Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber nach § 165 SGB IX

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Maiko
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber nach § 165 SGB IX

Beitrag von Maiko »

Hallo zusammen,

das OVG Schleswig-Holstein hat im Okt. 2018 entschieden, dass interne Bewerber (da ging es um eine ausgeschriebene Beamtenstelle) keinen Anspruch auf eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch haben, selbst dann nicht, wenn die Stelle externen Bewerbern offen steht.

In der Entscheidung, die als Datei mit anhängt, ist unter Ziffer 6 der Wortlaut aus § 82 Satz 2 SGB IX a. F (neu: § 165 SGB IX) betrachtet worden. Demnach soll die Vorschrift (Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch) nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber (wohl auch externe) bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist.

Diese Sichtweise bleibt bei uns in der Behörde im Tarifbereich bislang unbeachtet; verunsichert mich aber bezüglich der Rechte, die ein behinderter Bewerber grundsätzlich hat oder eben nicht hat.
:?:
Hat die Auslegung des OVG bereits Auswirkungen in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erlangt? Verstehe ich da etwas völlig falsch? Und bedeutet die Entscheidung, dass Beamte, wenn sie denn nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind, nicht mehr von der Vorschrift in § 165 SGB IX erfasst sind?

Danke für Eure/Ihre Antworten zu diesem Thema.

Viele Grüße - Maiko
Dateianhänge
Keine teilhaberechtliche Einladungspflicht für interne Stellenbewerber.pdf
OVG Schleswig-Hostein, Entscheidung vom 29.10.18, Az: 2 MB 18/18
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