Angehörige/Hinterbliebene/Nahestehende
Ansprüche für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
Auch Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende von geschädigten Personen haben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht Anspruch auf Leistungen.
Angehörige sind Ehegatten, Kinder (auch Stief- und Pflegekinder) sowie Eltern.
Zu den Hinterbliebenen zählen Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte. Als Waisen gelten auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen worden sind.
Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen.