Arbeitsmittel des Personalrat

Antworten
countdoku

Arbeitsmittel des Personalrat

Beitrag von countdoku »

Guten Morgen zusammen,
angenommen der Personalrat (PR) hat in der Behörden-IT-Struktur ein eigenes Laufwerk, auf das nur Mitglieder des PR Zugriff haben. Für die SBV und dessen Vertreter sei dies allerdings "nicht vorgesehen".
Die SBV soll stattdessen die Unterlagen in Papierform führen, das heißt also alle Unterlagen ausdrucken und in einem Schrank wegschließen.
Hier gibt es außerdem die Situation, dass die SBV und dessen Vertreter in unterschiedlichen Dienststellen eingesetzt sind, somit müssten beide jeweils einen Aktenschrank "führen".
Vielleicht mag es der ein oder andere als Luxusproblem sehen, ich sehe hier ggf. zwei Prinzipien verletzt:
Einmal dass die SBV auf alle Betriebsmittel des PR Zugriff haben darf?
Und dass die Arbeit der SBV wenn nicht behindert, so doch erschwert wird?

(Diese Ungleichbehandlung betrifft auch die Ausstattung der PR-Vorsitzenden mit einem Laptop, welche der SBV nicht zuerkannt wird.)

Ich bin gespannt, auf eure Einschätzungen.

Liebe Grüße und eine tolle Woche!
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Arbeitsmittel des Personalrat

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,
Einmal dass die SBV auf alle Betriebsmittel des PR Zugriff haben darf?

stimmt insoweit, als das die SBV gem. § 179 Abs. 9 SGB IX grundsätzlich Anspruch auf dieselbe Ausstattung wie der PR/BR, sofern es notwendig ist.
Und dass die Arbeit der SBV wenn nicht behindert, so doch erschwert wird?
Auch das kann man so sehen - insbesondere dann, wenn es verschiedene Standorte gibt.
(Diese Ungleichbehandlung betrifft auch die Ausstattung der PR-Vorsitzenden mit einem Laptop, welche der SBV nicht zuerkannt wird.)
s.o.

Code: Alles auswählen

Ich bin gespannt, auf eure Einschätzungen.
Die einschlägige Fachkommentierung wie zB Knittel oder LPK-SGB IX sollte da eigentlich schon weiterhelfen. Ich würde ggü. dem Dienstherrn den Anspruch mit Begründung schriftlich geltend machen - unter ausdrücklichem Verweis auf die PR-Ausstattung - und eine angemessene Frist zur Umsetzung setzen. Wenn dann der Dienstherr weiterhin unwillig ist, muß der Anspruch ggfs. eingeklagt werden.
&Tschüß
Wolfgang
Antworten