Hallo zusammen,
hat jemand einen § oder Urteil parat zu:
Das BAG betont den Anspruch auf den leistungsgerechten Arbeitsplatz.
Gelesen in:
http://www.igmetall.de/internet/beilage ... 8c33bf.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Michael Koch
Schwerbehindertenvertreter
"Mal was liebes - Grüße Michael"
http://www.mal-was-liebes.de/
http://www.123koch.com/
Leistungsgerechter Arbeitsplatz
AW: Leistungsgerechter Arbeitsplatz
Danke,
für die schnelle Antwort
und ich hatte in
§ 241 Abs. 2 BGB den Rücksichtnahmepflichten
einen gedanklichen Zusammenhang gesehen.
Na klar das einfachste zuerst. Danke
“Mal was liebes – Grüße Michael”
für die schnelle Antwort
und ich hatte in
§ 241 Abs. 2 BGB den Rücksichtnahmepflichten
einen gedanklichen Zusammenhang gesehen.
Na klar das einfachste zuerst. Danke
“Mal was liebes – Grüße Michael”
AW: Leistungsgerechter Arbeitsplatz
Das ganze spielt alles meinem Lieblings § in die Arme.
Betriebsverfassungsgesetz §75 Absatz 2
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Wenn man das alles erreicht, hätte man nie wieder ein Problem.
1. Oder bin ich da wieder auf eine falsche Fährte gelockt worden?
2. Hat da jemand ein Kommentar zu?
Grüße Michael
Betriebsverfassungsgesetz §75 Absatz 2
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Wenn man das alles erreicht, hätte man nie wieder ein Problem.
1. Oder bin ich da wieder auf eine falsche Fährte gelockt worden?
2. Hat da jemand ein Kommentar zu?
Grüße Michael
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- Beiträge: 12
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
AW: Leistungsgerechter Arbeitsplatz
Bitte den Kontext nicht aus den Augen verlieren.
Im § 75 BetrVG geht um den Schutz vor Diskriminierung.
Der Text spiegelt die Regelungen des Allgemeinen Gelichbehandlungsgesetzes (AGG) wieder.
Im § 75 BetrVG geht um den Schutz vor Diskriminierung.
Der Text spiegelt die Regelungen des Allgemeinen Gelichbehandlungsgesetzes (AGG) wieder.
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Leistungsgerechter Arbeitsplatz
Hallo,
§ 75 Abs. 2 BetrVG ist insoweit eine "falsche Fährte" als es sich im Wesentlichen um eine sog. "deklaratorische" Vorschrift handelt, die keine unmittelbare Anspruchsgrundlage ( = einklagbare Rechte) bildet. Anspruchsgrundlagen finden sich im BetrVG für den einzelnen AN in den §§ 81 - 85 BetrVG, für den Betriebsrat ab § 85 Abs. 2 BetrVG.
Allerdings sollte man als schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch zuerst immer im SGB IX als spezieller Rechtsgrundlage suchen. Das sollte eine SBV eigentlich wissen.
§ 75 Abs. 2 BetrVG ist insoweit eine "falsche Fährte" als es sich im Wesentlichen um eine sog. "deklaratorische" Vorschrift handelt, die keine unmittelbare Anspruchsgrundlage ( = einklagbare Rechte) bildet. Anspruchsgrundlagen finden sich im BetrVG für den einzelnen AN in den §§ 81 - 85 BetrVG, für den Betriebsrat ab § 85 Abs. 2 BetrVG.
Allerdings sollte man als schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch zuerst immer im SGB IX als spezieller Rechtsgrundlage suchen. Das sollte eine SBV eigentlich wissen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Leistungsgerechter Arbeitsplatz
Hallo Carola, verstehe ich nicht. (AGG) hier steht:
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 71627.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Die Regelung des Abs. 2 S. 2 wurde 2001 in das Gesetz aufgenommen, um dem einzelnen Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitsgruppen Raum für kreative, selbst gestaltete und eigenverantwortliche Arbeit zu belassen und damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit heutzutage nicht mehr ausschließlich eine reine Erwerbsmöglichkeit sehen, sondern ihren Beruf auch als Möglichkeit der Selbstverwirklichung und der Bestätigung ihres beruflichen Könnens verstehen.
Hallo Wolfgang, nur eine Vorschrift?
§ 75 BetrVG enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern hat unmittelbare materielle Bedeutung. Betriebsrat und Arbeitgeber haben die darin festgeschriebenen elementaren Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen bei ihrer gesamten Tätigkeit im Betrieb zu beachten. Die Neufassung durch das AGG hat daran nichts geändert.
Da § 75 BetrVG zwingendes Recht ist, kann die Vorschrift auch nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
Grüße Michael
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 71627.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Die Regelung des Abs. 2 S. 2 wurde 2001 in das Gesetz aufgenommen, um dem einzelnen Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitsgruppen Raum für kreative, selbst gestaltete und eigenverantwortliche Arbeit zu belassen und damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit heutzutage nicht mehr ausschließlich eine reine Erwerbsmöglichkeit sehen, sondern ihren Beruf auch als Möglichkeit der Selbstverwirklichung und der Bestätigung ihres beruflichen Könnens verstehen.
Hallo Wolfgang, nur eine Vorschrift?
§ 75 BetrVG enthält nicht nur einen unverbindlichen Programmsatz, sondern hat unmittelbare materielle Bedeutung. Betriebsrat und Arbeitgeber haben die darin festgeschriebenen elementaren Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen bei ihrer gesamten Tätigkeit im Betrieb zu beachten. Die Neufassung durch das AGG hat daran nichts geändert.
Da § 75 BetrVG zwingendes Recht ist, kann die Vorschrift auch nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
Grüße Michael
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Leistungsgerechter Arbeitsplatz
Hallo Michael,
es tut mir leid, aber Du gehst immer noch falsch an Sache heran.
Für sbM ist zuerst - wie auch schon von Herrn Römer geschrieben - bei der Arbeitsplatzgestaltung der § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX maßgeblich.
Dieser § 81 begründet als vorrangige spezialgesetzliche Vorschrift einen individuell einklagbaren Rechtsanspruch des schwerbehinderten/gleichgestellten AN ggü. seinem AG und wirkt daher unmittelbarer und stärker als zB § 75 BetrVG.
Auch Deine Bewertung des § 75 BetrVG ist nicht zutreffend. § 75 BetrVG hat aus sich heraus keine eigenständigen materiellen Rechtsansprüche - weder individuell für einzelne AN noch kollektiv für den BR. Dafür fehlt es im § 75 an einer konkreten Anspruchsgrundlage (zB Anrufung der Einigungsstelle)
§ 75 entfaltet seine Wirkung erst mittelbar im Zusammenwirken mit anderen konkreten Rechtsansprüchen bzw. Anspruchsgrundlagen und gestaltet diese mit aus - zB bei der Mitbestimmung des BR nach § 87 BetrVG oder aber individualrechtlich im Zusammenhang zB mit Arbeitsschutzvorschriften.
es tut mir leid, aber Du gehst immer noch falsch an Sache heran.
Für sbM ist zuerst - wie auch schon von Herrn Römer geschrieben - bei der Arbeitsplatzgestaltung der § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX maßgeblich.
Dieser § 81 begründet als vorrangige spezialgesetzliche Vorschrift einen individuell einklagbaren Rechtsanspruch des schwerbehinderten/gleichgestellten AN ggü. seinem AG und wirkt daher unmittelbarer und stärker als zB § 75 BetrVG.
Auch Deine Bewertung des § 75 BetrVG ist nicht zutreffend. § 75 BetrVG hat aus sich heraus keine eigenständigen materiellen Rechtsansprüche - weder individuell für einzelne AN noch kollektiv für den BR. Dafür fehlt es im § 75 an einer konkreten Anspruchsgrundlage (zB Anrufung der Einigungsstelle)
§ 75 entfaltet seine Wirkung erst mittelbar im Zusammenwirken mit anderen konkreten Rechtsansprüchen bzw. Anspruchsgrundlagen und gestaltet diese mit aus - zB bei der Mitbestimmung des BR nach § 87 BetrVG oder aber individualrechtlich im Zusammenhang zB mit Arbeitsschutzvorschriften.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Leistungsgerechter Arbeitsplatz
Danke Wolfgang.
Meine Hochachtung.
Das ist eine Antwort die ich auch Verstanden habe.
Danke dafür.
Herzliche Grüße
Michael
Meine Hochachtung.
Das ist eine Antwort die ich auch Verstanden habe.
Danke dafür.
Herzliche Grüße
Michael