Arbeitgebermodell

Anspruchsberechtigte, die pflegebedürftig sind, können Pflegekräfte selbst als Arbeitgeber beschäftigen. Angemessene Kosten hierfür werden unter Anrechnung des Pflegegelds voll erstattet.

Geschädigte, die auf häusliche Pflege angewiesen sind, können mit einem Arbeitsvertrag besondere Pflegekräfte einstellen. Sie werden damit zum Arbeitgeber. Die erforderlichen Kosten werden unter Anrechnung des Pflegegelds erstattet. Auch die Kosten einer Beschäftigung von Ehepartnern oder Eltern werden erstattet, wenn dadurch eine fachgerechte Pflege gewährleistet wird. Ist eine vorübergehende stationäre Behandlung erforderlich, werden die erforderlichen Kosten für die besondere Pflegekraft für bis zu drei Monate weiter erstattet.

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