Hallo in die Runde,
Wenn die Vertrauensperson bei der Amtsausübung behinderungsbedingt auf technische Hilfsmittel angewiesen ist, wer kommt für die Kosten auf? Der Rehaträger verweigert die Übernahme und verweist an n den Arbeitgeber, der ja die Kosten der SBV zu tragen hat. Das erscheint mir fragwürdig, da die Kosten ja nicht durch die Amtstätigkeit verursacht werden. Wer hat da Erfahrung?
Arbeitspplatzausstattung für die SBV
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AW: Arbeitsplatzausstattung für die SBV
Ich fürchte, da hat die DRV im Ergebnis wohl Recht. Denn hier geht es ja gerade nicht darum, einen vorzeitigen Renteneintritt zu verhindern bzw nicht um die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses? Oder würden etwa vergleichsweise diese Kosten (in gleicher Höhe) auch ohne diese Amtstätigkeit als SBV anfallen? (OVG Schleswig 11.08.2003 - 2 LA 46/03 = Behindertenrecht 1/2004; Wiegand SchwbG, §_31 Anm. 44; Dr. Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 19 SchwbAV, Rn. 2 und 3). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von OVG Schleswig abgelehnt.rolf rüdiger hat geschrieben:Der Rehaträger verweigert die Übernahme ... Das erscheint mir fragwürdig, da die Kosten nicht durch die Amtstätigkeit verursacht werden.
Diese Entscheidung Ihres Rehaträgers erscheint mir
jedenfalls konform mit der Instanzenrechtsprechung.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Arbeitspplatzausstattung für die SBV
Die DRV scheidet tatsächlich als Kostenträger aus. Der Arbeitgeber muss auch die behinderungsbedingten Mehrkosten - zur Ausübung des Ehrenamtes - übernehmen. Auch die Integrationsämter halten sich wohl meist an diese Praxis. Der Arbeitgeber müsste vermutlich sehr gut begründen können, weshalb ihm die Kostenübernahme wirtschaftlich unzumutbar wäre.
Grüße
Christian Vedder
Grüße
Christian Vedder
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Arbeitsplatzausstattung für die SBV
... vgl. dazu auch VGH BY, 25.05.2012 – 12 ZB 11.152, sowie ganz aktuell VG Berlin, 01.04.2019 - 22 K 47.18. Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von VGH BY abgelehnt – gegen VG München, 28.07.2010 - M 18 K 09.5079 (wegen Gebärdendolmetscher für Betriebsrat).rolf rüdiger hat geschrieben:Der Rehaträger verweigert die Übernahme ...
Wer hat da Erfahrung?
So schon VG Schleswig, 27.11.2002, 15 A 23/02, und OVG Schleswig-Holstein, 11.08.2003, 2 LA 46/03, mit weiteren Nachweisen (Nichtzulassung der Berufung)
Viele Grüße
Albin Göbel