Entschädigung
Anrechnungsfreie Entschädigungsleistungen
Berechtigte sowie Hinterbliebene haben Anspruch auf anrechnungsfreie Entschädigungsleistungen. Das heißt, dass diese bei anderen Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Die Geldleistungen können entweder monatlich ausgezahlt werden oder in Fällen, die sich seit dem 1. Januar 2024 ereignet haben, auch als Einmalzahlung in Form einer Abfindung. Wer solche Leistungen bereits jetzt, vor Inkrafttreten des neuen Sozialen Entschädigungsrechts im Januar 2024, erhält, kann zwischen altem und neuem Recht wählen.
Monatliche Zahlungen
Berechtigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90 sowie
- 2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
Für Menschen mit schwersten Schädigungsfolgen erhöhen sich die monatlichen Zahlungen um 20 Prozent. Der Grad der Schädigungsfolgen wird von ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern festgestellt.
Einmalige Abfindung
Wer einen Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen hat, kann auf Antrag auch eine einmalige Abfindung erhalten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. Sie wird jeweils für fünf Jahre gezahlt und beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung.
Zahlungen an Hinterbliebene
Bei Hinterbliebenen wird zwischen Witwen und Witwern sowie Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, Waisen und hinterbliebenen Eltern unterschieden.
Witwen und Witwer erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.055 Euro. Der Betrag erhöht sich um jeweils 50 Euro für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht. Heiraten überlebende Partner, erlischt der Anspruch auf die monatliche Zahlung. Anstelle der monatlichen Zahlung kann auch eine Abfindung in Höhe von 126.600 Euro beantragt werden.
Waisen eines verstorbenen Elternteils erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 390 Euro. Sind beide Eltern verstorben, beträgt diese 610 Euro. Der Betrag wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Danach besteht die Möglichkeit weiterer Zahlungen, etwa während einer Ausbildung. Die Weiterzahlung der Waisenrente ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.
Hinterbliebene Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Entschädigungszahlung. Sie beträgt 250 Euro für ein noch lebendes Elternteil und je 150 Euro für beide Elternteile für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist. Auch Stief- oder Pflegeeltern sowie Großeltern können Anspruch auf eine Soziale Entschädigung haben.