Wegen dem Aushang des Wahlergenisses hat sich folgende Frage ergeben :
Ist die Bekanntmachung der Gewählten
auf dem Aushang einschließlich Geburtsdatum rechtlich zulässig ?
In vom Integrationsamt bereitgestellten Formular für den Aushang
sind folgende Angaben enthalten :
Name, Vorname, Geb.-Datum, Tel.-Nr., E-Mail, Art d. Beschäftigung, Betrieb/Dienststelle
Wahlergebnis - Aushang
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AW: Wahlergebnis - Aushang mit Geburtsdatum?
Zwingender Inhalt der betriebsöffentlichen Bekanntgabe sind nach dem Wortlaut des § 15 SchwbVWO lediglich die Namen der Gewählten. Nicht erforderlich ist demnach Geburtsdatum, jedenfalls sofern keine Namensgleichheit besteht. Vgl auch Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, 5. Aufl. § 15 SchwbVWO Rn. 4 m.w.N.pille hat geschrieben:Ist Bekanntmachung der Gewählten auf dem Aushang einschließlich Geburtsdatum rechtlich zulässig?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlergebnis - Aushang
Wäre im Falle einer Namensgleichheit
die Angabe des Geburtsdatums bezüglich der neuen DSGVO
rechtlich zulässig ?
die Angabe des Geburtsdatums bezüglich der neuen DSGVO
rechtlich zulässig ?
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AW: Wahlergebnis - Aushang
Bin kein Kenner der neuen EU-DSGVO, evtl. gibt's ja Experten hierzu im Forum. Jedenfalls dann, wenn es keine weiteren präzisen Unterscheidungsmerkmale gibt, bleibt wohl nichts anderes übrig, als etwa das Geburtsjahr anzugeben. Denn wenn sich Identität der Gewählten nicht zweifelsfrei aus der Bekanntmachung ergibt, wäre das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht mit allen daraus u.U. folgenden Konsequenzen. Vergleiche auch zum ordnungsgemäßen Aushang die teils höchst kontroverse Diskussion vom Juli 2018.pille hat geschrieben:Wäre im Falle einer Namensgleichheit die Angabe des Geburtsdatums bezüglich der DSGVO zulässig?
Ungefragt würde ich als WV oder WL grds. weder bei einer förmlichen noch bei vereinfachter Wahl in der Bekanntmachung nach § 15 SchwbVWO generell das Geburtsdatum eintragen (entgegen BIH-Wahlbroschüre 2018, Seite 120/129). Dies schon deshalb, weil sich die notwendige Personenidentität ohnehin grds. selbst bei völliger Namensgleichheit in aller Regel anderweitig zB. durch zusätzliche Angaben wie „Art der Beschäftigung“, Mail-Adresse bzw. ggf. Abteilung oder Sachgebiet oder Referat oder sonstige Organisationseinheit zweifelsfrei ergeben sollte.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlergebnis - Aushang
Schön wäre, wenn sich der /die neue Schwerbehindertenbeauftragte mit Bild vorstellen würde. Dann ist alles klar.
Man kann sich nicht einerseits zur Wahl stellen um dann gleich wieder im Untergrund zu verschwinden. Schließlich muss die Schwerbehindertenvertretung gerade auch für die Mitarbeiter ansprechbar sein, die zwar schwerbehindert sind, aber noch nicht als solche vom Gesetzgeber anerkannt sind.
Im Übrigen ist die Schwerbehindertenvertretung nach der Wahl eine quasi „ öffentliche Person“. Da sind dann andere Massstäbe bzgl Datenschutz anzulegen.
Man kann sich nicht einerseits zur Wahl stellen um dann gleich wieder im Untergrund zu verschwinden. Schließlich muss die Schwerbehindertenvertretung gerade auch für die Mitarbeiter ansprechbar sein, die zwar schwerbehindert sind, aber noch nicht als solche vom Gesetzgeber anerkannt sind.
Im Übrigen ist die Schwerbehindertenvertretung nach der Wahl eine quasi „ öffentliche Person“. Da sind dann andere Massstäbe bzgl Datenschutz anzulegen.
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SBV = Schwerbehindertenbeauftragte ???
Naja, der dem SGB IX und der Wahlordnung fremde, "unscharfe", teilweise umgangssprachlich völlig unterschiedlich gebrauchte Begriff "Schwerbehindertenbeauftragte", der aber dennoch, wie in der ZB 1/2018 berichtet, in der Instanzenrechtsprechung vereinzelt für Beauftragte des Arbeitgebers verwendet wurde, ist begrifflich sowie rechtlich strikt zu unterscheiden vom weisungsfreien Amt einer Schwerbehindertenvertretung: Erstere beauftragt der Arbeitgeber (in einnigen Ländern nach Anhörung des PR; vgl. Düwell, LPK-SGB IX, § 181 Rn. 18) – während eine SBV allein von den schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen bekanntlich gewählt wird nach Grundsätzen demokrat. Wahlen.arcus hat geschrieben:Schön wäre, wenn sich der/die neue Schwerbehindertenbeauftragte mit Bild vorstellen... Dann ist alles klar.
Beauftragte des Arbeitgebers wurde 2018 durch Art. 1 BTHG abgeschafft und ersetzt durch Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX. Die Begriffe sollten daher besser sprachlich sauber unterschieden und nicht synonym verwendet werden, weil ja sonst eher irreführend für den Leser. Deswegen gibts auch nicht das Wort Schwerbehindertenbeauftragte(r) im Fachlexikon und auch nirgends in den Wahlformularen. So schon Diskussion aus 2016 zu Ihrem damaligen Beitrag im SBV-Forum. Ihre Anregung mit dem Photo ist natürlich bestens, evt. auch im Intranet - wie verbreitet praktiziert nach der Wahl - aber nicht mit der Bezeichnung "Schwerbehindertenbeauftragter". Es gibt zwar den Begriff Behindertenbeauftragte, aber das ist etwas völlig anderes auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
Jedenfalls für Stimmzettel bei vereinfachter Wahl in der Wahlversammlung sieht die Wahlordnung gleichfalls nicht das Geburtsdatum der Wahlbewerber vor laut § 20 Abs. 3 Satz 2 HS 1 SchwbVWO (abweichend von den Formularen in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 123/124). Insoweit gilt das schon oben Gesagte sinngemäß. Aus meiner Sicht darf das Geburtsdatum grds. nie ungefragt und nie gegen den Willen der Bewerber im Stimmzettel aufgeführt werden, sofern das nicht zur Unterscheidung erforderlich ist. Vgl. zu Wahlfehlern bei förmlicher Wahl auch Diskussion vom August 2018 wg. Geburtsdatum.
Viele Grüße
Albin Göbel