Ein nicht nur für mich schwieriger Fall:
Eine schwerbehinderte Kollegin ist zu einer sechswöchigen stationären Reha (Träger DRV) gefahren, sie war vorher arbeitsfähig.
Sie kehrte letzte Woche zurück und wurde als arbeitsunfähig entlassen.
Nun steht sie vor gleich mehreren Fragen: Wann endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber? Ab wann erhält sie Krankengeld? Bis jetzt zeigen sich sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse verwirrt...
Und für mich stellt sich die daraus folgende Frage, ob bzw. ab wann ist sie denn langzeitkrank und damit BEM-berechtigt? Denn ein BEM mit einigen m.E. unabdingbaren Maßnahmen wären zumindest für mich der Schlüssel zu einem erfolgreichen Wiedereinstieg.
BEM nach Reha
BEM nach Reha
LAG BB, 26.09.2019, 10 Sa 864/19
Ob diese Zeiten von einer Rehabilitationsmaßnahme als Arbeitsunfähigkeitszeiten anzusehen sind, bestimmt sich nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. (BEM-Broschüre 2024, Seite 14 und Seite 43 Nr. 12 sowie das LAG Berlin-Brandenburg v. 26.09.2019, 10 Sa 864/19. Damit sollten Krankenkassen eigentlich vertraut sein - zumal ja schon älteres Urteil seit fünf Jahren. Hat denn der DRV-Träger Stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen? Gruß Jada Wasi
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Re: BEM nach Reha
Hallo,
eine medizinische Reha wird gem. § 9 EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html
auch dann wie eine AU behandelt, wenn zu Beginn der Reha keine AU vorlag. Ausschlaggebend ist lediglich die Verhinderung zur Arbeitsleistung aus medizinischen Gründen (ErfK, Reinhard, § 9 EFZG Rn 14).
Ob bei einer AU im Anschluss an eine Reha die Zeiten "zusammengezählt" werden können, hängt dann von den konkreten Einzelfallumständen ab wie zB den jeweiligen Diagnosen und den dazugehörigen "Blockfristen".
Die Fallgestaltung ist zwar nicht ganz so häufig, aber durchaus auch nicht so ungewöhnlich, daß eine GKV ratlos sein könnte.
eine medizinische Reha wird gem. § 9 EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html
auch dann wie eine AU behandelt, wenn zu Beginn der Reha keine AU vorlag. Ausschlaggebend ist lediglich die Verhinderung zur Arbeitsleistung aus medizinischen Gründen (ErfK, Reinhard, § 9 EFZG Rn 14).
Ob bei einer AU im Anschluss an eine Reha die Zeiten "zusammengezählt" werden können, hängt dann von den konkreten Einzelfallumständen ab wie zB den jeweiligen Diagnosen und den dazugehörigen "Blockfristen".
Die Fallgestaltung ist zwar nicht ganz so häufig, aber durchaus auch nicht so ungewöhnlich, daß eine GKV ratlos sein könnte.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: BEM nach Reha
Hallo,
als "BEM-berechtigt" würde ich die Konstellation auf jeden Fall betrachten. Wenn heute klar ist, dass ich länger ausfalle, warum dann zuwarten bis die gesetztliche Frist von 6 Wochen erfüllt ist. Die 6 Wochen sind eine Pflichtfrist zur Einleitung durch den AG, früheres handeln ist nicht verboten. Gute Betriebsvereinbarungen zum BEM sehen das auch vor.
Grüße
Christian Vedder
als "BEM-berechtigt" würde ich die Konstellation auf jeden Fall betrachten. Wenn heute klar ist, dass ich länger ausfalle, warum dann zuwarten bis die gesetztliche Frist von 6 Wochen erfüllt ist. Die 6 Wochen sind eine Pflichtfrist zur Einleitung durch den AG, früheres handeln ist nicht verboten. Gute Betriebsvereinbarungen zum BEM sehen das auch vor.
Grüße
Christian Vedder
Re: BEM nach Reha
Vielen Dank für die schnellen und kompetenten Antworten!
Die eindeutige Lage hilft mir sehr weiter.
Ich habe in Bezug auf die Krankenkasse erstmal nur wiedergegeben, was mir von der Kollegin erzählt wurde.
(Ich denke, wir kennen alle das Problem von Beratungsgesprächen, dass wir oft nur höchst subjektive und manchmal auch fehlerhafte Schilderungen von Gegebenheiten erhalten.)
Was die Frist für das BEM angeht, so passiert das bei uns weitgehend automatisch über ein dienstliches Portal. Leider handeln die Vorgesetzten oft überhaupt nicht, bevor es diese BEM-Meldung gibt. Tut sich nichts, werde ich dann schon mit der Dienstvereinbarung zum BEM anrücken.
Die eindeutige Lage hilft mir sehr weiter.
Ich habe in Bezug auf die Krankenkasse erstmal nur wiedergegeben, was mir von der Kollegin erzählt wurde.
(Ich denke, wir kennen alle das Problem von Beratungsgesprächen, dass wir oft nur höchst subjektive und manchmal auch fehlerhafte Schilderungen von Gegebenheiten erhalten.)
Was die Frist für das BEM angeht, so passiert das bei uns weitgehend automatisch über ein dienstliches Portal. Leider handeln die Vorgesetzten oft überhaupt nicht, bevor es diese BEM-Meldung gibt. Tut sich nichts, werde ich dann schon mit der Dienstvereinbarung zum BEM anrücken.