Hallo zusammen,
ich hoffe, Ihr wisst Rat.
Wenn ich es richtig sehe,
1. werden zur Wahl nur Schwerbehinderte und Gleichgestellte eingeladen.
2. Die Wahlversammlung wäht die Wahleitung.
In dem Betrieb, um den es geht, gibt es eine amtierende SBV und einen Stellvertreter.
Kann es korrekt sein, wenn ein Persnalratsvorsitzender schon vor der Wahlversammlung bekannt gibt, dass er die Wahlleitung macht. Auf Nachfrage, ob er schwerbehindert sei, verneint er und sagt, er und der Beauftragte des Arbeitgebers (beide nicht schwerbehindert und nicht gleichgestellt) seien berechtigt, an der Wahlversammlung teilzunehmen und die Wahlleitung zu machen.
Gemäß Punkt 1 dürfte doch weder der Personalratsvorsitzende noch der Beauftragte des Arbeitgebers an der Wahlversammlung teilnehmen. Oder verstehe ich da was falsch?
Freue mich über Antworten!
Wahlleitung durch Personalratsvorsitzenden
AW: Wahlleitung durch Personalratsvorsitzenden
Hallo rennsemmel,
Teilnahmerecht an der Wahlversammlung haben nur die anerkannt schwerbehinderten oder gleichgestellten AN sowie der/die Initiator/en der Wahl. Initator ist im Regelfall die amtierende SBV, die hat natürlich Teilnahmerecht auch wenn sie nicht selbst schwerbehindert ist. Mitglieder des BR/PR haben nur Teilnhamerecht wenn die Wahl vom BR/PR initiiert wurde oder wenn sie schwerbehindert sind natürlich auch als "normaler" Teilnhemer. Der Beauftragte des Arbeitgebers hat bei der Wahlversammlung nur Teilnahmerecht wenn selbst schwerbehindert wie in § 98 SBG IX empfohlen, sonst nicht.
Die Wahlleitung wird in der Wahlversammlung gewählt. Der BR/PR darf in diesem Fall nur dabei sein, wenn er in der Wahlversammlung als Wahlleiter vorgeschlagen und gewählt wird - ab diesem Zeitpunkt hätte er natürlich Teilnahmerecht!
Teilnahmerecht an der Wahlversammlung haben nur die anerkannt schwerbehinderten oder gleichgestellten AN sowie der/die Initiator/en der Wahl. Initator ist im Regelfall die amtierende SBV, die hat natürlich Teilnahmerecht auch wenn sie nicht selbst schwerbehindert ist. Mitglieder des BR/PR haben nur Teilnhamerecht wenn die Wahl vom BR/PR initiiert wurde oder wenn sie schwerbehindert sind natürlich auch als "normaler" Teilnhemer. Der Beauftragte des Arbeitgebers hat bei der Wahlversammlung nur Teilnahmerecht wenn selbst schwerbehindert wie in § 98 SBG IX empfohlen, sonst nicht.
Die Wahlleitung wird in der Wahlversammlung gewählt. Der BR/PR darf in diesem Fall nur dabei sein, wenn er in der Wahlversammlung als Wahlleiter vorgeschlagen und gewählt wird - ab diesem Zeitpunkt hätte er natürlich Teilnahmerecht!
AW: Wahlleitung durch Personalratsvorsitzenden
Hallo,
nach dieser Antwort stellen sich mir weitere Fragen, die die Praxis und die Anfechtbarkeit betreffen:
-Der PR Vorsitzende wurde von einem Wähler auf den bevorstehenden Fehler aufmerksam gemacht (was seine und die Teilnahme des Beauftragten des Arbeitgebers an der Wahlversammlung angeht). Der PR Vorsitzende sieht seine Position jedoch rechtens und hält an dem Verfahren fest.
Sollte der Wähler in der Wahlversammlung vor der Wahl darauf aufmerksam machen? Eigentlich liegt es ja in der Verantwortung der einladenden amtierenden SBV, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Wird die SBV-Wahl durch diesen icht uneheblihn Formfehler anfechtbar oder ist sie gar nichtig?
nach dieser Antwort stellen sich mir weitere Fragen, die die Praxis und die Anfechtbarkeit betreffen:
-Der PR Vorsitzende wurde von einem Wähler auf den bevorstehenden Fehler aufmerksam gemacht (was seine und die Teilnahme des Beauftragten des Arbeitgebers an der Wahlversammlung angeht). Der PR Vorsitzende sieht seine Position jedoch rechtens und hält an dem Verfahren fest.
Sollte der Wähler in der Wahlversammlung vor der Wahl darauf aufmerksam machen? Eigentlich liegt es ja in der Verantwortung der einladenden amtierenden SBV, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Wird die SBV-Wahl durch diesen icht uneheblihn Formfehler anfechtbar oder ist sie gar nichtig?
AW: Wahlleitung durch Personalratsvorsitzenden
Hallo Rennsemmel,
es bleibt dabei, Teilnahmerecht liegt in der beschriebenen Konstellation nicht vor. Der PRV kann erst durch die Wahlversammlung zum Wahlleiter gewählt werden. Ist er nicht selbst schwerbehindert und hat er die Wahl nicht eingeleitet, dann muss er zunächst vor der Tür bleiben und kann formal korrekt erst nach erfolgtem Vorschlag als Kandidat Wahlleitung von einem legitimierten Besucher/Teilnehmer der Wahlversammlung, eintreten!
Das ist nun mal so. Wer diese Formalien (sei diese noch so schwer verständlich) nicht einhält, setzt sich der Gefahr aus, dass die Wahl als Ganzes angefochten wird.
Das SGB IX bzw. die Wahlordnung definieren nicht die Begriffe Anfechtung und Nichtigkeit, es sind vielmehr die einschlägigen Grundsätze bei den Betriebsräten und Personalräten anzuwenden. So schreibt z.B. der § 25 Absatz 1 im LPVG des Landes Baden-Württemberg:
"Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte."
Es stellt sich nun die Frage ob das Wahlergebnis ein anderes gewesen wäre, wenn der PRV nicht als Wahlleiter fungiert hätte, andererseits kann man auch argumentieren, dass durch seinen Bekanntheitsgrad, Autorität (falls es eine gibt) er letztendlich die Wahlkandidaturen im übertragenen Sinne beeinflusst. Man kann also sich jede Menge Gedankenspiele ausmalen und wird dabei aber zu keiner verlässlichen Aussage kommen. Letztendlich entscheidet der Richter. Das gilt übrigens auch für die Frage der Nichtigkeit.
Gruß
Christian Vedder
es bleibt dabei, Teilnahmerecht liegt in der beschriebenen Konstellation nicht vor. Der PRV kann erst durch die Wahlversammlung zum Wahlleiter gewählt werden. Ist er nicht selbst schwerbehindert und hat er die Wahl nicht eingeleitet, dann muss er zunächst vor der Tür bleiben und kann formal korrekt erst nach erfolgtem Vorschlag als Kandidat Wahlleitung von einem legitimierten Besucher/Teilnehmer der Wahlversammlung, eintreten!
Das ist nun mal so. Wer diese Formalien (sei diese noch so schwer verständlich) nicht einhält, setzt sich der Gefahr aus, dass die Wahl als Ganzes angefochten wird.
Das SGB IX bzw. die Wahlordnung definieren nicht die Begriffe Anfechtung und Nichtigkeit, es sind vielmehr die einschlägigen Grundsätze bei den Betriebsräten und Personalräten anzuwenden. So schreibt z.B. der § 25 Absatz 1 im LPVG des Landes Baden-Württemberg:
"Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte."
Es stellt sich nun die Frage ob das Wahlergebnis ein anderes gewesen wäre, wenn der PRV nicht als Wahlleiter fungiert hätte, andererseits kann man auch argumentieren, dass durch seinen Bekanntheitsgrad, Autorität (falls es eine gibt) er letztendlich die Wahlkandidaturen im übertragenen Sinne beeinflusst. Man kann also sich jede Menge Gedankenspiele ausmalen und wird dabei aber zu keiner verlässlichen Aussage kommen. Letztendlich entscheidet der Richter. Das gilt übrigens auch für die Frage der Nichtigkeit.
Gruß
Christian Vedder
AW: Wahlleitung durch Personalratsvorsitzenden
Hallo zusammen,
Zu dem Punkt, Teilnahme von 4 Mitgliedern des PR an der SBV WAHL im vereinfachten Wahlversprechen. Ist die nicht Angekündigte Teilnahme an der Versammlung in Bezug auf die Fragen von "rennsemmel" somit nicht Korrekt und die Wahl somit Anfechtbar? Die bisherige SBV hatte die Wahl organisiert und auch alle Berechtigten jedoch nicht den PR-Vorsitzenden Eingeladen.
Keiner der anwesenden Mitglieder vom PR sind Schwerbehindert, der PR-VORSITZENDE erklärte sich auf Frage nach einem Wahlleiter ohne Zögern dazu bereit, Wahlhelfer war auch vom PR! In der Versammlung wurde ein weiteres Mitglied des PR zur Kandidatur als Vertrauensmann vorgeschlagen und hat schon seltsam sehr hoch gegen anderen Bewerber, welcher in der "Missgunst" des Personalrats steht, Gewonnen.
Es war in der Wahlversammlung nicht klar, ob 4 Mitglieder des PR daran Teilnehmen dürfen, vor 4 Jahren war nur der
Vorsitzende eingeladen worden.
Wenn so der Ablauf der Wahl nichtig ist, eine Anfechtung damit Berechtigt?!
Freue mich über "handfeste" Antworten!
Zu dem Punkt, Teilnahme von 4 Mitgliedern des PR an der SBV WAHL im vereinfachten Wahlversprechen. Ist die nicht Angekündigte Teilnahme an der Versammlung in Bezug auf die Fragen von "rennsemmel" somit nicht Korrekt und die Wahl somit Anfechtbar? Die bisherige SBV hatte die Wahl organisiert und auch alle Berechtigten jedoch nicht den PR-Vorsitzenden Eingeladen.
Keiner der anwesenden Mitglieder vom PR sind Schwerbehindert, der PR-VORSITZENDE erklärte sich auf Frage nach einem Wahlleiter ohne Zögern dazu bereit, Wahlhelfer war auch vom PR! In der Versammlung wurde ein weiteres Mitglied des PR zur Kandidatur als Vertrauensmann vorgeschlagen und hat schon seltsam sehr hoch gegen anderen Bewerber, welcher in der "Missgunst" des Personalrats steht, Gewonnen.
Es war in der Wahlversammlung nicht klar, ob 4 Mitglieder des PR daran Teilnehmen dürfen, vor 4 Jahren war nur der
Vorsitzende eingeladen worden.
Wenn so der Ablauf der Wahl nichtig ist, eine Anfechtung damit Berechtigt?!
Freue mich über "handfeste" Antworten!
AW: Wahlleitung durch Personalratsvorsitzenden
Hallo cheffin56,
von einer Nichtigkeit dieser Wahl würde ich nicht ausgehen.
Da der Personalrat ja auch ein von der Dienststelle gewähltes Gremium und (wenn es keine örtliche SBV oder SBV-Stufenvertretung gibt) zur Einleitung und Durchführung der Wahl durch die §§ 1 bzw. 19 SchwbVWO legitimiert ist, sehe ich keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahlordnung. Die grundsätzliche Frage ist warum die amtierende SBV eine Wahl zugelassen hat die ihr quasi aus der Hand genommen wurde. Wenn sich dann weder SBV noch Wahlberechtigte gewehrt haben, als der PR die Wahlleitung angeboten hat, waren wohl alle einverstanden. Als Wahlleiter besteht ab Zeitpunkt dieser Wahl das unumstrittene Teilnahmerecht.
Das Ergebnis lässt sich natürlich schon hinterfragen. Wie könnte die Wahlleitung hier manipuliert haben? Das wäre dann ein möglicher Ansatz zur Anfechtung.
von einer Nichtigkeit dieser Wahl würde ich nicht ausgehen.
Da der Personalrat ja auch ein von der Dienststelle gewähltes Gremium und (wenn es keine örtliche SBV oder SBV-Stufenvertretung gibt) zur Einleitung und Durchführung der Wahl durch die §§ 1 bzw. 19 SchwbVWO legitimiert ist, sehe ich keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahlordnung. Die grundsätzliche Frage ist warum die amtierende SBV eine Wahl zugelassen hat die ihr quasi aus der Hand genommen wurde. Wenn sich dann weder SBV noch Wahlberechtigte gewehrt haben, als der PR die Wahlleitung angeboten hat, waren wohl alle einverstanden. Als Wahlleiter besteht ab Zeitpunkt dieser Wahl das unumstrittene Teilnahmerecht.
Das Ergebnis lässt sich natürlich schon hinterfragen. Wie könnte die Wahlleitung hier manipuliert haben? Das wäre dann ein möglicher Ansatz zur Anfechtung.
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AW: Wahlleitung durch Personalratsvorsitzenden?
.rennsemmel hat geschrieben:Kann es korrekt sein, wenn ein Personalratsvorsitzender schon vor der Wahlversammlung bekannt gibt, dass er die Wahlleitung macht?
Ja, das sehen Sie völlig richtig, dass zu einer Wahlversammlung nur die aktiv Wahlberechtigten geladen werden und dass nur diese die Wahlleitung wählen, worauf Ulrich Römer ja schon zu Recht hingewiesen hat. Dazu nur noch einige allgemeine Kurzhinweise:
Die SBV als Einladende nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO hat die Wahlversammlung vorrangig zu eröffnen. Dabei wird unter ihrer Leitung von der Wahlversammlung ein Wahlleiter oder eine Wahlleiterin gewählt. Diese Abstimmung kann auch offen erfolgen, es sei denn, die Wahlversammlung beschließt geheime Wahl. Sobald die Wahlleitung gewählt ist, ist die Eröffnung beendet. Gleichzeitig geht die Versammlungsleitung in diesem Augenblick automatisch von Rechts wegen von der SBV auf die gewählte Wahlleitung über. Die Versammlungsleitung beinhaltet zugleich auch das Hausrecht am Versammlungsraum.
Unzulässig ist die in manchen Betrieben bzw. Dienststellen übliche Praxis, dass der Betriebsrat oder Personalrat aktiv in das Wahlverfahren eingreift. Ein PR-Vorsitzender ist wahlrechtlich z.B. nicht befugt, anstelle der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO zu wählenden Wahlleitung die Wahlversammlung zu leiten. Das wäre Amtsanmaßung bzw. ein schwerwiegender Wahlfehler, der zur Wahlanfechtung berechtigt (ebenso Düwell in LPK-SGB IX, § 93 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).
Teils wird bei fehlender Abstimmung trotz mehrerer vorgeschlagener Bewerber von der Rechtsprechung sogar Nichtigkeit angenommen (vgl. analog ArbG Bielefeld vom 06.07.1987, 4 BV 9/87 = NZA 1987, 680; LAG München, 25.09.2014, 4 TaBV 33/14, wonach der Wahlleiter von der Vertrauensperson nicht bestellt werden darf). Die Wahlversammlung ist wie die Schwerbehindertenvertretung rechtlich von Betriebs- und Personalrat unabhängig.
Viel zu weitgehend erscheint in diesem Zusammenhang die vereinzelt in der Instanzenrechtsprechung und verbreitet in der Literatur "formelhaft" und ohne nähere Begründung vertretene pauschale These, wonach es ausreichen soll, wenn der "Wahlleiter" eine Namensliste mit den Wahlberechtigten in der Wahlversammlung aufstellt. Das ist viel zu spät. Denn bereits vor der Wahl der Wahlleitung muss vom Einladenden die Wahlberechtigung geklärt werden, weil ja nach ganz herrschender Auffassung nur die aktiv Wahlberechtigten die Wahlleitung wählen dürfen (vgl. auch Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 74). Diese Theorie ist daher idR. von vornherein nach den Gesetzen der Logik strikt abzulehnen.
Richtig ist, dass die Wahlleitung jeweils das passive Wahlrecht als SBV/PR, also Wählbarkeit von allen vorgeschlagenen Bewerben im Einzelnen checklistenartig durchzuprüfen hat nach den zwei Sätzen des § 94 Absatz 3 SGB IX, notfalls per kurzem Rückruf bei der Personalverwaltung, die auskunftspflichtig ist, oder auch beim Personalrat betreffend Wählbarkeit zum PR nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX per Einblick in die PR-Wahlakte.
Viele Grüße
Albin Göbel