Pflege
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Berechtigte haben Anspruch auf Leistungen, wenn sie aufgrund anerkannter Schädigungen pflegebedürftig sind. Ein Anspruch besteht auch bei Gesundheitsstörungen, die zwar keine Folge der Schädigung sind, aber in Zusammenhang mit anerkannten Schädigungen Pflegebedürftigkeit verursachen. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Pflegegrad unter bestimmten Umständen auch in eigener Verantwortung ermitteln lassen.
Wenn der Pflegebedarf durch die Leistungen der Pflegekassen nur teilweise gedeckt wird, können ergänzende Leistungen der Sozialen Entschädigung in Anspruch genommen werden.
Dies gilt etwa für
- Pflegesachleistungen,
- häusliche Pflege, wenn die Pflegeperson verhindert ist,
- Pflegehilfsmittel und Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, sowie
- Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege.
Die zusätzlichen Leistungen müssen notwendig und die Kosten dafür angemessen sein.