Ist es bei der Vertrauensperson genauso wie bei den Stellvertretern ?
"Da aufgrund der Stimmengleichheit die Reihenfolge der Stellvertreter nicht ermittelbar war, wurde die Reihenfolge per Los ermittelt. Dies ist auch bei anderen Wahlen und Stimmengleichheit so üblich." ( aus einem Beitrag im Forum )
Oder wird hier anders vorgegangen ?
Wahlergebnis - Stimmengleichheit
Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit
Hallo Pille,
ja, der Losentscheid gilt bei Stimmengleichheit für Stellvertreter genauso wir für die Vertrauensperson. Ein Blick in die Wahlordnung hätte hier schnell Klarheit gebracht:
§ 13 Absatz 2 SchwbVWO "Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
ja, der Losentscheid gilt bei Stimmengleichheit für Stellvertreter genauso wir für die Vertrauensperson. Ein Blick in die Wahlordnung hätte hier schnell Klarheit gebracht:
§ 13 Absatz 2 SchwbVWO "Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit
Hallo Zusammen,
bei der Wahl zur SBV im vereinfachten Wahlverfahren hatten zwei Bewerber nach dem ersten Wahldurchgang die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten. Anstatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO einen Losentscheid zwischen diesen beiden Bewerbern herbeizuführen, wurde ein zweiter Wahlvorgang durchgeführt, bei dem ein Bewerber die Stimmenmehrheit erhielt. Der unterlegene Bewerber widersprach das während der Versammlung und meinte, es hätte ein Losentscheid durchgeführt werden müssen. Damit wurde seine 50% Wahlchance weggenommen bzw. verhindert. Ist ein zweiter Wahlvorgang gemäß SchwbVWO zulässig?
bei der Wahl zur SBV im vereinfachten Wahlverfahren hatten zwei Bewerber nach dem ersten Wahldurchgang die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten. Anstatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO einen Losentscheid zwischen diesen beiden Bewerbern herbeizuführen, wurde ein zweiter Wahlvorgang durchgeführt, bei dem ein Bewerber die Stimmenmehrheit erhielt. Der unterlegene Bewerber widersprach das während der Versammlung und meinte, es hätte ein Losentscheid durchgeführt werden müssen. Damit wurde seine 50% Wahlchance weggenommen bzw. verhindert. Ist ein zweiter Wahlvorgang gemäß SchwbVWO zulässig?
Zuletzt geändert von beno am Montag 25. Februar 2019, 22:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Losentscheid oder Wiederholung bei Stimmengleichheit der Wahl?
JA - meint das LAG München vom 27.09.2005, 8 TaBV 29/05 (wenn kein Wahlberechtigter zuvor moniert habe).bno hat geschrieben:Ist zweiter Wahlvorgang zulässig?
NEIN laut Schrifttum (Düwell/Sachadae, NZA 2014, 1241). Wäre hier rein theoretische Frage, wenn Wahlergebnis schon im Herbst 2018 ausgehängt wurde, da dann Anfechtungsfrist ja schon längst abgelaufen wäre!
Auch aus der BIH-Niederschrift ergibt sich, dass stets ein Losentscheid statt einer sog. Wiederholungswahl wie hier durchzuführen ist bei Stimmengleichheit. Kritisch zu LAG München auch „Fachbeitrag B1/2011“ auf reha.recht.de Soweit das LAG meinte, dass ein zweiter Wahlgang den "Vorzug" verdiene, hat dieses LAG München damit seine eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen m.E. über die Wahlordnung gestellt, was wie hier Wiederholungswahl (nicht "Stichwahl") betrifft. Weder steht dem Wähler ein solches Antragsrecht noch der Wahlleitung eine solche Befugnis zu laut der Wahlordnung. Zudem sieht die SchwbVWO ohnehin keine „Wiederholungswahl“ vor, im Unterschied etwa zu BR-Wahlen – wie schon mehrfach diskutiert. Ein weiterer Wahlgang dürfte im Ergebnis einem Abbruch der SBV-Wahl und einer echten Neuwahl gleichkommen. Ein Wahlabbruch wäre aber allenfalls bei Nichtigkeit zulässig laut ständiger Rspr. Von einer Nichtigkeit kann jedoch bei „Pattsituationen“ mitnichten die Rede sein. Die Rechtsbeschwerde wurde leider mit BAG vom 15.12.2006, 7 ABR 17/06, aus rein formalen Gründen eingestellt ohne Sachentscheidung wg. Ablauf Wahlperiode am 30.11.2006. Offen daher, ob die weitere Abstimmung als „nichtig“ hätte angesehen werden müssen, da es für Wiederholungswahl in allen denkbaren Konstellationen offenkundig keine Rechtsgrundlage gibt.
Frei erfunden 2005
Wie LAG München dazu kommt, über ein Dutzend Mal höchst irreführend von einem "Wahlvorstand" statt von Wahlleitung zu sprechen, ist für mich nicht ansatzweise nachvollziehbar, da es in der SBV-Wahlversammlung nie einen Wahlvorstand gibt gemäß § 20 Abs. 1 SchwbVWO. Insoweit sind die Arbeitsrichter irritierend, die mal so und mal so in ihrer Entscheidung 2005 vom Wahlvorstand, und an anderer Stelle widersprüchlich vom Wahlleiter oder von Wahlleitung sprechen. Dieser vorgebliche Wahlvorstand ist "reine Erfindung" dieser Kammer, an der Wahlordnung vorbei ... (vergl. Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, § 20 Rn. 17/19). Was diese Arbeitsrichter „geritten“ hat, entgegen der amtlichen BIH-Niederschrift („Die Wahlversammlung wählte zur Wahlleitung ...“) und entgegen dem § 20 Absatz 1 SchwbVWO von einem Wahlvorstand statt von einer Wahlleitung auszugehen, erscheint unerfindlich: Es hätte insoweit eines rechtlichen Hinweises der Münchner Arbeitsrichter an die Anwälte bedurft statt deren haltlosen Vortrag zum vorgeblichen Wahlvorstand unkritisch „nachzuplappern“. In dem vom LAG München mehrfach zitierten Schreiben vom 24. Januar 2003 des damaligen Integrationsamts bei der Regierung von Oberbayern war entgegen der irrigen Annahme des LAG München gerade nicht von einem Wahlvorstand die Rede !! Das Integrationsamt hat vielmehr den § 20 SchwbVWO zitiert, in dem bekanntlich 5x von einer „Wahlleitung“ die Rede ist.
BAG-Irrweg 2006
BAG: „Personalvertretungsrechtliche Vorschriften?“
Ebenso "erfinderisch" auch der Siebte Senat des BAG mit rein diffus-nebulöser sowie haltloser Begründung, wonach vorgeblich ein Wahlvorstand "nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften" zu bilden sei – an der Wahlordnung vorbei. An dieser verfehlten Rechtsprechung sollte sich keine Wahlversammlung und keine SBV unkritisch orientieren, da wahlordnungsrechtlicher Irrweg nach h.M. (Sachadae LPK-SGB IX, § 19 SchwbVWO Rn. 3, § 20 Rn 2; Adlhoch, in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 95; ferner schon Ministerialrat Dr. Cramer, SchwbG, 5. Auflage von 1998, § 24 Rn. 13 m.w.N. unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zum SchwbG-ÄndG 1986, wonach seither eine „sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Wahlverfahren“ für PR-Wahlen „nicht mehr vorgesehen“ und „unzulässig“ ist für SBV-Wahlen. Vergleiche dazu kritisch auch Diskussion des BIH-Moderators Römer. Dieses mag früher mal anders gewesen sein, solange das SchwbG noch zeitweilig explizit auf das „Wahlverfahren“ für PR-Wahlen verwies: Dies ist aber längst Rechtsgeschichte – und allenfalls noch für den Rechtshistoriker bedeutsam, da uralter Rechtsstand lt. § 21 SchwbG 1974 – damals noch mit Vollverweisung in Abs. 5 auf die „Wahlverfahren“ für BR-/PR-Wahlen „sinngemäß“ (BGBl I 1974, Nr. 46, Seite 1005, 1012) vor Jahrzehnten:
BAG, 24.5.2006, 7 ABR 40/05, auf dem Holzweg:§ 21 Abs.5 SchwbG 1974 hat geschrieben:2Im übrigen sind die Vorschriften über das Wahlverfahren, den Wahlschutz und die Wahlkosten bel der Wahl des Betriebs, Personal- oder Richterrates sinngemäß anzuwenden.
[§ 21 Abs. 5 Satz 2 SchwbG 1974]
Da hat der Siebte Senat doppelt und dreifach daneben gelegen, da es bei vereinfachter SBV-Wahl keinen Wahlvorstand (mehr) gibt, da bei förmlicher Wahl dieser nicht (mehr) laut „personalvertretungsrechtlichen Vorschriften" zu bilden ist, und da es im Übrigen diese von ihm mehrfach zitierte „SchwbWO“ nicht (mehr) gibt. Wurde schon vor Jahrzehnten abgeschafft – dennoch von Instanzengerichten teilweise ungeprüft bzw. unkritisch übernommen. Das ist grandioser unfassbar irreführender Quatsch für alle Praktiker – sowie höchstrichterlich frei erfundene Desinformation ohne jede Rechtsgrundlage …
Frei erfunden 2016
Falsch auch LAG Stuttgart vom 04.05.2016, 10 TaBV 2/16, Rn. 30 – das eine Gruppe von drei Personen als Wahlleitung annimmt (Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, § 20 SchwbVWO Rn. 6 Fn. 9, wonach Ein-Personen-Organ). Falsch auch, dass Wahlleitung angeblich aktiv wahlberechtigt sein müsse lt. dieser haltlosen Einzelmeinung.
Viele Grüße
Albin Göbel
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Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit
Der Beschluss des LAG München vom 27.09.2005 - 8 TaBV 29/05 - eröffnet der Wahlversammlung echte Alternativen für den Fall der Stimmengleichheit: Stichwahl statt Losentscheid als Element gelebter Demokratie, falls die Stimmberechtigten keinen Widerspruch zu dieser Variation erheben - wow! Akzeptabel dürfte demnach auch sein, dass bei Stimmengleichheit sowohl auf Losentscheid wie Stichwahl verzichtet wird, wenn ein stimmengleicher Bewerber oder eine stimmengleiche Bewerberin der Wahlversammlung freiwillig den "Rangrücktritt" erklärt und die Stimmberechtigten das akzeptieren. Bedenken? Nein! Meines Wissens ist Bescheidenheit in demokratischen Staatsformen bis heute eine zulässige Tugend.
Viele Grüße
Michael Karpf
Viele Grüße
Michael Karpf
Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit
Hallo Albin, hallo Michael,
vielen Dank für Eure Informationen.
Die Wahl wurde am durchgeführt, weil die Vorrausetzung (5 sbM) kurz davor erfüllt wurde, deshalb die Neuwahl. Die Einladung kam von BR (Informationsvorsprung). Der BRV lud zunächst alle Mitarbeiter ein. Ich wies ihm höflich auf § 19 SchwbVWO hin. Dann ging eine neue Einladung an die 5 Wähler gemeinsam mit allen BR-Mitgliedern, die nicht wahlberechtigt waren. Damit wissen jetzt alle BR-Mitglieder wer namentlich schwerbehinderte Eigenschaften hat.
Die BR-Mitglieder waren bei der Wahlversammlung dabei und sie wurden als ein Wahlleiter und ein Wahlhelfer gewählt. Die anderen verließen die Versammlung.
Der erste Wahlgang ergab eine Stimmengleichheit. Ich wies dem Wahlleiter (=BRV) höflich auf § 13 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO hin. Er sagte, er möge kein Losverfahren. Damit änderte er die Wahlordnung. Der andere Bewerber widersprach zuvor den 2. Wahlgang.
Dazu kamen noch folgende Ereignisse:
- Der Wahlaushang fehlte. Es kam nur eine persönliche Einladung.
- Bei der Wahlversammlung gab es keine Wählerliste. Erst nach meinem Hinweis wurde eine Liste handschriftlich erstellt.
- Die Wahlberechtigung wurde nicht festgestellt.
Es stellt sich nun folgende Fragen:
a) Ist die Wahl ordnungsgemäß nach Wahlordnung durchgeführt? Ich meine der Wahlleiter hat eine Ergänzung oder Änderung der SchwbVWO nicht zu bestimmen, wenn das in der WO schon geregelt ist.
b) Ist die Wahl Nichtig oder nur anfechtbar?
c) Hat der BRV gegen Datenschutz verstoßen? weil er die Daten von sbM an alle BR-Mitglieder weitergegeben hat.
Ich würde mich über Eure Feedbacks sehr freuen.
Viele Grüße
Bernd
vielen Dank für Eure Informationen.
Die Wahl wurde am durchgeführt, weil die Vorrausetzung (5 sbM) kurz davor erfüllt wurde, deshalb die Neuwahl. Die Einladung kam von BR (Informationsvorsprung). Der BRV lud zunächst alle Mitarbeiter ein. Ich wies ihm höflich auf § 19 SchwbVWO hin. Dann ging eine neue Einladung an die 5 Wähler gemeinsam mit allen BR-Mitgliedern, die nicht wahlberechtigt waren. Damit wissen jetzt alle BR-Mitglieder wer namentlich schwerbehinderte Eigenschaften hat.
Die BR-Mitglieder waren bei der Wahlversammlung dabei und sie wurden als ein Wahlleiter und ein Wahlhelfer gewählt. Die anderen verließen die Versammlung.
Der erste Wahlgang ergab eine Stimmengleichheit. Ich wies dem Wahlleiter (=BRV) höflich auf § 13 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO hin. Er sagte, er möge kein Losverfahren. Damit änderte er die Wahlordnung. Der andere Bewerber widersprach zuvor den 2. Wahlgang.
Dazu kamen noch folgende Ereignisse:
- Der Wahlaushang fehlte. Es kam nur eine persönliche Einladung.
- Bei der Wahlversammlung gab es keine Wählerliste. Erst nach meinem Hinweis wurde eine Liste handschriftlich erstellt.
- Die Wahlberechtigung wurde nicht festgestellt.
Es stellt sich nun folgende Fragen:
a) Ist die Wahl ordnungsgemäß nach Wahlordnung durchgeführt? Ich meine der Wahlleiter hat eine Ergänzung oder Änderung der SchwbVWO nicht zu bestimmen, wenn das in der WO schon geregelt ist.
b) Ist die Wahl Nichtig oder nur anfechtbar?
c) Hat der BRV gegen Datenschutz verstoßen? weil er die Daten von sbM an alle BR-Mitglieder weitergegeben hat.
Ich würde mich über Eure Feedbacks sehr freuen.
Viele Grüße
Bernd
Zuletzt geändert von beno am Montag 25. Februar 2019, 22:57, insgesamt 2-mal geändert.
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Losentscheid oder Wiederholung bei Stimmengleichheit der Wahl?
NEIN Wahl wäre schon deswegen nicht ordnungsgemäß, sofern vor Beginn der erneuten Wahl ein Wahlberechtigter vernehmlich Einwendungen ("Veto") dagegen erhoben hat. Ein Wahlleiter überschreitet seine Kompetenzen weit bzw. begeht schweren Rechtsbruch sowie vorsätzliche Amtspflichtverletzung, wenn er solche wahlrechtlichen Einwendungen einfach ignoriert mit dem lapidaren Hinweis, dass er "kein Losverfahren mag". Das mag ja so sein, ist aber kein "Wunschkonzert", selbst nicht nach der Einzelmeinung des LAG München vom 27.09.2005, 8 TaBV 29/05, II.2.3.2, mit einer Fallkonstellation, in welcher "unwidersprochen" bzw. ohne "Widerspruch" eine Wahlwiederholung erfolgte, nachdem keinem der sbM die Regelung zum Losentscheid bekannt war, auch nicht dem insoweit überforderten Wahlleiter, der es gleichfalls nicht besser wusste und insoweit versagte.Bernd hat geschrieben:a) Ist die Wahl ordnungsgemäß nach Wahlordnung durchgeführt?
Das käme m.E. einer vorsätzlichen Mauschelei bzw. Wahlmanipulation gleich: Darüber hat ein Wahlleiter nicht zu befinden. Denn ein Wahlleiter hat die Wahl nach der Wahlordnung durchzuführen und nicht wesentliche Wahlvorschriften der Wahlordnung nach Belieben zu umgehen. Wie eine Wahlversammlung korrekt durchzuführen ist, ist laienverständlich nachzulesen im Wahlhandbuch von Prof. Düwell, Wahl der SBV, Leseprobe Kap. 10.4.4 Organisation der getrennten (!) Wahlgänge für Vertrauensperson und Stellvertretung.
Verständnisfrage
Was ich momentan aber nicht ganz verstehe ist, wie es bei fünf Wählern (ungerade Zahl) zu einer Stimmengleichheit kommen konnte !? Gab es denn da eine ungültige Stimme bei der Wahl der Vertrauensperson, haben etwa nur vier abgestimmt oder was sonst? War das Stichwahl oder Wiederholung? Mir scheint, dass dieser BR-Vorsitzende sich nicht mal mit den nötigen elementaren Grundkenntnissen des vereinfachten Wahlverfahrens vertraut machte, wenn ich mir so Ihre Beschreibung ansehe, sondern eher nach "Bauchgefühl" agierte - an der Wahlordnung vorbei.
NEIN, nicht nichtig, sofern geheime Wahl mit Sichtschutz, sonst m.E. grds. nur anfechtbar. Daraus folgt, dass mindestens drei Wahlberechtigte (das wären hier 60 % der Wahlberechtigten!) oder der Arbeitgeber anfechten müssten. Wenn das "Wahlergebnis" bisher noch nicht am "Schwarzen Brett" ausgehängt wurde vom Wahlleiter nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 15 SchwbVWO "entsprechend", so hätte die 2-wöchige Anfechtungsfrist natürlich noch gar nicht zu laufen begonnen laut Rechtsprechung. Vgl. WahlNAVI sowie Diskussion aus 2018.Bernd hat geschrieben:b) Ist Wahl nichtig oder anfechtbar?
NEIN Kein Verstoß gegen Datenschutz wegen § 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX.Bernd hat geschrieben:c) Hat BRV gegen Datenschutz verstoßen, weil er Daten von sbM an BR-Mitglieder weitergegeben hat?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit
Hallo Albin,
vielen herzlichen Dank für Dein zeitnahes Feedback und weitere Informationen.
Deine Verständnisfrage:
Es waren insgesamt drei Wahlbewerber mit dem Ergebnis. Deshalb die Stimmengleichheit und bei der Wiederholungswahl: III zu II.
Wir hofften die Wahl wäre nichtig und sie könnte wiederholt werden. Ich finde bei so einem kleinen Teilnehmerkreis die rechtliche Anforderung von mindestens drei sbM als zu hoch, also mehr als 50 %. Bei 20 Teilnehmern wäre es wahrscheinlicher, drei Mitläufer zu finden.
Bezüglich des Datenschutzes sagte ein BRV eines anderen Betriebes folgendes:
Das Verzeichnis der sbM bekommt der BRV. Die Einladung der sbM zu einer Wahlversammlung ist allein seine Aufgabe. Über die personenbezogenen Daten wie Vergütung oder schwerbehinderte Eigenschaften soll nur er oder der Betriebsausschuss informiert sein und nicht alle BR-Mitglieder. Er hätte die Teilnehmer einzeln einladen müssen ohne die BR-Mitglieder, wenn sie nicht wahlberechtigt sind. Insoweit ist die Weitergabe der personenbezogenen Daten ein Verstoß gegen den Datenschutz (verbot ohne Erlaubnisvorbehalt). Man kann dagegen zivilrechtlich vorgehen.
Bei dieser speziellen Sache hätte ich gerne noch gewusst, welche Möglichkeiten für eine Neuwahl besteht?
z.B.:
- könnte die GL die Wahl anfechten oder
- die Gewählten treten freiwillig zurück und machen den Weg für eine ordnungsgemäße Neuwahl frei
- oder evt. eine andere Möglichkeit ???
Viele Grüße
Bernd
vielen herzlichen Dank für Dein zeitnahes Feedback und weitere Informationen.
Deine Verständnisfrage:
Es waren insgesamt drei Wahlbewerber mit dem Ergebnis. Deshalb die Stimmengleichheit und bei der Wiederholungswahl: III zu II.
Wir hofften die Wahl wäre nichtig und sie könnte wiederholt werden. Ich finde bei so einem kleinen Teilnehmerkreis die rechtliche Anforderung von mindestens drei sbM als zu hoch, also mehr als 50 %. Bei 20 Teilnehmern wäre es wahrscheinlicher, drei Mitläufer zu finden.
Bezüglich des Datenschutzes sagte ein BRV eines anderen Betriebes folgendes:
Das Verzeichnis der sbM bekommt der BRV. Die Einladung der sbM zu einer Wahlversammlung ist allein seine Aufgabe. Über die personenbezogenen Daten wie Vergütung oder schwerbehinderte Eigenschaften soll nur er oder der Betriebsausschuss informiert sein und nicht alle BR-Mitglieder. Er hätte die Teilnehmer einzeln einladen müssen ohne die BR-Mitglieder, wenn sie nicht wahlberechtigt sind. Insoweit ist die Weitergabe der personenbezogenen Daten ein Verstoß gegen den Datenschutz (verbot ohne Erlaubnisvorbehalt). Man kann dagegen zivilrechtlich vorgehen.
Bei dieser speziellen Sache hätte ich gerne noch gewusst, welche Möglichkeiten für eine Neuwahl besteht?
z.B.:
- könnte die GL die Wahl anfechten oder
- die Gewählten treten freiwillig zurück und machen den Weg für eine ordnungsgemäße Neuwahl frei
- oder evt. eine andere Möglichkeit ???
Viele Grüße
Bernd
Zuletzt geändert von beno am Montag 25. Februar 2019, 22:39, insgesamt 3-mal geändert.
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Wahlergebnis - Stimmengleichheit
NEIN Da liegt der andere BR-Vorsitzende voll daneben. Denn das Namensverzeichnis steht auch dem gesamten Betriebsrat als Gremium zu, nicht nur exklusiv dem BRVBernd hat geschrieben:Bezüglich des Datenschutzes sagte ein BRV eines anderen Betriebes folgendes: Das Verzeichnis der sbM bekommt der BRV.
NEIN Das ist zu pauschal bzw. missverständlich. Der BR als Gremium hat Einladung förmlich zu beschließen, da keine laufende Aufgabe des BRV. Danach hat der BRV diesen Beschluss zu vollziehen.Einladung sbM zu einer Wahlversammlung ist allein seine Aufgabe.
Auch das ist so zu pauschal. In diesem Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX, also dem Vordruck nach § 163 Abs. 6 SGB IX, sind keine Daten zur Vergütung der gelisteten sbM eingetragen. Und die gesetzliche Erlaubnis ist der o.g. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für den Betriebsrat als Kollegialorgan - also insoweit korrekt laut DSGVO, § 26 Abs. 3 bzw. 6 BDSG.Über die personenbezogenen Daten wie Vergütung oder schwerbehinderte Eigenschaften soll nur er oder der Betriebsausschuss informiert sein und nicht alle BR-Mitglieder.
Das wäre grds. unzureichend, wenn nur rein persönliche Einladung der diesem Betriebsrat namentlich bekannten sbM ohne betriebsöffentlichen Aushang. Denn es kann nach aller Erfahrung natürlich weitere sbM geben, die sich (bisher) aus wohlerwogenen Gründen nicht offenbart haben. Denn sonst liefe eine solche Einladung u.U. an solchen schwerbehinderten Wahlberechtigten vorbei und wäre ggf. eine grobe Verletzung des gesetzlichen Wahlrechtsgrundsatzes der allgemeinen Wahl aller sbM bzw unzulässige Vereitelung des aktiven Wahlrechts laut Fachschrifttum (vergleiche dazu ausführlich auch Diskussion aus 2014 m.w.N. sowie Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO § 19 Rn. 12/30). Für die BR-Mitglieder ist die nichtöffentliche SBV-Wahlversammlung grds. tabu laut WahlNAVI; ferner Düwell, LPK-SGB IX, § 180 Rn. 11 Nr. 2, wonach den BR-Mitgliedern eine Teilnahme an SBV-Wahlversammlungen grds. verwehrt ist.Er hätte Teilnehmer einzeln einladen müssen ohne die BR-Mitglieder, wenn sie nicht wahlberechtigt sind.
Sollte eine Gesamt-SBV im Unternehmen existieren, wäre laut Schrifttum umstritten, ob der örtl. Betriebsrat zu laden habe oder die Gesamt-SBV i.S.d. § 180 Abs. 1 SGB IX (für örtlichen Betriebsrat vergl. entsprechend Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, § 1 Rn. 5; a.A. wohl BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 4.3, Seite 62, wonach einer ggf. bestehenden GSBV "vorrangig" die Einladung obliege, wenn im Betrieb (noch) keine örtl. SBV existiert. Die Praxis behilft sich teils damit, dass die Einladung von beiden (örtl. BRV und GSBV) unterschrieben wird, um insoweit Anfechtungsrisiken auszuschließen. Vergleiche zur Rechtsfrage einer Initiierung von erstmaligen SBV-Wahlen auch Diskussion aus 2016.Wir haben den Geschäftsführer darüber informiert, der die Sache an GBRV weitergegeben hat.
Viele Grüße
Albin Göbel