Hallo
Arbeitszeit über 8 Stunden p.Tag wird als Mehrarbeit bezeichnet.
Gem. § 124 kann der schwerbehinderte Mensch verlangen, davon freigestellt zu werden .
Ist hier die Definition die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit ( die ja mit dem BR abgestimmt sein muss) ?
oder auch " mehr oder weniger freiwillg " geleiste Überstunden über eine längeren Zeitraum ?
Beispiel : GDB 50 .
Arbeitszeit vereinbart : 33 Stunden p. Woche
Arbeitszeit geleistet - seit Juni 2014 - mind. 40 Stunden p. Woche , aufgrund des Arbeitsaufkommens / Aufgabenstellung ( u.a. auch BR Arbeit und SBV Arbeit )
Hier " verlangt " der AG ja nicht, dass man mehr als 8 Stunden arbeitet , und somit Mehrarbeit leistet.
Greift also nur der Hinweis, dass der Arbeitsplatz nicht der Behinderung gerecht wird da man die Aufgaben nicht n der vereinbarten Zeit schafft ?
Bitte hierzu um eine Information.
Mehrarbeit
AW: Mehrarbeit
Hallo,
ich verstehe die Frage so, ob die Mehrarbeit von über 8 Stunden bei der Konstellation "eigentlicher Job" plus Ehrenamt als BR und SBV entstehen könnte.
Die SBV darf in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden. Insofern müssten die zeitlichen Ressourcen im "eigentlichen Job" entsprechend auf die Amtsausübung angepasst werden, so dass keine Mehrarbeit enstehen dürfte! Die Realistät sieht bestimmt aber häufig anders aus. Bin auch gespannt auf weitere Äußerungen/Statements.
Grüße Christian Vedder
ich verstehe die Frage so, ob die Mehrarbeit von über 8 Stunden bei der Konstellation "eigentlicher Job" plus Ehrenamt als BR und SBV entstehen könnte.
Die SBV darf in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden. Insofern müssten die zeitlichen Ressourcen im "eigentlichen Job" entsprechend auf die Amtsausübung angepasst werden, so dass keine Mehrarbeit enstehen dürfte! Die Realistät sieht bestimmt aber häufig anders aus. Bin auch gespannt auf weitere Äußerungen/Statements.
Grüße Christian Vedder
AW: Mehrarbeit
Hallo Herr Vedder
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mal abgesehen von BR ,SV Arbeit ..
Ist die Defintion von Mehrarbeit gem. SGB IX die vom Arbeitgeber " angeordnete / angefragte " Mehrarbeit ?
Oder verstehe ich unter Mehrarbeit auch die " mehr oder weniger " freiwilligen Überstunden, die ein behinderter MA leistet
Beispiel :
Der MA schafft die Erledigung seiner Aufgaben nicht in der vereinbarten Arbeitszeit .
Anstatt 6 Stunden ( Teilzeit ) arbeitet er grundsaetzlich 7 Stunden . Macht also Überstunden.
Diese Mehrarbeit ist ja nicht angeordnet, und waere noch keine Mehrarbeit - da unter 8 Stunden ?
Er kann sich somit nicht auf das SGB berufen , oder ?
Danke fuer eine erneute Antwort.
Gruß
Anette Schoeti
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mal abgesehen von BR ,SV Arbeit ..
Ist die Defintion von Mehrarbeit gem. SGB IX die vom Arbeitgeber " angeordnete / angefragte " Mehrarbeit ?
Oder verstehe ich unter Mehrarbeit auch die " mehr oder weniger " freiwilligen Überstunden, die ein behinderter MA leistet
Beispiel :
Der MA schafft die Erledigung seiner Aufgaben nicht in der vereinbarten Arbeitszeit .
Anstatt 6 Stunden ( Teilzeit ) arbeitet er grundsaetzlich 7 Stunden . Macht also Überstunden.
Diese Mehrarbeit ist ja nicht angeordnet, und waere noch keine Mehrarbeit - da unter 8 Stunden ?
Er kann sich somit nicht auf das SGB berufen , oder ?
Danke fuer eine erneute Antwort.
Gruß
Anette Schoeti
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Mehrarbeit
Hallo,
da die Arbeit der SBV und BR Vorrang hat vor der eigentlichen Arbeitsverpflichtung, ist der Umfang der Arbeitsverpflichtung anzupassen. Das ist ein einklagbares Recht. Dem steht ausdrücklich nicht entgegen, daß der AG evtl. für die Zeit des Mandates zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müßte. Hierzu gibt es sehr umfangreiche Kommentierung und Rechtsprechung im Rahmen des § 37 Abs. 2 BetrVG, der ja auf SBVen ohne Einschränkung ebenfalls anzuwenden ist, da er bedeutungsgleich mit § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist. Deswegen bedeutet die "Freistellung" für Mandatsarbeit auch grundsätzlich immer entsprechende Reduzierung der arbeitsvertraglich geforderten Leistung.
In so weit ist das Problem erst mal kein Fall für den § 124 SGB IX, sondern Sie als Mandatsträgerin sind gefordert, dem AG eine durchschnittliche zeitliche Belastung für die Mandate anzuzeigen und gem. § 96 Abs. 4 Satz 1 (ggfs. unter Verweis auf die Kommentierung und Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 BetrVG) eine Reduzierung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der zeitlichen Mandatsbeanspruchung zu verlangen. Dies kann dann je nach Zahl der zu vertretenden "Schäfchen" auch eine pauschale Teilfreistellung sein (zB Dau/Düwell, SGB IX, Düwell, § 96 SGB IX, Rn 38ff, 54).
Bei einem "Doppelmandat" BR und SBV kommt auch bereits unterhalb des Schwellenwertes von 200 sbM eine Vollfreistellung in Betracht, wenn der Aufwand sauber dargestellt wird.
Zu guter Letzt kann ich mir aufgrund meiner Erfahrungen als Teamer für SBV-Seminare den Hinweis nicht verkneifen, daß bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für SBV-Arbeit gerne vergessen wird, Zeiten für Vor-und Nachbereitung von Terminen, Recherche für und Erstellung von Konzepten zur Problemlösung, Lektüre von Fachzeitschriften und Gesetzestexten etc. überhaupt bzw. in einem realistischen Ausmaß darzustellen.
&Tschüß
Wolfgang
da die Arbeit der SBV und BR Vorrang hat vor der eigentlichen Arbeitsverpflichtung, ist der Umfang der Arbeitsverpflichtung anzupassen. Das ist ein einklagbares Recht. Dem steht ausdrücklich nicht entgegen, daß der AG evtl. für die Zeit des Mandates zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müßte. Hierzu gibt es sehr umfangreiche Kommentierung und Rechtsprechung im Rahmen des § 37 Abs. 2 BetrVG, der ja auf SBVen ohne Einschränkung ebenfalls anzuwenden ist, da er bedeutungsgleich mit § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist. Deswegen bedeutet die "Freistellung" für Mandatsarbeit auch grundsätzlich immer entsprechende Reduzierung der arbeitsvertraglich geforderten Leistung.
In so weit ist das Problem erst mal kein Fall für den § 124 SGB IX, sondern Sie als Mandatsträgerin sind gefordert, dem AG eine durchschnittliche zeitliche Belastung für die Mandate anzuzeigen und gem. § 96 Abs. 4 Satz 1 (ggfs. unter Verweis auf die Kommentierung und Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 BetrVG) eine Reduzierung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der zeitlichen Mandatsbeanspruchung zu verlangen. Dies kann dann je nach Zahl der zu vertretenden "Schäfchen" auch eine pauschale Teilfreistellung sein (zB Dau/Düwell, SGB IX, Düwell, § 96 SGB IX, Rn 38ff, 54).
Bei einem "Doppelmandat" BR und SBV kommt auch bereits unterhalb des Schwellenwertes von 200 sbM eine Vollfreistellung in Betracht, wenn der Aufwand sauber dargestellt wird.
Zu guter Letzt kann ich mir aufgrund meiner Erfahrungen als Teamer für SBV-Seminare den Hinweis nicht verkneifen, daß bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für SBV-Arbeit gerne vergessen wird, Zeiten für Vor-und Nachbereitung von Terminen, Recherche für und Erstellung von Konzepten zur Problemlösung, Lektüre von Fachzeitschriften und Gesetzestexten etc. überhaupt bzw. in einem realistischen Ausmaß darzustellen.
&Tschüß
Wolfgang
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Mehrarbeit
Hallo anetteschoeti,
ich antworte mal auf den vorletzten Beitrag:
Nach 6 Stunden täglicher (Normal-)Arbeitszeit beginnt noch keine Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX sondern bestenfalls Überstunden. Mehrarbeit liegt erst ab einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden an Werktagen (Montag bis Samstag!) vor.
Im übrigen ist die Diskussion über den Mehrarbeitsparagraf eher müßig da er nichts bringt und in der Regel in Betrieben nur Ärger und Unmut verursacht. Im schlimmsten Fall kann man damit seine eigene Kündigung perfekt vorbereiten. Welche Behinderung ist schon so standardisiert, dass der AN nach genau 8 Stunden nicht mehr kann? Behinderungen sind individuell und manch einer kann schon nach 5 oder 6 Stunden nicht mehr. Besser ist es, sich in diesen Fällen auf die Regelung in § 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX zu berufen. Die gibt auch Spielraum für kürzere Arbeitszeiten.
ich antworte mal auf den vorletzten Beitrag:
Nach 6 Stunden täglicher (Normal-)Arbeitszeit beginnt noch keine Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX sondern bestenfalls Überstunden. Mehrarbeit liegt erst ab einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden an Werktagen (Montag bis Samstag!) vor.
Im übrigen ist die Diskussion über den Mehrarbeitsparagraf eher müßig da er nichts bringt und in der Regel in Betrieben nur Ärger und Unmut verursacht. Im schlimmsten Fall kann man damit seine eigene Kündigung perfekt vorbereiten. Welche Behinderung ist schon so standardisiert, dass der AN nach genau 8 Stunden nicht mehr kann? Behinderungen sind individuell und manch einer kann schon nach 5 oder 6 Stunden nicht mehr. Besser ist es, sich in diesen Fällen auf die Regelung in § 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX zu berufen. Die gibt auch Spielraum für kürzere Arbeitszeiten.
AW: Mehrarbeit
Guten Morgen und vielen Dank für die detaillierten Antworten Informationen.
Meine Frage richtet sich aber noch auf die Definition der Mehrarbeit
Mehrarbeit = vom Arbeitgeber gefordete Zeit ?
Mehrarbeit = grundsaetzlich Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden tgl. ( ohne ausdrückliche Aufforderung zu Üstunden vom AG )
???
LG
Anette Schoeti
Meine Frage richtet sich aber noch auf die Definition der Mehrarbeit
Mehrarbeit = vom Arbeitgeber gefordete Zeit ?
Mehrarbeit = grundsaetzlich Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden tgl. ( ohne ausdrückliche Aufforderung zu Üstunden vom AG )
???
LG
Anette Schoeti
AW: Mehrarbeit
Hallo anetteschoeti,
Variante zwei mit kleiner Ergänzung:
Egal ob vom Arbeitgeber gefordert oder nicht - Mehrarbeit = alles was über 8 h werktäglich hinausgeht.
Variante zwei mit kleiner Ergänzung:
Egal ob vom Arbeitgeber gefordert oder nicht - Mehrarbeit = alles was über 8 h werktäglich hinausgeht.
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Mehrarbeit
Hallo Frau Schoeti,
das Bundessozialministerium hat in einer früheren Broschüre zu Frage, was unter Mehrarbeit zu verstehen ist, folgende allgemeinen Infos für "Arbeitnehmer" gegeben:
"Nach § 124 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was ist unter Mehrarbeit zu verstehen?
Unter Mehrarbeit ist eine Arbeitszeit zu verstehen, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht. Nach § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Ist im konkreten Fall eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden vereinbart, kann der schwerbehinderte Mensch die Ableistung einer weiteren Arbeitsstunde nicht mit Hinweis auf § 124 SGB IX verweigern. Hier handelt es sich nicht um Mehrarbeit, sondern um eine "Überarbeit" oder "Überstunde". Erst eine über 8 Stunden hinaus zu leistende Arbeit kann als Mehrarbeit abgelehnt werden."
Viele Grüße
Albin Göbel
das Bundessozialministerium hat in einer früheren Broschüre zu Frage, was unter Mehrarbeit zu verstehen ist, folgende allgemeinen Infos für "Arbeitnehmer" gegeben:
"Nach § 124 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was ist unter Mehrarbeit zu verstehen?
Unter Mehrarbeit ist eine Arbeitszeit zu verstehen, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht. Nach § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten. Ist im konkreten Fall eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden vereinbart, kann der schwerbehinderte Mensch die Ableistung einer weiteren Arbeitsstunde nicht mit Hinweis auf § 124 SGB IX verweigern. Hier handelt es sich nicht um Mehrarbeit, sondern um eine "Überarbeit" oder "Überstunde". Erst eine über 8 Stunden hinaus zu leistende Arbeit kann als Mehrarbeit abgelehnt werden."
Viele Grüße
Albin Göbel