In unserem Unternehmen gibt es keine BV zum Thema BEM und auch kein BEM-Team.
Eine bisher (noch) nicht schwerbehinderte Kollegin möchte mich als SBV bei ihrem BEM-Erstgespräch dabeihaben, da wir uns schon sehr lange und auch sehr gut kennen.
Der Antrag auf Schwerbehinderung geht nächste raus.
Hat der AG eine rechtliche Grundlage, diesen Wunsch der Kollegin abzulehnen?
Habe nichts dergleichen gefunden. Wer kann helfen?
Danke schon mal im voraus Lyssi
wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo Lyssi,
ja, der Arbeitgeber darf das ablehnen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf Begleitung durch die SBV wenn noch nicht einmal Antrag bei der Versorgungsverwaltung gestellt wurde. Für die Kollegin ist ohne Anerkennung nur der Betriebs/Personalrat zuständig.
ja, der Arbeitgeber darf das ablehnen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf Begleitung durch die SBV wenn noch nicht einmal Antrag bei der Versorgungsverwaltung gestellt wurde. Für die Kollegin ist ohne Anerkennung nur der Betriebs/Personalrat zuständig.
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo Ulrich Römer,Ulrich Römer hat geschrieben:Hallo Lyssi,
ja, der Arbeitgeber darf das ablehnen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf Begleitung durch die SBV wenn noch nicht einmal Antrag bei der Versorgungsverwaltung gestellt wurde. Für die Kollegin ist ohne Anerkennung nur der Betriebs/Personalrat zuständig.
mit welcher rechtlichen Begründung?
Habe da nichts Eindeutiges gefunden.
Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig "für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Ausserdem möchte mich die betroffene Kollegin als Person des Vertrauens und nicht unbedingt in der Funktion SBV mitnehmen.
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo Lyssi,
Die Aufgaben der SBV sind in § 178 Absatz 1 SGB IX beschrieben.
das wird zwar immer wieder behauptet, steht aber so nicht im SGB IX.Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig "für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Die Aufgaben der SBV sind in § 178 Absatz 1 SGB IX beschrieben.
Einzige Ausnahme bei (noch) nicht anerkannten schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen ist die Unterstützung bei der Antragstellung für den SB-Ausweis...Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen ...
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung
Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Guten Tag Lyssi,
es macht natürlich erstmal Sinn, wenn ich als SBV auch bei von Behinderung bedrohten Personen vom Arbeitgeber vorsorglich bzw. präventiv einbezogen werde. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Insofern sollte man aufpassen, sein Engagement im Auge zu behalten, denn schnell kommt dann möglicherweise eine Diskussion oder sogar Dissenz bzgl. Freistellung der Vertrauensperson auf.
Grüße
Christian Vedder
es macht natürlich erstmal Sinn, wenn ich als SBV auch bei von Behinderung bedrohten Personen vom Arbeitgeber vorsorglich bzw. präventiv einbezogen werde. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Insofern sollte man aufpassen, sein Engagement im Auge zu behalten, denn schnell kommt dann möglicherweise eine Diskussion oder sogar Dissenz bzgl. Freistellung der Vertrauensperson auf.
Grüße
Christian Vedder
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Re: wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?
Hallo,
das hier
Die SBV ist grundsätzlich ausschließlich zuständig für schwerbehinderte und gleichgestellte AN. Wie schon geschrieben, sind die Ausnahmen im Gesetz selbst beschrieben. Die im Gesetz beschriebenen Ausnahmen sind abschließend, d.h. man kann daraus als SBV keine Generalzuständigkeit für weitere Gruppen von AN ableiten. Und bei einer "Ausdehnung" der Zuständigkeit ohne gesetzliche Grundlage drohen auch der SBV u. U. ernstliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
das hier
ist so pauschal schlicht und ergreifend falsch und findet sich auch so an keiner Stelle des SGB IX.Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig "für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Die SBV ist grundsätzlich ausschließlich zuständig für schwerbehinderte und gleichgestellte AN. Wie schon geschrieben, sind die Ausnahmen im Gesetz selbst beschrieben. Die im Gesetz beschriebenen Ausnahmen sind abschließend, d.h. man kann daraus als SBV keine Generalzuständigkeit für weitere Gruppen von AN ableiten. Und bei einer "Ausdehnung" der Zuständigkeit ohne gesetzliche Grundlage drohen auch der SBV u. U. ernstliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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BEM-Erstgespräch per Begleitung durch eine „Person des Vertrauens“?
Hallo, wenn wie hier zum BEM nichts geregelt ist, also auch nicht, dass BEM-Berechtigte eine „Person ihres Vertrauens“ mitbringen können, solange besteht darauf auch kein Anspruch. Mehr im BEM-Kompass 2019 der „Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ (BAR). Wie so eine Einladung aussehen könnte, siehe „Musterbeispiel“ in Handlungsempfehlungen 2018 auf der Seite 68, aufrufbar in der BIH-Infothek. Zu der Teilnahme am „Erstgespräch“ vgl. BAG vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14, III.5.a, Rn. 29.lyssi hat geschrieben:In unserem Unternehmen gibt es keine BV zum Thema BEM.
Weiterer Anwesender bei BEM-Gesprächen?
Zu der pauschalen Meinung der Instanzenrechtsprechung (LAG RlPf, 18.12.2014 – 5 Sa 518/14, Rn. 23; LAG Hamm, 13.11.2014 – 15 Sa 979/14, Rn. 38), wonach BEM-Berechtigte grundtzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers eine außenstehende externe „Person ihres Vertrauens“ zu den BEM-Gesprächen beiziehen dürften, gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung. Diese Rspr. ist m.E. (entgegen BIH-Handlungsempfehlungen BEM 2018, Seite 30 unten) äußerst kritisch zu sehen, z.B. wenn es (wie sooft etwa in Kleinbetrieben) gar keine gewählten betrieblichen Interessenvertretungen wie BR/SBV gibt, dieses BEM womöglich schon während der AU erfolgt – und der BEM-Berechtigte womöglich vertrauten Beistand benötigt.
NACHTRAG
Diese Rechtsprechung ist überholt per Rechtsänderung durch das Teilhabestärkungsgesetz ab dem 10.06.2021. Ferner überholt auch BAG, 05.03.2015 - 9 AZN 133/15.
Das mag zwar neuerdings fürs Integrationsamt gelten laut BTHG-Rechtsänderung*) nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 SGB IX - nicht jedoch für die SBV für behinderte Beschäftigte mit GdB unter 50 ohne Gleichstellung - wie ja schon klargestellt seit dem 18.08.2006 (vgl. ZB 4/2011 zu §§ 81 ff. SGB IX a.F. grdl. - was aber immer mal wieder überlesen wird zu gesetzlicher Zuständigkeit “nur für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen“ wie etwa BEM bzw. Einstellung sbM).lyssi hat geschrieben:Als SBV bin ich bspw. ja auch "zuständig" für Kollegen, die von Behinderung bedroht sind?
Nicht fristgerechte Umsetzung
Dass das zeitweilig mal anders war lt. BAG-Übergangsrechtsprechung lag allein daran, dass der nationale Gesetzgeber vormals seinen Pflichten nach EU-Recht nur zögerlich - und Jahre verspätet nachkam (Düwell, LPK-SGB IX, § 164 Rn. 19/20 zum vorm. Vertragsbruch der Bundesrepublik; EuGH vom 23.02.2006, C-43/05; LAG Bln-Bbg vom 31.01.2008, 5 Sa 1755/07), und dass die Übergangsfrist zur Umsetzung schon 2003 abgelaufen war. Dies ist jedoch bereits lange passé bzw. „Rechtsgeschichte“ seit 13 Jahren.
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Synopse: SGB IX 2018 ⇔ SGB IX 2017
„Gegenüberstellung SGB IX n.F. vs. SGB IX a.F.
Interaktive Liste, erstellt von REHADAT (PDF)“