Hallo,
wer bitte schön lehnt die Auffassung des LPK-SGB IX ab?
In der relevanten betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist das Teilnahmerecht der SBV und die Ladungspflicht durch den BRV auch ohne inhaltlichen Bezug völlig unumstritten - ganz egal, ob dies der Fitting, ErfK, DKW, Richardi/Thüsing oder der GK-BetrVG ist.
In der Fachkommentierung finden sich auch Hinweise, daß einzelen Aspekte durch das BAG bereits in den 80ern und 90ern entschieden wurden.
Also, wer konkret widerspricht dem mit welcher Begründung?
Betriebsratsitzungen
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Re: Betriebsratsitzungen
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Niederschrift über BR-Sitzung für SBV
Wie im wahren Leben: Nun haben Sie ja Gelegenheit, das endlich arbeitsgerichtlich klären zu lassen. Da gilt m.E. bei der Auslegung im Wesentlichen hier wie dort nichts anders egal, ob öffentlicher Dienst oder Betrieb i.S.d. BetrVG, weil identische Interessenlage. Dass Autoren von Kommentaren zum BetrVG abweichende Ansichten publizieren kann auch Motiv sein, den Absatz bei bestimmten Betriebsräten fördern zu wollen: Solange es dazu keine einheitliche Rspr. gibt, gilt wohl der Juristen-Witz: „Zwei Juristen, drei Meinungen“ mit zuweilen „ewiggestrigen Argumenten“ …
Falsch! Darum gehts „im Kern“ gerade nicht:
Das geht voll an der Sache vorbei und ist vorgeschoben:
Es geht schließlich auch um EU-konforme Auslegung, da EU-Vorgaben vom Gesetzgeber teils nur unvollständig umgesetzt wurden nach Prof. Düwell. Denn da hat der Bundesgesetzgeber „geschlampt“, und die Länder teils unkritisch „nachgeplappert“ für Personalrat. Wie sollte SBV „beratend“ an Sitzung teilnehmen laut § 178 Abs. 4 SGB IX nach den „Gesetzen der Logik“, wenn (nur) ihr Sitzungsunterlagen vorenthalten werden? Das ist ein logischer Denkfehler – weil SBV nicht nur Zuhörer ist, sondern aktiver Teilnehmer mit allen Rechten (außer Stimmrecht). Sonst könnten SBVen ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen – so zu Recht Dr. Wolmerath, HaKo-BetrVG, § 34 Rn. 10. Dieses Einsichtsrecht ist unabdingbar. Wie soll da jemand über etwas beraten, wovon_nur andere Teilnehmer Unterlagen haben für Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse?
Der Arbeitgeber ist da für die SBV nicht der richtige „Adressat“ – sondern allein Betriebsrat. Denn beim Wirtschaftsausschuss handelt es sich um einen BR-Ausschuss laut langjähriger BAG-Rechtsprechung! (BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85) Tipp: Lassen Sie sich_nicht „veralbern“ und nehmen evtl. an einem „Grundseminar“ für den Wirtschaftsausschuss teil. (LAG Hamburg vom 12.11.1996, 6 Sa 51/96, unter Aufhebung der Fehlentscheidung der Vorinstanz – dass_angebl. kein Schulungsanspruch bestünde)
Es gibt halt immer noch einzelne Advokaten, die solche teils im letzten Jahrhundert vertretene Ansichten verbreiten Falls dieser unwillige BR-Vorsitzende weiter blockt – dann würde ich beim Arbeitsgericht zeitnah Klage erheben z.B. mit dem
• Antrag auf Überlassung der Sitzungsprotokolle,
• hilfsweise auf - Einblick - in Sitzungsprotokolle.
Fundierte Nachweise u. Belege dafür finden Sie in diesem Thread zur Genüge, beispw. BIH und Düwell, Vorsitzender Richter am BAG a.D. Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle scheint teils ein regelmäßiger Zankapfel bei einzelnen BR-Vorsitzenden zu sein, die versuchen, ihr Amt zu missbrauchen ggü. BR-Mitgliedern bzw. SBV durch eigenmächtige Vorenthaltung von solchen Informationen. Wer kennt dazu neuere Rechtsprechung seit 28.05.2018 (= EU-DSGVO)?
Viel zu eng DBB-Brief zur Personalratsarbeit von 7/2008, Seite 3, zur „Sitzungsniederschrift“: „Wer erhält Abschrift und_wer hat Anspruch auf Einsicht in die Niederschrift?“
RECHTSBESCHWERDE
Im Übrigen kann dabei nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzgeber der Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung wie einem Personal- bzw. Betriebsratsmitglied eingeräumt hat. Bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses werden bspw. Vorgänge und Vorhaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten, die die Interessen der_Arbeitnehmer des Unternehmens und damit auch die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer wesentlich berühren können, so schon BAG, 04.06.1987, 6 ABR 70/85, unter Aufhebung der „Fehlbeschlüsse“ aller Vorinstanzen in Hamburg, und unter Ablehnung der damals überwiegenden haltlosen (abwegigen) Meinung in Kommentarliteratur zum BetrVG. Viel Erfolg! Gruß Jada Wasi
Das sehe ich völlig anders: Denn Grundlage ist nicht § 95 Abs. 4 SGB IX [jetzt: § 178 Abs. 4 SGB IX] für Ladung der SBV – sondern vielmehr offensichtlich § 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BetrVG laut klarem Gesetzeswortlaut.albarracin_01 hat geschrieben: ↑Donnerstag 29. Oktober 2015, 09:36 Die Anspruchsgrundlage für die SBV, einen BRV zu zwingen, seiner Ladungspflicht nachzukommen, ist und bleibt § 95 Abs. 4 SGB IX.
Re: Betriebsratsitzungen
Ich habe das alles Gelesen, und denke mir das dieses nur Gerichtlich geklärt werden kann,wenn der Arbeitgeber oder der Betriebsratsvorsitzender sich nicht eines besseren besinnt.
Schwerbehinderte Mitarbeiter sind nicht um sonst in den Gesetzen des SBV mit Schutz belegt.
Schwerbehinderte Mitarbeiter sind nicht um sonst in den Gesetzen des SBV mit Schutz belegt.
Re: Betriebsratsitzungen
Hallo albarracin,
es ist halt genau, wie du schreibst:
Der Gesetzgeber muss dringend nachbessern oder endlich mal eine klare Entscheidung des BAG zum Thema BR-Unterlagen her, das nicht wieder nur beim Zitat des Teilnahmerechts für die SBV endet. Wie viele Kommentare leider auch.
So ist auch der Satz "Das Protokoll einer Sitzung ist der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen." (ZB Spezial, Seite 15) nicht klar mit Rechtsverweisen belegt. Damit kann ich ihn nicht heranziehen.
herzlichen Gruß
Only_One
(unfreiwillig Einzelkämpfer)
es ist halt genau, wie du schreibst:
Ladung und "Mitteilung" der TOP erfolgen ja, nur nicht die Bereitstellung/Einsichtsrechte der Unterlagen, weil ja nur das Teilnahmerecht für die SBV besteht und im BetrVG nur den BR-Mitgliedern das Einsichtsrecht eingeräumt wird. Hieraus wird geschlossen, dass wenn die SBV nicht "BR-Mitglied" ist, das Einsichtsrecht aus dem BetrVG eben nicht hergeleitet werden kann. Das SGB IX enthält ein solches Recht eben auch nicht explizit. Der "abstrakte" Verweis auf analoge Anwendung des BetrVG wird als nicht eindeutig oder als nicht "allumfassend" angesehen.albarracin hat geschrieben: ↑Mittwoch 2. Oktober 2024, 12:03 ... In der relevanten betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist das Teilnahmerecht der SBV und die Ladungspflicht durch den BRV auch ohne inhaltlichen Bezug völlig unumstritten - ...
Der Gesetzgeber muss dringend nachbessern oder endlich mal eine klare Entscheidung des BAG zum Thema BR-Unterlagen her, das nicht wieder nur beim Zitat des Teilnahmerechts für die SBV endet. Wie viele Kommentare leider auch.
So ist auch der Satz "Das Protokoll einer Sitzung ist der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen." (ZB Spezial, Seite 15) nicht klar mit Rechtsverweisen belegt. Damit kann ich ihn nicht heranziehen.
herzlichen Gruß
Only_One
(unfreiwillig Einzelkämpfer)
Betriebsratssitzung ohne Unterlagen?
Diese Schlussfolgerung ist frei erfunden:
Das ist eben grundlegender Denkfehler, da „beratendes“ Teilnahmerecht – was Kenntnis bzw. Einsicht zwingend voraussetzt. Die logischen Denkgesetze müssen nun mal beachtet werden lt. BAG und BVerwG schon seit ewigen Zeiten bei Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung.
Das ist unlogischer doppelter Denkfehler: Selbstverständlich folgt das aus dem SGB IX und BetrVG, wonach „beratendes“ Teilnahmerecht nach den Gesetzen der Logik:
Wenn die SBV beratendes Teilnahmerecht hat, dann muss sie auch das Recht haben, die Unterlagen, über die beraten wird, zur Kenntnis zu nehmen. Wie sollte sie sonst darüber beraten? Dieses folgt zudem auch explizit aus § 32 BetrVG seit ewigen Zeiten: Da steht gerade nicht (passiv) zuhören, sondern (aktiv) „beratend teilnehmen“. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, der SBV ein umfassendes Beratungsrecht einzuräumen, das diese gar nicht ausüben kann ohne wesentlichen Inhalt der Beratungsunterlagen zu kennen. Wie soll das denn gehen
Wer hat Ihnen das nur eingeredet? Und wo haben Sie das denn her, dass es insoweit um „analoge Anwendung“ ginge? Das Wort Analogie kommt bei Prof. Düwell doch überhaupt nicht vor. Das Einsichtsrecht folgt doch unmittelbar aus dem SGB IX und dem BetrVG, nämlich generell aus beratender Teilnahmeberechtigung der SBV sowie seit 28.05.2018 zusätzlich auch lt EU-Recht (EU-DSGVO) und wird zu Recht auch verbreitet bundesweit so praktiziert und umgesetzt.

Ebenso zu Recht DBB-Bundesleitung, 9/2017, Seite 3, zur_SBV: „Was bedeutet „beratende" Teilnahme an den Personalrats-/Betriebsratssitzungen? … Sie ist auch in demselben Umfang zu informieren wie Personalrats-/ Betriebsratsmitglieder.“

Protokoll zu BR-Sitzung und BR-Ausschüsse
Da gibt es offenbar deswegen nichts, weil 1. Betroffene sich_scheuen, ihre Rechte gerichtlich einzufordern bzw. durchzusetzen und 2. da es ja verbreitet offenbar in der Praxis völlig problemlos klappt, jedenfalls soweit es um BR/PR-Protokolle geht seit Jahrzehnten. In dem Thread wurde das Thema erschöpfend diskutiert mit aktuellen Quellen, die Anspruch m.E. klar belegen. Soweit Ihr BR-Vorsitzender da nicht kooperieren sollte, dann käme ggf. arbeitsgerichtliche Klärung in Betracht, wie oben schon geschrieben, falls weiter komplett „beratungsresistent“ speziell zu Protokollen des BR und seiner Ausschüsse
Die vorgeschobene Einlassung des Betriebsrates zum „Wirtschaftsausschuss“ belegt zudem erschreckendes „Halbwissen“, wie schon geschrieben – lt. langjähriger Rechtsprechung schon seit über 30 Jahren.
Das sind keine juristischen Gründe – sondern eher subj. Meinung & bloße Sprüche, womit man sich nicht konkret auseinandersetzen kann. NB: Welcher „haarsträubende“ Unsinn und welche unfassbar wirren „Argumente“ – ohne jede stichhaltige Begründung wie hier, zuweilen in der BR- bzw. PR-Literatur von „namhaften“ Kommentatoren zB zu Datenschutz zu finden sind, vergl. dazu exemplarisch nur diese mehrjährige rege Diskussion – wonach der PR die Befugnis habe zu bestimmen, ob und inwieweit die SBV während der Beratung und Abstimmung anwesend sein dürfe, also „missverständlich“ sowie äußerst „schräg“ für einen sog. Fachkommentar.
NB: Was den erwähnten Wirtschaftsausschuss betrifft, ist das BAG zu Recht der Meinung „namhafter“ Kommentare zum BetrVG gerade nicht gefolgt und hat daher die Fehlbeschlüsse der zwei Hamburger „Vorinstanzen“ komplett aufgehoben 1987. Gruß Jada Wasi