Hallo,
wie umfassend muss ich als Gleichstellungsbeauftragte in Hessen über eine geplante Probezeitkündigung eines SB informiert werden? Bei uns gibt es keine SBV.
Reicht es, wenn in der Anhörung steht, dass man den SB kündigen möchte, weil z. B. nicht teamfähig oder nicht leistungsbereit oder müssen konkrete Beispiele genannt werden?
Danke.
LG
Rechte Gleichstellungsbeauftragte bei Probezeitkündigung von SB ohne SBV?
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Re: Rechte Gleichstellungsbeauftragte bei Probezeitkündigung von SB ohne SBV?
Hallo,
eine Gleichstellungsbeauftragte iSd §§ 15ff HGlG hat keine gesetzliche Zuständigkeit für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte.
Es kann lediglich für weibliche schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte eine Informationspflicht aus dem HGlG geben. Allerdings sehe ich diese hier nicht, da personelle Einzelmaßnahmen nach § 75 HPVG ausdrücklich nicht gem. § 17 HGlG in den Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten übernommen wurde.
Ansonsten ist die Weitergabe von Daten durch den Dienstherrn grundsätzlich unzulässig und unter Umständen strafbewehrt - auf jeden Fall bei männlichen schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten.
eine Gleichstellungsbeauftragte iSd §§ 15ff HGlG hat keine gesetzliche Zuständigkeit für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte.
Es kann lediglich für weibliche schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte eine Informationspflicht aus dem HGlG geben. Allerdings sehe ich diese hier nicht, da personelle Einzelmaßnahmen nach § 75 HPVG ausdrücklich nicht gem. § 17 HGlG in den Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten übernommen wurde.
Ansonsten ist die Weitergabe von Daten durch den Dienstherrn grundsätzlich unzulässig und unter Umständen strafbewehrt - auf jeden Fall bei männlichen schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Rechte Gleichstellungsbeauftragte bei Probezeitkündigung von SB ohne SBV?
Hallo,albarracin hat geschrieben: ↑Montag 15. April 2024, 13:49 Hallo,
eine Gleichstellungsbeauftragte iSd §§ 15ff HGlG hat keine gesetzliche Zuständigkeit für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte.
Es kann lediglich für weibliche schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte eine Informationspflicht aus dem HGlG geben. Allerdings sehe ich diese hier nicht, da personelle Einzelmaßnahmen nach § 75 HPVG ausdrücklich nicht gem. § 17 HGlG in den Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten übernommen wurde.
Ansonsten ist die Weitergabe von Daten durch den Dienstherrn grundsätzlich unzulässig und unter Umständen strafbewehrt - auf jeden Fall bei männlichen schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten.
d. h., wenn mein Dienststellenleiter an mich herantritt, um mich wegen einer (Probezeit)kündigung anzuhören und es sich dabei nicht um eine weibliche Beschäftigte handelt, sondern konkret um einen männlichen Schwerbehinderten, von dem ich aber nicht weiß, dass er einer ist, weil der Dienststellenleiter in seinem Anhörungsschreiben auch nicht erwähnt, dass bei dem Mann eine Schwerbehinderung vorliegt, dann sollte ich am besten wie vorgehen? Auf gut deutsch "Klappe halten" oder ihm unter vier Augen mitteilen, dass das unzulässig ist oder sollte ich eine entsprechende Stellungnahme dazu schreiben, die dann auch oder nur in die Personalakte des zu kündigenden männlichen Schwerbehinderten wandert oder sollte ich das sogar anzeigen? Nur, wo und wem?
Erst dachte ich, ich zeige doch nicht meinen Dienststellenleiter an, aber als ich hier so schreibe, denke ich wiederum, warum sollte ich das nicht tun, weil nachher bin ich diejenige, die noch einen auf den Deckel bekommt, weil mitgegangen, mitgefangen ...?!
Welche Strafe könnte da dem Dienststellenleiter drohen?
Positiv auswirken auf die Kündigung des männlichen Schwerbehinderten wird sich das wohl aber eher weniger bis gar nicht, oder!?
LG
Re: Rechte Gleichstellungsbeauftragte bei Probezeitkündigung von SB ohne SBV?
Guten Morgen!albarracin hat geschrieben: ↑Montag 15. April 2024, 13:49 Hallo,
eine Gleichstellungsbeauftragte iSd §§ 15ff HGlG hat keine gesetzliche Zuständigkeit für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte.
Es kann lediglich für weibliche schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte eine Informationspflicht aus dem HGlG geben. Allerdings sehe ich diese hier nicht, da personelle Einzelmaßnahmen nach § 75 HPVG ausdrücklich nicht gem. § 17 HGlG in den Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten übernommen wurde.
Ansonsten ist die Weitergabe von Daten durch den Dienstherrn grundsätzlich unzulässig und unter Umständen strafbewehrt - auf jeden Fall bei männlichen schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten.
Das stimmt nicht.
Im § 17 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 HGlG wird explizit der § 75 HPVG erwähnt. Da wird nichts ausgeschlossen, sondern der § 75 als Ganzes erwähnt.
LG
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Re: Rechte Gleichstellungsbeauftragte bei Probezeitkündigung von SB ohne SBV?
Sorry,
da bin ich offensichtlich auf eine veraltete Version hereingefallen:
https://www.gleichstellungsministerkonf ... 225644.pdf
Allerdings schließt § 75 Abs. 2 Nr. 10 HPVG eine Beteiligung bei Probezeitkündigungen aus.
da bin ich offensichtlich auf eine veraltete Version hereingefallen:
https://www.gleichstellungsministerkonf ... 225644.pdf
Allerdings schließt § 75 Abs. 2 Nr. 10 HPVG eine Beteiligung bei Probezeitkündigungen aus.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Rechte Gleichstellungsbeauftragte bei Probezeitkündigung von SB ohne SBV?
Der PR muss allerdings nach § 75 Abs. 4 auch bei Probezeitkündigungen angehört werden.albarracin hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. April 2024, 10:57 Sorry,
da bin ich offensichtlich auf eine veraltete Version hereingefallen:
https://www.gleichstellungsministerkonf ... 225644.pdf
Allerdings schließt § 75 Abs. 2 Nr. 10 HPVG eine Beteiligung bei Probezeitkündigungen aus.
LG