Guten Tag an alle, die sich damit auskennen,
bei uns wurden 7 Schwerbehindertenvertretungen (erstmals 2018) gewählt.
Einige haben eine Vertrauensperson plus Stellvertretung gefunden und gewählt.
Wenige haben nur eine Vertrauensperson gefunden und gewählt.
Jetzt stellt sich die Frage.
Bei der SBV 1 mit nur einer Vertrauensperson ist diese Vertrauensperson langfristig erkrankt. An wen wenden sich Mitarbeitende in dem Fall?
An die zuständige MAV (vgl. Personalrat) oder kann ein anderer SBV (Stufenvertretung) sein, der im Thema ist?
Danke für eine kurze Antwort und Grüße ins Forum von
Monika
Stufenvertretung - wer ist zuständig, MAV oder Stufenvertreter*in
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Re: Stufenvertretung - wer ist zuständig, MAV oder Stufenvertreter*in
Hallo,
die Stufenvertretung hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung der vollständigen gewählten SBV keinerlei Ersatzrechte. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer örtlichen SBV durch die Stufenvertretung ist durch § 180 Abs. 6 SGB IX ausdrücklich begrenzt auf einen Betrieb, in dem eine SBV nicht gewählt ist.
Für betroffene AN ist die örtliche MAV zuständig, allerdings kann die MAV keine speziellen SBV-Rechte beanspruchen.
die Stufenvertretung hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung der vollständigen gewählten SBV keinerlei Ersatzrechte. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer örtlichen SBV durch die Stufenvertretung ist durch § 180 Abs. 6 SGB IX ausdrücklich begrenzt auf einen Betrieb, in dem eine SBV nicht gewählt ist.
Für betroffene AN ist die örtliche MAV zuständig, allerdings kann die MAV keine speziellen SBV-Rechte beanspruchen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Stufenvertretung - wer ist zuständig, MAV oder Stufenvertreter*in
Herzlichen Dank an albarracin für diese Antwort,
es hilft uns wirklich weiter.
Grüße von Monika
es hilft uns wirklich weiter.
Grüße von Monika
Re: Stufenvertretung - wer ist zuständig, MAV oder Stufenvertreter*in
Eine sehr unschöne Situation, wenn jetzt die schwerbehinderten Mitarbeiter bei einer langfristigen Erkrankung der SBV ohne Vertretung dastehen.
Mit sehr gutem Grund hat der Gesetzgeber deshalb in § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX formuliert.
"In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."
Ist natürlich schlecht, wenn sich bei der Wahl aber kein Stellvertreter finden lässt.
Aber auch hier ist es dann oft ein wenig wie bei Matthäus 7,8
Wer suchet, der …
Mit sehr gutem Grund hat der Gesetzgeber deshalb in § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX formuliert.
"In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."
Ist natürlich schlecht, wenn sich bei der Wahl aber kein Stellvertreter finden lässt.
Aber auch hier ist es dann oft ein wenig wie bei Matthäus 7,8
Wer suchet, der …
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AW: Kandidatenwerbung für Nachwahl
- »Kandidatengewinnung«
Gut so! Die BIH und Fachautoren empfehlen aus gutem Grund - möglichst wenigstens zwei zu wählen. TIPPS zur Kandidatengewinnung mit Wahlaufruf siehe Diskussion aus 2015.Monika hat geschrieben:Einige haben eine Vertrauensperson plus Stellvertretung gefunden und gewählt.
Sondieren und bewerben (lassen) auch durch MAV und nachwählen lassen - sobald sich jemand findet. Das hat schon des Öfteren geklappt, wie die Erfahrung zeigt. Jederzeitige SBV-Nachwahl sollte in so einem Fall auch nach Kirchenrecht zulässig sein – jedenfalls soweit auf staatliches Verfahrensrecht verwiesen wird. Zum schon häufiger diskutierten Thema der Kandidatengewinnung bzw. gezielter Kandidatenwerbung mit professionellen Tipps klicke hier. Vielleicht lässt sich ja der eine oder andere Praxistipp bei Ihnen umsetzen. Mit diesen angegebenen Argumenten könnte das klappen.Monika hat geschrieben:Wenige haben nur eine Vertrauensperson gefunden und gewählt.
Eine „Delegation“ auf eine „höhere Instanz“ ist im SGB IX aktuell nicht vorgesehen (im Unterschied bspw. zum § 50 Abs. 2 BetrVG), so Düwell, LPK-SGB IX, § 180 Rn. 36.Monika hat geschrieben:An wen wenden sich Mitarbeitende in dem Fall? Kann das ein anderer SBV (Stufenvertretung) sein, der im Thema ist?
Viele Grüße
Albin Göbel
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Stufenvertretung - falsche Erwartungen an die Rolle -
Liebe erfahrene Kolleg*innen,
die Kandidatengewinnung 2018 in der SBV 1 war schwierig. Wenn die einzige Vertrauensperson jetzt langzeitig erkrankt ist und keine Stellvertretung hat, ist eine Nachwahl zwar eine gute Idee. Aber wer soll die Initiative ergreifen? Die örtliche MAV?
Betroffen sind 8 schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Es war schon extrem schwierig, überhaupt den einen Kandidaten für die Position der Vertrauensperson zu gewinnen...
Im Moment sieht es so aus, als setzten SBV 1 und SBV 6 (auch betroffen, weil keine Stellvertretung) ihre Hoffnung auf die zu wählende Stufenvertretung (Gesamt-SBV). Da diese G-SBV aber keine "Krankheitsvertretung" machen kann oder die fehlende Stellvertreter-Position ausfüllen kann wie bei SBV 6, bleibt nur das Dilemma der Vakanz.
Ich sehe leider kaum die Chance einer Stärkung der SBV, wenn die betroffenen Mitarbeitenden nicht in der Lage sind, Kandidaten - und zwei (!) Stellvertretungen zu finden.
Oder gibt es andere Lösungen, auf die wir im Moment nur nicht kommen?
Danke für Hinweise von Monika, alias Inklusion2018
die Kandidatengewinnung 2018 in der SBV 1 war schwierig. Wenn die einzige Vertrauensperson jetzt langzeitig erkrankt ist und keine Stellvertretung hat, ist eine Nachwahl zwar eine gute Idee. Aber wer soll die Initiative ergreifen? Die örtliche MAV?
Betroffen sind 8 schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Es war schon extrem schwierig, überhaupt den einen Kandidaten für die Position der Vertrauensperson zu gewinnen...
Im Moment sieht es so aus, als setzten SBV 1 und SBV 6 (auch betroffen, weil keine Stellvertretung) ihre Hoffnung auf die zu wählende Stufenvertretung (Gesamt-SBV). Da diese G-SBV aber keine "Krankheitsvertretung" machen kann oder die fehlende Stellvertreter-Position ausfüllen kann wie bei SBV 6, bleibt nur das Dilemma der Vakanz.
Ich sehe leider kaum die Chance einer Stärkung der SBV, wenn die betroffenen Mitarbeitenden nicht in der Lage sind, Kandidaten - und zwei (!) Stellvertretungen zu finden.
Oder gibt es andere Lösungen, auf die wir im Moment nur nicht kommen?
Danke für Hinweise von Monika, alias Inklusion2018
Re: Stufenvertretung - wer ist zuständig, MAV oder Stufenvertreter*in
Der Posten als Stellvertreter ist nicht besonders attraktiv.
Solange die Vertrauensperson im Amt ist, ist der Stellvertreter nur im reinen "Stand By Modus". (erst ab 100 Schwerbehinderten ist eine ständige Heranziehung möglich)
Der Stellvertreter kann somit nicht durch learning by doing aus der täglichen Praxis hinzulernen, denn er darf nicht miteingebunden werden, sofern die Vertrauensperson nicht verhindert ist.
Wenn die Vertrauensperson aber mal verhindert ist, dann soll der Stellvertreter plötzlich über alles Bescheid wissen und alles können.
Man muss als Stellvertreter also bereit sein im Notfall ins kalte Wasser zu springen, darf aber, wenn die Vertrauensperson da ist, nicht mit in die Badewanne mit warmen Wasser.
Bei fehlenden Kandidaten für die Wahl zum Stellvertreter würde ich schon eine Lösungsmöglichkeit sehen.
Damit das Amt jetzt nicht bei einer Langzeiterkrankung der SBV verwaist bleibt, sollte zumindest jemand aus der MAV bereit sein, sich für die Wahl der Stellvertretung zur Verfügung zu stellen. Ein Doppelmandat von Betriebsrat und SBV ist zumindest kein Problem.
Solange die Vertrauensperson im Amt ist, ist der Stellvertreter nur im reinen "Stand By Modus". (erst ab 100 Schwerbehinderten ist eine ständige Heranziehung möglich)
Der Stellvertreter kann somit nicht durch learning by doing aus der täglichen Praxis hinzulernen, denn er darf nicht miteingebunden werden, sofern die Vertrauensperson nicht verhindert ist.
Wenn die Vertrauensperson aber mal verhindert ist, dann soll der Stellvertreter plötzlich über alles Bescheid wissen und alles können.
Man muss als Stellvertreter also bereit sein im Notfall ins kalte Wasser zu springen, darf aber, wenn die Vertrauensperson da ist, nicht mit in die Badewanne mit warmen Wasser.
Bei fehlenden Kandidaten für die Wahl zum Stellvertreter würde ich schon eine Lösungsmöglichkeit sehen.
Damit das Amt jetzt nicht bei einer Langzeiterkrankung der SBV verwaist bleibt, sollte zumindest jemand aus der MAV bereit sein, sich für die Wahl der Stellvertretung zur Verfügung zu stellen. Ein Doppelmandat von Betriebsrat und SBV ist zumindest kein Problem.
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AW: Kandidatenwerbung für Nachwahl?
JA So die klare Einschätzung von Wahlrechtsexperten. Die Einladung zur eigentlichen Wahlversammlung muss dann allerdings von dieser erkrankten SBV selbst unterzeichnet werden - zwingend, weil nur sie die Nachwahl rechtlich initiieren (einleiten) kann - niemand sonst.Monika hat geschrieben:Aber wer soll Initiative ergreifen? Örtliche MAV?
Geeignete „Interessenten“ könnten auch darauf angesprochen werden – dass sie als 1. Stellvertretung einen gesetzlich verbürgten Schulungsanspruch haben (wie die Vertrauensperson selbst). Das ist „neu“ - auch wenn leider teils „Schulungsprogramme“ 2019 einzelner (amtl.) Schulungsträger irritierend - da insoweit noch immer „Schulungsbroschüren“ 2019 (textlich) nicht aktualisiert sowie veraltet teilweise auf dem Stand von 2008 - entgegen Gesetzeswortlaut BTHG 2016 und altes SGB IX_2001 komplett aufgehoben zum 01.01.2018 laut Art. 26_Abs. 1 Satz 2 BTHG.
Anspruch sollte aber auch nach Kirchenrecht bestehen? Das ist einer der „elementaren“ Punkte zur Stärkung der Position der Stellvertretung ggü. früher – was auch die Bereitschaft zur Kandidatur fördern bzw. erhöhen sollte, also deutliche Aufwertung bzw. Wertschätzung.
Viele Grüße
Albin Göbel
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Re: Stufenvertretung - wer ist zuständig, MAV oder Stufenvertreter*in
Vielen Dank - wir kümmern uns darum.
Grüße von Monika
Grüße von Monika