Hallo zusammen,
letzes Jahr wurde die Wahl in unserem Betrieb durchgeführt, unser Azubi (2 Lehrjahr) wurde als Stellvertreter gewählt.
Jetzt zu meiner Frage:
Wenn der Azubi ausgelernt hat besteht dann ihm auch der besondere Kündigungsschutz zu bzw. die unbefristete Stelle oder kann der AGB ihm nach seiner Ausbildung einen Jahresvertrag anbieten?
Azubi ist Stellvertreter SBV
Re: Azubi ist Stellvertreter SBV
Hallo duke112,
das Amt als stellv. SBV hat nichts mit dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zu tun. Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch mit Beendigung der Ausbildung. Dadurch erlischt auch das Ehrenamt. Besonderer Kündigungsschutz besteht nicht, weil es gar keine Kündigung gibt. Der Sachverhalt ist wie beim befristeten Arbeitsvertrag zu sehen.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber natürlich immer ein anschließendes Arbeitsverhältnis anbieten (muss es aber nicht).
das Amt als stellv. SBV hat nichts mit dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zu tun. Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch mit Beendigung der Ausbildung. Dadurch erlischt auch das Ehrenamt. Besonderer Kündigungsschutz besteht nicht, weil es gar keine Kündigung gibt. Der Sachverhalt ist wie beim befristeten Arbeitsvertrag zu sehen.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber natürlich immer ein anschließendes Arbeitsverhältnis anbieten (muss es aber nicht).
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Re: Azubi ist Stellvertreter SBV
Hallo,
Herr Römer macht es sich mE mit seiner pauschalen Antwort etwas zu einfach, da zumindest im Geltungsbereich des BetrVG geprüft werden müßte, ob sich aus § 179 Abs. 3 SGB IX nicht ein Anspruch iSd § 78 a BetrVG für den Azubi ergeben könnte.
Deswegen die Zusatzfrage: Gilt bei Dir im Betrieb BetrVG ?
Herr Römer macht es sich mE mit seiner pauschalen Antwort etwas zu einfach, da zumindest im Geltungsbereich des BetrVG geprüft werden müßte, ob sich aus § 179 Abs. 3 SGB IX nicht ein Anspruch iSd § 78 a BetrVG für den Azubi ergeben könnte.
Deswegen die Zusatzfrage: Gilt bei Dir im Betrieb BetrVG ?
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Azubi ist Stellvertreter SBV
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
Wir haben einen Personalrat und sind öffentlicher Dienst!
Ob jetzt ein Unterschied zwischen Betrieb und öffentlicher Dienst besteht entzieht sich meiner Kenntnis.
vielen Dank für die Antworten.
Wir haben einen Personalrat und sind öffentlicher Dienst!
Ob jetzt ein Unterschied zwischen Betrieb und öffentlicher Dienst besteht entzieht sich meiner Kenntnis.
Re: Azubi ist Stellvertreter SBV
Hallo duke112,
dann hängt die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden maßgeblich vom dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf des Dienstherren ab:
dann hängt die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden maßgeblich vom dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf des Dienstherren ab:
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
§ 16a
Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt
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Re: Azubi ist Stellvertreter SBV
Hallo Duke,
auch im Personalvertretungsrecht gibt es eine ähnliche Vorschrift wie den § 78a BetrVG.
Im BPVerG ist es § 9:
https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__9.html
der gem. § 107 BPVerG auch für die Länder-PVerGen zu gelten hat:
https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__107.html
Der Azubi sollte sich also mal schleunigst schlau machen bei Fachmenschen - zB bei der Gwerkschaft - ob diese Vorschriften auch für ihn als stellv. SBV gelten und was er oder sie tun muß, damit der Schutz greift.
Auf alle Fälle muß der Azubi mindestens in den 12 Monaten vor der Prüfung zumindest vertretungsweise im Amt gewesen sein.
auch im Personalvertretungsrecht gibt es eine ähnliche Vorschrift wie den § 78a BetrVG.
Im BPVerG ist es § 9:
https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__9.html
der gem. § 107 BPVerG auch für die Länder-PVerGen zu gelten hat:
https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__107.html
Der Azubi sollte sich also mal schleunigst schlau machen bei Fachmenschen - zB bei der Gwerkschaft - ob diese Vorschriften auch für ihn als stellv. SBV gelten und was er oder sie tun muß, damit der Schutz greift.
Auf alle Fälle muß der Azubi mindestens in den 12 Monaten vor der Prüfung zumindest vertretungsweise im Amt gewesen sein.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: Azubi ist Stellvertreter SBV
Hallo Duke, Knackpunkt scheint mir hier zu sein - ob dieser Azubi tatsächlich auch Verhinderungsvertretung wahrgenommen hat, also z.B. nachweislich an einer Personalratssitzung oder etwa an Vorstellungsgesprächen vertretungsweise teilnahm? Bloße Verhinderung einer Vertrauensperson ohne anfallende Amtstätigkeit dürfte hingegen insoweit wohl nicht ausreichend sein (obwohl von Rechts wegen „automatisch“ ins „aktive Mandat“ kraft Gesetzes eingerückt bei Verhinderung der VP) laut Rspr.albarracin hat geschrieben:Auf alle Fälle muß der Azubi mindestens in den 12 Monaten vor der Prüfung zumindest vertretungsweise im Amt gewesen sein.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Azubi ist Stellvertreter SBV
Ja er hat schon mehrere Angelegenheiten bearbeitet, wie Vorstellungsgespräche, Fehlzeitengespräch, Mitarbeitergespräch usw...Hallo Duke, Knackpunkt scheint mir hier zu sein - ob dieser Azubi tatsächlich auch Verhinderungsvertretung wahrgenommen hat, also z.B. nachweislich an einer Personalratssitzung oder etwa an Vorstellungsgesprächen vertretungsweise teilnahm? Bloße Verhinderung einer Vertrauensperson ohne anfallende Amtstätigkeit dürfte hingegen insoweit wohl nicht ausreichend sein (obwohl von Rechts wegen „automatisch“ im „aktiven Mandat“ kraft Gesetzes bei Verhinderung der VP) laut Rspr.