Geschädigte von Schutzimpfungen
Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
Geschädigte von Schutzimpfungen haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn
- die Impfung öffentlich empfohlen wurde,
- Versicherte einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten,
- die Impfung von Gesundheitsämtern unentgeltlich durchgeführt wurde oder
- die Impfung gesetzlich vorgeschrieben war.
Leistungen der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden, wenn die Schädigung über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht und eine Impfkomplikation vorliegt. Ein Anspruch kann auch vorliegen, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Dies bezieht sich auf Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen, bei denen Geimpfte in sehr seltenen Fällen andere Menschen anstecken können.