Guten Morgen,
ich hätte da eine Frage. Ich habe heute die Liste der sbM bekommen und deren Gleichgestellten. Dabei sind nicht die Mitarbeiter, die unter 18 Stunden die Woche bei uns arbeiten. Gehören diese Mitarbeiter nicht zu meinem Klientel? Und darf ich Sie nicht zu meinen "normalen" sbM dazuzählen, um z.B. die 100 Mitarbeiter für eine Freistellung zu bekommen? Und falls sie Fragen und/oder Probleme am Arbeitsplatz haben, was passiert dann? Ich wäre Ihnen dankbar für eine Antwort.
Viele Grüße, hc
Mitarbeiter unter 18 Stunden / Woche
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Mitarbeiter unter 18 Stunden / Woche
Hallo,
das Dir zur Verfügung gestellte Verzeichnis ist unvollständig.
Die SBV ist gem. § 95 SGB IX für alle schwerbehinderten/gleichgestellten AN zuständig - unabhängig von Beschäftigungsgrad und Anrechnung.
Alle schwerbehinderten/gleichgestellten AN sind wahlberechtigt - unabhängig von Beschäftigungsgrad und Anrechnung.
Bei der Anrechnung gibt es allerdings Differenzierungen.
Bei der Berechnung des Schwellenwertes zur Freistellung nach § 96 Abs. 4 SGB IX zählen die teilzeitarbeitenden sbM voll mit - nicht anteilig nach Beschäftigungsgrad.
Die Bestimmung des § 73 Abs. 3 SGB IX, wonach TZ-AN unter 18 Std./Woche nicht mitzählen, bezieht sich allein auf die Anrechenbarkeit auf die Quote nach § 71.
Allerdings muß der AG bei Erstellung des Verzeichnisses nach § 80 SGB IX alle im Unternehmen tätigen sbM aufführen - auch solche, die keinen Arbeitsplatz iSd § 73 SGB IX besetzen - insbesondere auch Teilzeit-AN, Aushilfen oder vorübergehend beschäftigte AN (LPK-SGB IX, Dau, § 80 Rn 4). Dies ergibt sich allerdings auch zwingend aus dem vom AG zu verwendenden Pflichtformular.
Die SBV sollte daher darauf achten, daß ihr der AG eine Kopie der Meldung an die AA aushändigt und bei offensichtlichen Unrichtigkeiten den AG auch auffordern, das Verzeichnis zu korrigieren.
das Dir zur Verfügung gestellte Verzeichnis ist unvollständig.
Die SBV ist gem. § 95 SGB IX für alle schwerbehinderten/gleichgestellten AN zuständig - unabhängig von Beschäftigungsgrad und Anrechnung.
Alle schwerbehinderten/gleichgestellten AN sind wahlberechtigt - unabhängig von Beschäftigungsgrad und Anrechnung.
Bei der Anrechnung gibt es allerdings Differenzierungen.
Bei der Berechnung des Schwellenwertes zur Freistellung nach § 96 Abs. 4 SGB IX zählen die teilzeitarbeitenden sbM voll mit - nicht anteilig nach Beschäftigungsgrad.
Die Bestimmung des § 73 Abs. 3 SGB IX, wonach TZ-AN unter 18 Std./Woche nicht mitzählen, bezieht sich allein auf die Anrechenbarkeit auf die Quote nach § 71.
Allerdings muß der AG bei Erstellung des Verzeichnisses nach § 80 SGB IX alle im Unternehmen tätigen sbM aufführen - auch solche, die keinen Arbeitsplatz iSd § 73 SGB IX besetzen - insbesondere auch Teilzeit-AN, Aushilfen oder vorübergehend beschäftigte AN (LPK-SGB IX, Dau, § 80 Rn 4). Dies ergibt sich allerdings auch zwingend aus dem vom AG zu verwendenden Pflichtformular.
Die SBV sollte daher darauf achten, daß ihr der AG eine Kopie der Meldung an die AA aushändigt und bei offensichtlichen Unrichtigkeiten den AG auch auffordern, das Verzeichnis zu korrigieren.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Mitarbeiter unter 18 Stunden / Woche
Zu dem Umfang des Auskunftsrechts vergleiche auch LAG Nürnberg, 18.08.2016, 1 TaBV 2/16, für Betriebsrat. Rechtsbeschwerde anhängig BAG - 1 ABR 11/17 - Termin: 20.03.2018. Dabei gehts gleichfalls um sb Beschäftigte "mit weniger als 18 Stunden".hc hat geschrieben:Ich habe heute die Liste der sbM bekommen und Gleichgestellten. Dabei sind nicht die Mitarbeiter, die unter 18 Stunden bei uns arbeiten.
Wie der Prozess auch immer ausgeht: Die SBV hat so oder so Auskunftsanspruch auf die Namen aller sbM, für die sie zuständig ist, also auch die Namen aller geringfügig beschäftigten sbM. Auch „geringfügig“ beschäftigte sbM sind i.d.R. wahlberechtigt gemäß § 94 Abs. 2 SGB IX (Düwell, HaKo-BetrVG, § 32 Rn 18; Wahlbroschüre, Seite 34)
Und sollte ein Fall des § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (künftig: § 180 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) vorliegen, hätte diese eine örtliche SBV unternehmensweiten Auskunftsanspruch, d.h. die Namens-Verzeichnisse aller Betriebe unternehmensweit sowie Kopie der Anzeige.
Kontextlink:
Grober Fehlbeschluss
des VG Düsseldorf vom
16.12.2010, 34 K 2416/10.PVL
jurisPR-ArbR 25/2011 Anm. 6
Viele Grüße
Albin Göbel