dpolg-bayer hat geschrieben:Wahlberechtigung, auch wenn (noch) kein Reaktivierungsverfahren eingeleitet wurde?
Hallo dpolg-bayer,
sollten hier zu viele nicht Wahlberechtigte (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) in der Wählerliste gestanden haben und daher ggf. im Wahlausschreiben eine zu hohe Mindestzahl der Stützunterschriften gestanden haben (Wahlbroschüre, Seite 40 - Tabelle), dann dürften die Wahlen auch aus diesem Grund anfechtbar sein (
LAG Kiel vom 21.03.1990, 5 TaBV 8/90).
Kausalität für eine Wahl ist regelmäßig anzunehmen, wenn im Wahlausschreiben eine zu hohe Zahl an Stützunterschriften verlangt wird, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ansonsten weitere Vorschläge eingereicht worden wären. Im übrigen kommt es entgegen LAG Nürnberg nach der ständigen Rechtsprechung des
BVerwG seit 1968/1980 bei Anfechtungen wegen falscher Wählerliste bei PR-Wahlen nicht darauf an, ob
zuvor Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt wurde.
Abgesehen davon erscheint es bei einem weitläufig ausgedehnten Wahlbezirk wie hier, der einen ganzen Regierungsbezirk mit über 7.000 qkm umfasst mit 50 Beschäftigungsstellen, den Beschäftigten regelmäßig
nicht zumutbar, teils weit über 100 km ins Büro des Wahlvorstands zu fahren auf eigene Kosten, nur um die Wählerliste kurz zu sichten und ggf. Einspruch einzulegen, nur um das Recht zur Anfechtung wegen falscher Wählerliste nicht zu verlieren.
NB: Eine sogenannte
„Reaktivierung“ setzt regelmäßig eine amtsärztliche Überprüfung voraus. Es kommt darauf an, was in dem Bescheid über die Ruhestandsversetzung steht. Wird zum Beispiel nach
§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in den Ruhestand versetzt, dann gibt es auch regelmäßig
keine Überprüfung, wird aber nach Satz 2 versetzt, wird hingegen regelmäßig überprüft und sodann amtsärztlich untersucht.
Viele Grüße
Albin Göbel