Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Kündigungsschutz. Seit meiner Jugend leide ich unter Depressionen, bin seit 22 Jahren dazu in Behandlung beim Facharzt, habe hunderte Therapiestunden hinter mir, das letzte Jahr 8 Wochen Klinik und schon sehr lange Dauermedikation morgens und abends. Seit 2009 arbeite ich in der Verwaltung, die Arbeit in der Pflege habe ich nicht mehr geschafft. 2013 wurde mir ein GdB von 30 zuerkannt, ich bin auf meiner Arbeit einem Schwerbeinderten gleichgestellt. Seit 4 Jahren arbeite ich „nur“ noch 6 Stunden am Tag, ich hatte die Hoffnung, damit die häufigen Arbeitsunfähigkeiten reduzieren zu können. Bisher klappt das nicht wirklich. Die Pandemie und der Ausbruch des Krieges haben mich zusätzlich belastet. Ich bin jährlich wegen depressiver Episoden mindestens insgesamt 6 Wochen arbeitsunfähig.
Mir ist klar, dass das keinem AG gefällt und ich hatte oft schon BEM Gespräche, alle gern angenommen und postiv verlaufen. Mein AG weiß um meine Erkrankung und auch um meine diesbezüglichen Bemühungen.
Gerade bin ich wieder für 2 Wochen als „Notbremse“ arbeitsunfähig und ich mache mir Gedanken, wie das mit mir weitergeht. Kann der AG mir trotz Gleichstellung wegen „negativer Prognose“ kündigen? Was kann ich noch tun?
Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Rückmeldung.
Angst vor Arbeitsplatzverlust trotz Gleichstellung
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- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Angst vor Arbeitsplatzverlust trotz Gleichstellung
Guten Tag,
ein Arbeitgeber kann natürlich immer versuchen, krankheitsbedingt zu kündigen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht.
Allerdings muß er vor der Kündigung alle ihm zumutbaren Schritte unternommen haben, um eine Kündigung zu verhindern.
Bei Ihnen als gleichgestellte ANin ist das u.a. ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __167.html
unter Beteiligung des Integrationsamtes.
Ein "normales" BEM gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ist als Kündigungsprävention bei schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten idR nicht ausreichend.
ein Arbeitgeber kann natürlich immer versuchen, krankheitsbedingt zu kündigen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht.
Allerdings muß er vor der Kündigung alle ihm zumutbaren Schritte unternommen haben, um eine Kündigung zu verhindern.
Bei Ihnen als gleichgestellte ANin ist das u.a. ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __167.html
unter Beteiligung des Integrationsamtes.
Ein "normales" BEM gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ist als Kündigungsprävention bei schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten idR nicht ausreichend.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Angst vor Arbeitsplatzverlust trotz Gleichstellung
Guten Tag und haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Das beruhigt mich etwas.
Ich wünsche einen schönen Tag.
Ich wünsche einen schönen Tag.
Re: Angst vor Arbeitsplatzverlust trotz Gleichstellung
Hallo! Danke, das beruhigt auf jeden FallBenutzer 1642751221 hat geschrieben: ↑Montag 11. April 2022, 09:04 Guten Tag,
ein Arbeitgeber kann natürlich immer versuchen, krankheitsbedingt zu kündigen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht.
Allerdings muß er vor der Kündigung alle ihm zumutbaren Schritte unternommen haben, um eine Kündigung zu verhindern.
Bei Ihnen als gleichgestellte ANin ist das u.a. ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/promocodius.de/
unter Beteiligung des Integrationsamtes.
Ein "normales" BEM gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ist als Kündigungsprävention bei schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten idR nicht ausreichend.
Re: Angst vor Arbeitsplatzverlust trotz Gleichstellung
Inwieweit muss der AG von der Art der Krankheit Bescheid wissen oder anders gefragt: Wer muss denn über die Diagnose Bescheid wissen, um einen legitimen Schutz vor Kündigung bzw. Reduktion der Arbeitslast zu erlangen??