Moin, moin,
ich hätte da mal ne Frage:
Eine Beschäftigte beantragt ein Coaching, das eine arbeitserhaltende Maßnahme zur Sicherung des Arbeitsplatzes darstellt.
Es handelt sich hierbei um ein Einzelcoaching. Die finanzielle Förderung wird beim Integrationsamt beantragt. So weit, so gut.
Da es sich hierbei u.A. um eine Maßnahme der Stressbewältigung handelt (Arbeitsplatz Großraumbüro), wird die Maßnahme außerhalb des Betriebs und außerhalb der regulären AZ stattfinden.
Inwieweit können, bzw. müssen Mehrstunden aufs AZ-Konto angerechnet werden? Gibt es hier eine rechtliche Grundlage oder grundsätzliches aus der Rechtssprechung?
Vorab vielen Dank den Antwortgebern.
Hardy
Arbeitserhaltende Maßnahme außerhalb der regulären AZ
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- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
AW: Arbeitserhaltende Maßnahme außerhalb der regulären AZ
Hallo,
unter „Jobcoaching“ versteht man im Allgemeinen die Vermittlung von arbeitsbezogenen Fertigkeiten und Kenntnissen. Ein Jobcoaching findet daher am Arbeitsplatz statt. Das Arbeitsumfeld ist häufig mit eingebunden. Die Zeit während des Jobcoachings am Arbeitsplatz ist dann logischerweise Arbeitszeit.
Eine Maßnahme zur Stressbewältigung hat meiner Ansicht nach eher den Charakter einer Therapie. Das würde einer Anerkennung als Arbeitszeit entgegenstehen.
Möglicherweise lässt sich die Maßnahme als eine Art (externe) Weiterbildung ansehen. Hier ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Ziffer 3 SGB IX angehalten, die Teilnahme zu erleichtern, z.B. durch eine besondere Gestaltung/Lage der regulären Arbeitszeit während der Maßnahme. Die Einzelheiten sollten dann im Vorfeld mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
Gruß
Carola Fischer
unter „Jobcoaching“ versteht man im Allgemeinen die Vermittlung von arbeitsbezogenen Fertigkeiten und Kenntnissen. Ein Jobcoaching findet daher am Arbeitsplatz statt. Das Arbeitsumfeld ist häufig mit eingebunden. Die Zeit während des Jobcoachings am Arbeitsplatz ist dann logischerweise Arbeitszeit.
Eine Maßnahme zur Stressbewältigung hat meiner Ansicht nach eher den Charakter einer Therapie. Das würde einer Anerkennung als Arbeitszeit entgegenstehen.
Möglicherweise lässt sich die Maßnahme als eine Art (externe) Weiterbildung ansehen. Hier ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Ziffer 3 SGB IX angehalten, die Teilnahme zu erleichtern, z.B. durch eine besondere Gestaltung/Lage der regulären Arbeitszeit während der Maßnahme. Die Einzelheiten sollten dann im Vorfeld mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
Gruß
Carola Fischer