Gütliche Einigung in Hauptverhandlung zur Wahlanfechtung

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Buschist
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Registriert: Dienstag 30. August 2022, 16:39

Gütliche Einigung in Hauptverhandlung zur Wahlanfechtung

Beitrag von Buschist »

Hallo liebe Mitglieder,

Im nächsten Jahr findet unsere Hauptverhandlung zur SBV Wahlanfechtung vor dem AG statt.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Förderung einer gütlichen Einigung alle Beteiligten geladen.

Bereits in der vorangegangenen Güteverhandlung wurde eine gütliche Vereinbarung aufgrund von den offensichtlich erheblichen Fehlern im Wahlverfahren abgelehnt.

Warum soll die Hauptverhandlung jetzt erneut dazu dienen, die gütliche Einigung zu fördern?
Wie kann man sich überhaupt bei mehreren gravierenden Fehlern in einem Wahlverfahren gütig einigen?
Die Fehler wurden/sind doch alle eindeutig nachgewiesen.
Habt ihr vielleicht eine Erklärung dazu?

Vielen Dank

LG Buschist
jada.wasi
Beiträge: 448
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Gütliche Einigung in Hauptverhandlung zur Wahlanfechtung

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Mittwoch 18. Dezember 2024, 00:15 Warum soll die Hauptverhandlung jetzt erneut dazu dienen, die gütliche Einigung zu fördern? Die Fehler wurden / sind doch alle eindeutig nachgewiesen.
Hallo Buschist,

Richter lieben die „gütliche Einigung“ schon deswegen, weil sie dann keinen schriftlichen Beschluss schreiben müssen… Sei es, dass die Betroffenen alle zurücktreten bzw. dass die Anfechtung zurückgenommen wird. Verständnisfrage: Wurde nur die Wahl der VP angefochten oder gleichzeitig auch die Wahlen aller Stellvertreter der SBV?

NB: Außerdem: Arbeitsrichter sind zwar mit „BetrVG“ meist recht gut vertraut, stehen aber zuweilen mit dem PersVG in Behörden teils auf „Kriegsfuß“ - wie ganz aktuell bspw. hier. Gruß Jada Wasi
Buschist
Beiträge: 25
Registriert: Dienstag 30. August 2022, 16:39

Re: Gütliche Einigung in Hauptverhandlung zur Wahlanfechtung

Beitrag von Buschist »

Guten Morgen Jada Wasi,

vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort auf meine Frage.

Es handelt sich, wie meinen vorherigen Themen/Beiträge zu entnehmen, hier um die zweite Wahlanfechtung bei einer größeren Behörde.

Die Wahlanfechtung bezieht sich ebenfalls auf die Wahl der Stellvertreter.

Wie stehen die Richter denn allgemein zum Schwerbehindertenrecht?

Wie soll man sich bitte gütig einigen, wenn alle Fehler offensichtlich sind?
Was würde das bringen?

Gruß
Buschist
albarracin
Beiträge: 185
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Gütliche Einigung in Hauptverhandlung zur Wahlanfechtung

Beitrag von albarracin »

Hallo,

Sozialgerichte sollen grundsätzlich bei allen Verfahrensschritten auf eine gütliche Einigung hinwirken - zB geregelt in § 101 SGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__101.html

Deswegen ist auch der sog. "Gütetermin" vorgeschaltet.

Der Sinn dieser Regelung ist u.a.:
- das Verfahren abzukürzen
- möglichst schnell "Rechtsfrieden" bzw. Rechtskraft in Bezug auf Ansprüche herzustellen (was, wie bereits geschrieben, auch bedeutet, daß ein Vergleich sofort vor Ort beurkundet werden kann, während eine Urteilsbegründung durchaus Wochen dauern kann)
- die Kosten für beide Seiten (zB für Beweiserhebung, Anwälte etc.), die diese selbst tragen müssen, möglichst gering zu halten
&tschüß
Wolfgang
Dani28
Beiträge: 11
Registriert: Montag 28. Oktober 2024, 15:22

Re: Gütliche Einigung in Hauptverhandlung zur Wahlanfechtung

Beitrag von Dani28 »

Eine gütliche Einigung ist ja immer das Ziel, daher steht es auch so in dem Einladungsschreiben für die Hauptverhandlung. Bei uns war das genau so. Wir haben uns gewundert, warum wir wieder zur gütlichen Einigung geladen werden. Nach der Hauptverhandlung erfolgt in der Regel der Beschluss.
jada.wasi
Beiträge: 448
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Gütliche Einigung in Hauptverhandlung zur Wahlanfechtung

Beitrag von jada.wasi »

Anfechtung der Wahl einer SBV im öffentl. Dienst

Buschist hat geschrieben: Mittwoch 18. Dezember 2024, 07:45 Wie soll man sich bitte gütig einigen, wenn alle Fehler offensichtlich sind?
Soweit die Fehler offensichtlich, nachweisbar bzw. unstrittig sind, sind die SBV-Wahlen für ungültig zu erklären und zwar gemäß § 26 BPersVG n.F. „sinngemäß“, sofern durch diese Rechtsverstöße das Wahl­er­geb­nis „geändert oder beeinflußt werden konnte“. Zu dieser Kausalität gibt es ja umfängliche Rechtspr. zu den BR/PR-Wahlen und zu den SBV-Wahlen.
Zusatzfrage: Wurde der Wahlvorstand für die angefochtene SBV-Wahl bestellt oder gewählt laut dem § 1 SchwbVWO?

Buschist hat geschrieben: Mittwoch 18. Dezember 2024, 07:45 Wie stehen die Richter denn allgemein zum Schwerbehindertenrecht?
Das Wahlrecht der Schwerbehindertenvertretungen stellt für die Anwalt- und Richterschaft eine Herausforderung dar. Es ist nämlich abweichend zu den BR- / PR-Wahlen geregelt. Damit sind Instanzengerichte zuweilen noch überfordert: Kritisch zu mehreren gravierenden Schwachstellen und irreführenden Feststellungen etwa der aufschlussreiche, lehrbuchartige und kurzweilige Beitrag von Prof. Düwell, jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5, zum LAG München vom 14.10.2024 – 4 TaBV 7/24, zur SBV-Wahlanfechtung im öffentlichen Dienst. Gruß Jada Wasi
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