Ebenso BAG, 24.03.2011, 2 AZR 170/10, Orientierungssatz 4 zur Belehrungspflicht, und Begründung II.2.b) cc) m.w.N. sowie BAG, 13.05.2015, 2 AZR 565/14, Rn. 25f (Rente wg. voller MdE auf Zeit und BEM); LAG Berlin, 08.12.2011, 26 Sa 1437/10; LAG Hamm, 27.01.2012, 13 Sa 1493/11, und LAG Hamm, 10.07.2014, 8 Sa 399/14; VG Frankfurt, 11.11.2011, 9 L 3208/11.F, für den richterlichen Dienst; VG Frankfurt, 28.03.2014, 9 K 3892/11; BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, Rn. 12/19, und BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012, 6 P 5.11, Rn. 36/37.

Es ist demnach darauf zu achten, dass das Ar­beit­ge­ber­schrei­ben zur Einleitung des BEM u.a. die Ziele*) vollständig beschreibt, und dass auf Art und Umfang der für das BEM erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen wird (LAG Nürnberg vom 28.01.2015, 2 Sa 519/14; LAG Kiel vom 03.06.2015, 6 Sa 396/14; Prof. Düwell, in LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 84 Rn. 62; Prof. Knittel, SGB IX, § 84 Rn. 96/97).

Die Praxis sieht nicht selten anders aus: Arbeitgeber bestellen dort zu Personal-, Fehlzeiten- bzw. Rückkehrgesprächen ein statt zu BEM-Gesprächen zu laden, statt den BR/PR bzw. statt die SBV zu unterrichten (B­IH-Umfrage 2012), statt auf Freiwilligkeit des BEM hinzuweisen oder statt zumindest abstrakt über die Ziele*) und generell über Art, Umfang und Verwendung der erhobenen Daten bei der Durchführung des BEM zu belehren, worauf die Niehaus-Studie bzw. obige Urteile hinweisen. Oder Beschäftigte erhalten zum Beispiel ein Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, ihre Krankheiten offenzulegen bzw. den Facharzt pauschal von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden: Das ist Kontrolle, aber kein ordnungsgemäßes BEM nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Es gehört zu den Aufgaben des BR/PR bzw. der SBV, solche Schreiben zu unterbinden (vgl. Prof. Kohte in Werkbuch BEM 2016).

So schon LAG Hessen vom 07.10.2003, 13/12 Sa 1479/02, wonach Arbeitnehmer bei einer ärztl. Krankschreibung weder gesetzlich verpflichtet sind, ihren AG über die Art der Erkrankung zu unterrichten, noch Krankenkasse oder Therapeuten oder Arzt pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden. Daher sei eine Abmahnung unzulässig, wenn z.B. ein AN eines Automobilunternehmens einem solchen rechtswidrigen Ansinnen seiner Firma nicht nachkomme.

__________________________
*) Was sind die Ziele eines BEM?
BVerwG / BAG hat geschrieben:„Ziel des betrieblichen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maß­nah­men zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fort­set­zung des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses zu fördern.“
(BVerwG, 23.06.2010, 6 P 8.09, Rn. 66;
BAG, 30.09.2010, 2 AZR 88/09, Rn. 34)
Kontextlinks:
Düwell, jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1

Kiesche, Datenschutzrechtl. Belehrung

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: BEM-Mindestanforderungen - Unterrichtung BR/PR bzw. SBV - bundesweite B­IH-Umfrage 2012

Beitrag von albin.göbel »

:( Welchen "Stellenwert" das BEM in Betrieben und Behörden 2012 hatte, darauf weist eine B­IH-Umfrage hin. Die Umfrage, an der 504 Personen teilnahmen, darunter 232 Schwerbehindertenvertretungen, war zwar nicht repräsentativ, sie zeigt jedoch Tendenzen: Nach dem Umfrageergebnis wurden

in Betrieben der BR nur zu 55 % und die SBV nur zu 40 % ordnungsgemäß unterrichtet.

In Behörden wurden nach dieser Umfrage der PR lediglich zu 27 % und die SBV nur zu 44 % ordnungsgemäß um­ter­rich­tet nach überschlägiger Auswertung.

Viele Grüße
Albin Göbel
Umfrage vom 10.07.2012 bis 04.09.2012
Umfrage vom 10.07.2012 bis 04.09.2012
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albin.göbel
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AW: Mindestanforderungen für ein BEM

Beitrag von albin.göbel »

downunder hat geschrieben:Gibt es irgendwo eine Erläuterung zu den genannten Aspekten?

Zu den gesetzlichen Mindestanforderungen eines ord­nungs­ge­mä­ßen BEM vergleiche auch Fachbeitrag von Prof. Dr. Kohte in: Betriebliches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment in der Praxis inkl. Arbeitshilfen online 2018 Kap. 2 zum "rechtlichen Rahmen des BEM", auf Seite 39 - 53, auszugsweise wie folgt"

Grundsätze: "Der Arbeitgeber darf mit der Ein­lei­tung ­ des Verfahrens nicht warten. Er hat unverzüglich den be­trof­fe­nen Be­schäf­tig­ten ein entsprechendes Angebot zu un­ter­brei­ten. Das Ende einer laufenden Ar­beits­un­fä­hig­keit ist nicht abzuwarten."

Viele Grüße
Albin Göbel
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