zum Wahlrecht von Ein-Euro-Jobbern
Vergleiche dazu auch DVfR-Fachbeitrag D34-2018 vom 12.09.2018 auf reha-recht, "Fragen zur Wahl der SBV":
"Für Ein-Euro-Jobber wurde die Wahlberechtigung in der Diskussion bejaht. Arbeitsgelegenheiten begründen nach § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV. Das SGB IV ist für das Schwerbehindertenrecht des SGB IX nicht allein maßgeblich. Darüber hinaus stelle das Wahlrecht ausdrücklich auf das Beschäftigungs- und nicht auf das Arbeitsverhältnis ab...
„Bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - entschied das BAG*) daher zutreffend, dass die aktive Wahlberechtigung von Rehabilitanden nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraussetzt. Entscheidend für das Beschäftigungsverhältnis und damit für die Wahlberechtigung ist vielmehr die betriebliche Eingliederung im Betrieb bzw. der Dienststelle. Für Ein-Euro-Jobber gilt insoweit nichts anderes.“ [9] (Matthias Liebsch)"

Das mag schon sein, dass in einzelnen Ländern Ein-Euro-Jobber nach § 16d SGB II bei der PR-Wahl nicht wahlberechtigt sind etwa in Sachsen-Anhalt laut § 4 Abs. 4 Nr. 8 PersVG LSA. In anderen Ländern hingegen wurden diese hingegen nicht vom Beschäftigtenbegriff ausgenommen wie etwa in Baden-Württemberg. Darauf kommt es beim bundesrechtlichen „Beschäftigtenbegriff“ so oder so gerade nicht an nach § 177 SGB IX, da für SBV-Wahl bundesrechtlich abschließend geregelter Beschäftigtenbegriff in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1.
Viele Grüße
Albin Göbel
*) Darauf hat BAG erst kürzlich wieder Bezug genommen in dem Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 2/16 – B I 2 b aa, Rn.17 zur „Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen“ – und damit zum aktiven SBV-Wahlrecht: Denn die Beschäftigtenbegriffe im § 177 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sind wahlrechtlich identisch!
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