Wie kommt man an Stützunterschriften

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Buschist
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Wie kommt man an Stützunterschriften

Beitrag von Buschist »

Hallo liebe Mitglieder,

könnte mir bitte jemand erklären, wie ein Bewerber für das Amt der Vertrauensperson an die erforderlichen Stützunterschriften gelangen kann?

Situation:
Neues Wahlverfahren zur Vertrauensperson und deren Stelvertreter nach erfolgreicher Wahlanfechtung.
Neuwahlen mit mehreren weit auseinander liegenden Arbeitsstellen.
Ich möchte gerne als Vertrauensperson kandidieren und benötige dazu 12 Stützunterschriften.
Meine Zweigstelle, in der es auch mehrere Wahlberechtigte gibt, ist ca. 140 km von der Hauptfiliale (Sitz der alten SBV) entfernt.

Es liegt nur eine einzige Liste der Wahlberechtigten in der 140 km entfernten Hauptfiliale aus.
Auf meiner Arbeitsstelle liegt keine Liste aus.
Zu dieser einzigen Liste in 140 km Entfernung benötige ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 2h Fahrzeit.
Dort angekommen stelle ich fest, dass in der Liste der Wahlberechtigten keine Arbeitsstellen angegeben sind. Enthalten ist lediglich der Name und Vorname! Mehr nicht!

Wie und woher soll ich jetzt bitte wissen, wen ich nach einer Stützunterschrift fragen kann. Von wem erhalte ich Informationen dazu, in welchen Zweigstellen in meiner näheren Umgebung sich Wahlberechtigte befinden?
In der Wählerliste gibt es dazu ja keinerlei Informationen!

Wie gelangt ihr an diese erforderlichen Stützunterschriften?
Was sind Eure Erfahrungen?

Vielen Dank
jada.wasi
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Wie kommt man an Stützunterschriften?

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Dienstag 11. März 2025, 18:13 Es liegt nur eine einzige Liste der Wahl­be­rech­tig­ten in der 140 km entfernten Hauptfiliale aus.
Hallo Buschist,

ist völlig unzureichend lt. Fachschrifttum (Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, § 3 SchwbVWO Rn. 12), weil offensichtlich nicht in gleichermaßen zumutbarer Weise eine Einsicht ermöglicht wird in die Wählerliste. Das sollte daher beim Wahlvorstand per „Einwendung“ offiziell sofort moniert werden mit dem Eilantrag, unverzüglich eine korrekte vollständige Wählerliste jeweils auch mit den konkreten Nebenstellen (Arbeitsstellen) der Wahlberechtigten auch in_Ihrer Arbeitsstelle auszulegen und alle Aushänge des Wahlausschreibens – unverzüglich – entsprechend zu berichtigen bezüglich aller Auslegungsorte. Es ist nicht lediglich „zulässig“, die Wählerliste an mehreren Stellen auszulegen (so jedoch BIH-Wahlbroschüre, Seite 15), sondern vielmehr wahlrechtlich „geboten“ bei derartig weitläufigem Wahlbezirk (wie hier mit weit > 100 km); Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 25; Maaß, Kossens/Heide/Maaß, SchwbVWO Anm. zu § 3

Buschist hat geschrieben: Dienstag 11. März 2025, 18:13 Dort angekommen stelle ich fest, dass in der Liste der Wahlberechtigten keine Arbeitsstellen angegeben sind.
Das ist reine Willkür bzw Pro-Forma-Wahl, um Gegen­kandidaturen von Bewerbern rechtswidrig zu vereiteln beziehungsweise gezielt zu erschweren:

Plumpe und durchsichtige grobe Wahlbehinderung des Wahlvorstands. Die Arbeitsstellen werden gemäß dem Regelungszweck in § 3 SchwbVWO zwingend benötigt ua_für Stützunterschriften/Wahlwerbung. Das sollte dort sofort per Einwendung beanstandet werden mit kurzer Fristsetzung (ca. 3 Arbeitstage) schriftlich per Nachweis. Siehe auch Diskussion 2024 mit weiterführenden Links. Diese Wählerliste ist objektiv komplett unbrauchbar fürs Sammeln von Stützunterschriften und für Wahlwerbung (BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 11, Seite 104) Viel zu eng aber_diese kategorische Aussage: „Die Liste liegt beim Wahlvorstand aus“ – weil nicht zwingend (Hohmann in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 24). Das BIH-Musterausschreiben suggeriert leider in Nr. 4, dass die Auslegung stets nur an einem Ort erfolgen müsse auch bei_sehr sehr weitläufigen Wahlbezirken (so wie hier). Demokratische Wahl geht anders! Das ist dreist sowie absolut unzumutbar wie hier für sbM bzw. Bewerber.

Dann ggf. zügigen Eilantrag beim Arbeitsgericht, falls Wahlvorstand uneinsichtig weiter blockieren sollte mit Verweis auf die kontroverse Diskussion 2018 wegen vorsätzlicher Behinderung des passiven Wahlrechts lt. § 177 Abs. 3 SGB IX. Wählerliste verstößt gegen den elementaren und wahlübergreifenden „Grundsatz der Chancengleichheit“, da ungeeignet für das Sammeln von_Stützunterschriften. Entgegen früherer teilweise abwegiger Meinung ist Wählerliste nicht nur lediglich bedeutsam für das aktive SBV-Wahlrecht – sondern gleichermaßen ausschlagend für die Ausübung des „passiven“_SBV-Wahlrechts. Denn (bekanntlich) ist Schwerbehinderung den Beschäftigten in der Regel nicht_anzusehen. Viel Erfolg! Jada Wasi
Buschist
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Re: Wie kommt man an Stützunterschriften

Beitrag von Buschist »

Guten Morgen Jada Wasi,

Vielen lieben Dank für die schnelle fachliche Auskunft zu meiner Anfrage.

Was wäre, wenn genau solch eine Klage/Sachverhalt im Rahmen einer Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht abgewiesen werden würde?

Mit der Begründung seitens der zuständigen Kammer, dass die beanstandeten Fehler nicht gravierend genug seien, um diese Wahl der Vertrauensperson für ungültig zu erklären.

Grüße Buschist
jada.wasi
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Wie kommt man an Stützunterschriften?

Beitrag von jada.wasi »

Gute Frage. Wenn eine Kandidatur wegen unvollständiger Wählerliste vereitelt wird, ist das potentiell kausal für das Wahlergebnis laut der Literatur und Rspr. und damit stets anfechtungsrelevant. In die Wählerliste soll die „Dienststelle“ eingetragen werden laut Wortlaut des § 3 Abs.1 SchwbVWO. Das bedeutet selbstverständlich jedenfalls bei räumlich weit auseinanderliegenden Teilen einer Behörde (wie hier), dass diese Teile alle jeweils transparent konkret benannt werden müssen in der Wählerliste nach sinngemäßer (statt rein wörtlicher) Auslegung. Das ist m.W. auch gängige Praxis verständiger Wahlvorstände. Denn nur den Namen dieser weitläufigen Großbehörde einzutragen wäre ja völlig sinn- sowie zweckfrei und nichtssagend. Das gilt nicht nur für die Stützunterschriften, sondern selbstverständlich auch für die Wahlwerbung. NB: Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung siehe bspw. schon die ausgiebige Diskussion 2014 mit ständiger höchstrichterlicher Rspr. und Beispielen.

Dem sollte die Kammer m.E. folgen, da ausgiebige Rspr. zur Kausalität für SBV- sowie BR/PR-Wahlen. Sonst bliebe halt nur noch die „Beschwerde“ beim LA­G. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Zur Chancengleichheit und Wahlwerbung

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Dienstag 11. März 2025, 18:13 Mehrere weit auseinander liegende Arbeitsstellen
Zum gesetzlichen Erfordernis der jeweiligen Angabe von Einsatzstellen zwecks Kontaktaufnahme vgl. sinngemäß auch Diskussion 2024 zu „Organisationseinheiten“ sowie LAG Stutt­gart, Beschluss vom 28.11.2017 – 9 TaBV 4/17, wegen grober Wettbewerbsverzerrung – und Verstoß gg. ungeschriebenen - wahlübergreifenden - Wahlgrundsatz = Gebot der Chancengleichheit, Rn. 32.

FAZIT
Folgende, vereinzelt in Foren vertrete haltlose These ist durch obergerichtliche Rechtsprechung längst überholt: „Zweck des Ausliegens ist es nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren.“ Denn das genaue Gegenteil trifft selbstverständlich zu – wie oben belegt, weil_ohne Kontaktdaten sbM keine Stützunterschriften gesammelt werden könnten – als eine zwingende Vo­raussetzung für einen gültigen Wahlvorschlag gemäß § 6 SchwbVWO – mit hier mind. 12 Unterschriften bei über_220 Wahlberechtigten. Der gegenteilige – sowie offensichtliche „Fehlbeschluss“ des ArbG Stuttgart ist vom LAG Stuttgart, 27.1.2004, 8 TaBV 4/03, zu Recht geändert und die SBV-Wahl für ungültig erklärt worden wegen groben offensichtlichen „Amtsmissbrauch“ des Wahlvorstands (systematische Wahlbehinderung) bei Daimler – welcher offenbar sogar Notizen untersagte, auch offenbar falsches Wahlausschreiben, mit falsch berechneten Stützunterschriften u.v.a.

In einer unfassbar lausigen Begründung unterstellte das ArbG Stuttgart dem Gesetz- und Verordnungsgeber, dass Wahlvorstand nicht dafür sorgen müsse, dass Bewerber „Kontakt“ mit den Wahlberechtigten aufnehmen könne – obwohl logische Grundvoraussetzung für Ausübung des passiven SBV-Wahlrechts lt. „Denkgesetzen der Logik“ (betriebliche bzw. behördliche Kontaktdaten, jedenfalls bei_weit verstreuten Betriebsstätten und Einsatzorten, oder_wenn bspw. „Beschäftigungsgruppen auf etliche Standorte verteilt“ sind in Großbetrieben). Es liegt auf der_Hand, dass die „willkürliche“ und durch nichts zu rechtfertigende rechtsmissbräuchliche Beschränkung der_Einsicht in die Wählerliste nur deshalb erfolgte – um_Wahlvorschläge von SBV-Gegenkandidaten zu erschweren bzw. zu „blockieren“. Das LAG Stuttgart konnte_in der Beschwerde offen lassen, ob die Wahl auch_deswegen unwirksam war, weil Wählerliste im Großunternehmen „an nur einem Ort“ ausgelegt war.

:?: UMFRAGE
Wie ist denn die aktuelle SBV-Wahlpraxis andernorts? Erfahrungen (insoweit) zu diesen elementaren Grund­prinzipien einer SBV-Wahl zur Chancengleichheit und Wahlwerbung? Zur Wahlbehinderung eines WV durch unzulässige „Zensur“ einer Wahlwerbung vergl. bspw. BVerwG, 27.06. 2007 – 6 A 1.06 – Rn. 29 und Rn. 42 für_öffentlichen Dienst. Vergl. auch sinngemäß BAG, 20.01.2009, 1 AZR 515/08 (Wahlwerbung per E-Mail zulässig) – welches die völlig aus der Zeit gefallenen lebensfremden Urteile der Vorinstanzen in Frankfurt aufgehoben hat. Entspr. diesen Urteilen wird E-Mail-Wahlwerbung schon seit Jahren verbreitet praktiziert bei_SBV-Wahlen laut AGSV Bayern:
BAG hat geschrieben:Dies gilt insbesondere angesichts der weit verbreiteten Auflösung des "klassischen" betrieblichen Arbeitsplatzes zu Gunsten von häuslicher Telearbeit und angesichts flexibler Arbeitszeitmodelle ohne feststehende und für Außenstehende abschätzbare Arbeitszeiten.
[BAG, 20.01.2009, 1 AZR 515/08, Rn. 53]
Gruß Jada Wasi
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