Zwei Personen, die sich gegenseitig die Arme um die Schultern gelegt haben.

Angehörige/Hinterbliebene/Nahestehende

Ansprüche für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

Auch Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende von geschädigten Personen haben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht Anspruch auf Leistungen.

Angehörige sind Ehegatten, Kinder (auch Stief- und Pflegekinder) sowie Eltern.

Zu den Hinterbliebenen zählen Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte. Als Waisen gelten auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen worden sind.

Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen.

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Traumaambulanz

Betroffene sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben, erhalten in Traumaambulanzen schnelle psychotherapeutische Hilfe.