Hallo zusammen,
wir haben keinen genannten Inklusionsbeauftragten. darauf hab ich die HR leitung hingewiesen und die Antwort war, wenn euch keiner genannt wurde, dann bin ich es.
Kann ein leitender Angestellter Inklusionsbeauftragter sein?
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
An einer Antwort bin ich auch interessiert. (Ltd. Angestellte kann der Arbeitgeber sicher benennen.)
Meine Frage: Ist der Arbeitgeber ganz frei bei der Auswahl. Es gibt zum Beispiel qualifizierte Angestellte, die schwerbehindert sind und das Amt ausführen könnten. Der AG entscheidet sich aber für jemanden anderen.
Mein Arbeitgeber hat, trotz mehrmaliger Hinweise bisher keinen Verantwortlichen benannt. Was kann seitens Schwerbehindertenvertretung getan werden? Von BR Seite.
Insgesamt scheint mir das Thema Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nicht mal bei großen Firmen auf dem Radarschirm zu sein. Was kann da getan werden?
freu mich wie immer auf die doch recht qualifizierten Antworten.
Meine Frage: Ist der Arbeitgeber ganz frei bei der Auswahl. Es gibt zum Beispiel qualifizierte Angestellte, die schwerbehindert sind und das Amt ausführen könnten. Der AG entscheidet sich aber für jemanden anderen.
Mein Arbeitgeber hat, trotz mehrmaliger Hinweise bisher keinen Verantwortlichen benannt. Was kann seitens Schwerbehindertenvertretung getan werden? Von BR Seite.
Insgesamt scheint mir das Thema Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nicht mal bei großen Firmen auf dem Radarschirm zu sein. Was kann da getan werden?
freu mich wie immer auf die doch recht qualifizierten Antworten.
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Hallo,
falls du den Beauftragten des Arbeitgebers iSd § 181 SGB IX meinst, so gibt es nichts in Gesetz oder Kommentierung, was gegen die Berufung eines LA steht.
Lediglich der Arbeitgeber selbst darf nicht Beauftragter sein.
Allerdings gibt es keine "Selbsteinsetzung" des AG-Beauftragten. Es muß eine förmliche Bestellung durch den AG erfolgen.
falls du den Beauftragten des Arbeitgebers iSd § 181 SGB IX meinst, so gibt es nichts in Gesetz oder Kommentierung, was gegen die Berufung eines LA steht.
Lediglich der Arbeitgeber selbst darf nicht Beauftragter sein.
Allerdings gibt es keine "Selbsteinsetzung" des AG-Beauftragten. Es muß eine förmliche Bestellung durch den AG erfolgen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Hallo,
danke schonmal für die Antworten.
unser HR Leiter hat hier als einziger Prokura. Gilt es dann schon als Arbeitgeber.
danke schonmal für die Antworten.
unser HR Leiter hat hier als einziger Prokura. Gilt es dann schon als Arbeitgeber.
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Inklusionsbeauftragter nicht bestellt bzw. nicht gemeldet?
Das kann durchaus Kosten verursachen und als Indiz für Diskriminierung wg. Behinderung angesehen werden, sagte schon im wegweisenden Urteil das LAG Hamm am 13.06.2017, 14 Sa 1427/16. Arbeitgeberverbände haben darüber umfänglich berichtet, auch die BIH in ZB 1/2018. Bis vor einigen Jahren war der Beauftragte des Arbeitgebers lt. § 98 SGB IX a.F. noch in der jährlichen Anzeige zur Ausgleichsabgabe einzutragen, was dann leider abgeschaft wurde – warum auch immer.arcus hat geschrieben:Mein Arbeitgeber hat trotz mehrmaliger Hinweise keinen Verantwortlichen benannt. Was kann seitens SBV getan werden? Von BR Seite?
Praxishinweise
"Für die Praxis ist von Bedeutung, dass die SBV die Nichtbestellung nach § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX als Verstoß gegen ein zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltendes Gesetz beanstanden kann. Risikoreich wird das Unterlassen für den Arbeitgeber, wenn der fehlenden Bestellung eine Indizwirkung im Sinne von § 22 AGG beigemessen wird. Dann machen abgelehnte Bewerber/innen von der Benachteiligungsvermutung Gebrauch und verlangen nach § 164 Abs. 2 SGB IX iVm § 15 AGG Schadensersatz oder Entschädigung". (Düwell, LPK-SGB IX, § 181 Rn. 8).
Haben SBV bzw. BR/PR moniert und Arbeitgeber ignoriert, werden ihm das die Arbeitsrichter in einem AGG-Verfahren als vorsätzliches Unterlassen vorhalten, und werden dieses bei der Höhe der Entschädigung wegen Verfahrensdiskriminierung gebührend zu berücksichtigen haben.
Hinweis für öffentlichen Dienst
Die Bestellung bzw. Abberufung von Inklusionsbeauftragten bedarf der Mitbestimmung des Personalrats in Baden-Württemberg nach § 75 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e) LPVG BW.
Die Bestellung bzw. Abberufung von Inklusionsbeauftragten bedarf der Mitwirkung des Personalrats in Bayern nach dem Art. 76 Abs. 1 Nr. 9 BayPVG.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Lieber Albin Göbel,
vielen Dank für den Hinweis.
vielen Dank für den Hinweis.