Hallo,
Ist es zulässig die Bewerberunterlagen (Schwerbehinderter Bewerber) sofort nach der Absage an den Bewerber zu löschen um dann im Falle einer Anspruchsgeltendmachung nach AGG darauf zu verweisen das keine Unterlagen mehr vorliegen und deshalb die fachliche Eignung bestritten werden kann?
Dem Bewerber wurde mitgeteilt das es an ihm sei die Qualität und Quantität seiner Bewerbung zu beweisen.
Da seine fachliche Eignung nicht belegt werden können war die Einladung zum VG entbehrlich.
Die erhaltene Eingangsbestätigung sei lediglich ein Standardschreiben.
Nachweislich sind weder der Betriebsrat noch die SBV über die Bewerbung informiert gewesen.
Gibt es Quellen im Gesetz dazu? Ich kann leider nichts finden.
Danke und mit freundlichen Grüßen
Laser
Löschung von Bewerberunterlagen
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Löschung von Bewerberunterlagen
Hallo,
durch die Beweislasterleichterung des § 22 AGG muß ein Bewerber lediglich allgemein vortragen, ob er die in der Stellenausschreibung geforderten Bedingungen erfüllt hat. Auch gehört zu § 22 AGG, daß der AN einen sog. "bösen Schein" geltend machen kann - d. h. Tatsachen, die die Vermutung der Diskriminierung belegen.
Zu diesen Tatsachen im Sinne des "bösen Schein" gehört regelmäßig auch die Nichtbeteiligung der SBV.
Der AG ist dann in der Beweislast, zB zu belegen, daß ein Bewerber nicht geeignet war. Kann er das nicht - zB weil er keine Bewerbungsunterlagen mehr vorlegen kann - ist das sein Problem und führt regelmäßig auch zu einer Verurteilung.
Ausführlich nachzulesen in jeder einschlägigen Kommentierung zum SGB IX zu § 81 (aF) bzw. 164 (nF) SGB IX - zB in LPK-SGB IX, Düwell, § 81 Rn 58 - 73
durch die Beweislasterleichterung des § 22 AGG muß ein Bewerber lediglich allgemein vortragen, ob er die in der Stellenausschreibung geforderten Bedingungen erfüllt hat. Auch gehört zu § 22 AGG, daß der AN einen sog. "bösen Schein" geltend machen kann - d. h. Tatsachen, die die Vermutung der Diskriminierung belegen.
Zu diesen Tatsachen im Sinne des "bösen Schein" gehört regelmäßig auch die Nichtbeteiligung der SBV.
Der AG ist dann in der Beweislast, zB zu belegen, daß ein Bewerber nicht geeignet war. Kann er das nicht - zB weil er keine Bewerbungsunterlagen mehr vorlegen kann - ist das sein Problem und führt regelmäßig auch zu einer Verurteilung.
Ausführlich nachzulesen in jeder einschlägigen Kommentierung zum SGB IX zu § 81 (aF) bzw. 164 (nF) SGB IX - zB in LPK-SGB IX, Düwell, § 81 Rn 58 - 73
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Löschung von Bewerberunterlagen
Hallo,
davon war ich auch ausgegangen.
Das Arbeitsgericht hat hier aber anders entschieden. Es akzeptierte demnach das der AG angab, keine Unterlagen mehr zu haben. Die Beweislast lag somit beim Kläger was auch deutlich gesagt wurde. Im nachhinein zu beweisen welche Unterlagen der Kläger geschickt hatte ist aber schlicht unmöglich.
Auch die erneute Vorlage von Unterlagen bestritt der AG mit Nichtwissen, was das Gericht akzeptierte.
Auch die Angabe des Klägers in der Diakonie tätig zu sein wertete weder der AG noch das Gericht als Indiz für die geforderte Kirchenzugehörigkeit.
Die nachträglich, nach Absage an den Kläger, angebotene Möglichkeit des AG wieder ins Bewerbungsverfahren einzusteigen wertete das Gericht als "quasi vergebene Chance" des Klägers da dieser nicht darauf einging. Der Hinweis des Klägers auf entsprechende Urteile des BAG blieben unbeachtet.
In der Konsequenz wies das Gericht die Klage zurück.
davon war ich auch ausgegangen.
Das Arbeitsgericht hat hier aber anders entschieden. Es akzeptierte demnach das der AG angab, keine Unterlagen mehr zu haben. Die Beweislast lag somit beim Kläger was auch deutlich gesagt wurde. Im nachhinein zu beweisen welche Unterlagen der Kläger geschickt hatte ist aber schlicht unmöglich.
Auch die erneute Vorlage von Unterlagen bestritt der AG mit Nichtwissen, was das Gericht akzeptierte.
Auch die Angabe des Klägers in der Diakonie tätig zu sein wertete weder der AG noch das Gericht als Indiz für die geforderte Kirchenzugehörigkeit.
Die nachträglich, nach Absage an den Kläger, angebotene Möglichkeit des AG wieder ins Bewerbungsverfahren einzusteigen wertete das Gericht als "quasi vergebene Chance" des Klägers da dieser nicht darauf einging. Der Hinweis des Klägers auf entsprechende Urteile des BAG blieben unbeachtet.
In der Konsequenz wies das Gericht die Klage zurück.