Guten Tag,
seit Jahren beschäftige ich mich mit Themen des BEM.
Dabei stoße ich immer wieder auf den Ansatz " ergebnissoffene Herangehensweise", und frage mich " Was heißt das?". Ist zum Beispiel der Inhalt des Arbeitsvertrages mit Blick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit irrelevant. Für Tätigkeiten, die nicht vertraglich vereinbart sind, bedarf es doch eigentlich keiner Klärung bezüglich eventueller Hilfsmöglichkeiten, ausser daß die Tätigkeit nicht zu erbringen sind.
Daher frage ich mich, ob zu Beginn eines BEM, falls die Ursachen der Erkrankung u.A. im Zusammenhang mit der Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit liegen, erst einmal der Arbeitsvertrag hinzugezogen werden sollte.
BEM Arbeitsvertrag
-
- Beiträge: 170
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: BEM Arbeitsvertrag
Hallo,
natürlich spielen beim BEM arbeitsvertragliche Regelungen regelmäßig eine Rolle, wenn es darum geht, Arbeit oder Beschäftigung zu sichern.
Schon bei der Betrachtung des konkreten Arbeitsplatzes kann es um arbeitsvertragliche Inhalte gehen, die ggfs. angepasst werden müssen, um evtl. Arbeitsunfähigkeit zu überwinden - zB wenn es um schichtplanung geht.
Dieser Ansatz hier
Und natürlich erfordert diese notwendige beufliche Neuorientierung im Rahmen des BEM dann natürlich auch den Abgleich und ggfs. die Anpassung des ursprünglichen Arbeitsvertrages.
natürlich spielen beim BEM arbeitsvertragliche Regelungen regelmäßig eine Rolle, wenn es darum geht, Arbeit oder Beschäftigung zu sichern.
Schon bei der Betrachtung des konkreten Arbeitsplatzes kann es um arbeitsvertragliche Inhalte gehen, die ggfs. angepasst werden müssen, um evtl. Arbeitsunfähigkeit zu überwinden - zB wenn es um schichtplanung geht.
Dieser Ansatz hier
ist viel zu eng, denn beim BEM kann und soll es auch darum gehen, daß das Ziel der Beschäftigungssicherung auch "die Aufgabe des innegehabten, aber aufgrund der gesundheitlichen Belastung nicht mehr geeigneten Arbeitsplatzes" (Düwell in LPK-SGB IX, § 167 Rn 35) beinhalten kann.Für Tätigkeiten, die nicht vertraglich vereinbart sind, bedarf es doch eigentlich keiner Klärung bezüglich eventueller Hilfsmöglichkeiten, ausser daß die Tätigkeit nicht zu erbringen sind.
Und natürlich erfordert diese notwendige beufliche Neuorientierung im Rahmen des BEM dann natürlich auch den Abgleich und ggfs. die Anpassung des ursprünglichen Arbeitsvertrages.
Dies wird in vielen Fällen des BEM schon von Anfang an, aber auch ggfs. im Laufe des Verfahrens notwendig sein.Daher frage ich mich, ob zu Beginn eines BEM, falls die Ursachen der Erkrankung u.A. im Zusammenhang mit der Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit liegen, erst einmal der Arbeitsvertrag hinzugezogen werden sollte.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: BEM Arbeitsvertrag
Hallo,
ergebnisoffene Herangehensweise schließt zunächst mal alle Möglichkeiten ein, darunter fällt dann im Einzelfall auch eine inhaltliche Anpassung des Arbeitsvertrages, soweit die Lösung im BEM Prozess auch Auswirkungen auf diesen haben kann.
Urteile zur Thematik grundsätzlich https://openjur.de/u/170874.html und hier die Randnummer 38
sowie https://openjur.de/u/776282.html unter Randnummer 35
Viele Grüße
Christian Vedder
ergebnisoffene Herangehensweise schließt zunächst mal alle Möglichkeiten ein, darunter fällt dann im Einzelfall auch eine inhaltliche Anpassung des Arbeitsvertrages, soweit die Lösung im BEM Prozess auch Auswirkungen auf diesen haben kann.
Urteile zur Thematik grundsätzlich https://openjur.de/u/170874.html und hier die Randnummer 38
sowie https://openjur.de/u/776282.html unter Randnummer 35
Viele Grüße
Christian Vedder