Soziale Entschädigung
Gesundheit, Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Versorgung
Gesundheit, Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Versorgung
Das neue Soziale Entschädigungsrecht
Die Bundesrepublik lässt Menschen, die unverschuldet einen Gesundheitsschaden erlitten haben, nicht allein. Voraussetzung für die sogenannte Soziale Entschädigung ist, dass die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung für das schädigende Ereignis trägt. Das kann zum Beispiel bei Terroranschlägen, Gewaltanwendung oder Impfkomplikationen der Fall sein.
Die gesetzlichen Regelungen dazu wurden erweitert und im neuen Sozialgesetzbuch XIV zusammengefasst, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat.
Eine Neuerung ist, dass nicht nur Opfer physischer, sondern auch psychischer Gewalt und von Sexualstraftaten Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten können.
Um unabhängig vom meist länger dauernden Antragsverfahren unterstützen zu können, wurden außerdem Schnelle Hilfen eingeführt. Dazu zählt zum einen die Soforthilfe in einer Traumaambulanz. Zum anderen werden Berechtigte bei der Antragstellung für Leistungen der Sozialen Entschädigung und im weiteren Verwaltungsverfahren auf Wunsch durch ein Fallmanagement unterstützt.
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Um sie zu erhalten, ist ein Antrag an den zuständigen Träger im jeweiligen Bundesland erforderlich. Welche Behörden das sind, wird von den Ländern bestimmt.
Anspruchsberechtigte Personengruppen
Kurz-Podcast mit Dr. Rolf Schmachtenberg
„Ein Beispiel für Entbürokratisierung"
Im Kurz-Podcast mit Dr. Rolf Schmachtenberg, Beamteter Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, erhalten Sie aus persönlicher Perspektive weitere Einblicke in das neue Soziale Entschädigungsrecht.
Dr. Schmachtenberg informiert darüber hinaus über weitere, aktuelle Entwicklungen im Bezug auf das neue Soziale Entschädigungsrecht.
Sie können das Transkript des Podcasts auch herunterladen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Weitere Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
Für manche Gesundheitsstörungen trägt die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung. Die Soziale Entschädigung unterstützt Betroffene in folgenden Fällen:
- bestimmten physischen oder psychische Gewalttaten
- nachträglichen Auswirkungen der beiden Weltkriege
- Ereignissen im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie
- Impfschäden nach öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen
Ziel ist es, Anspruchsberechtige schnell wieder in ihren Alltag zu integrieren oder eine angemessene finanzielle und gesundheitliche Unterstützung anzubieten.
Folgende Menschen haben Anspruch auf Leistungen:
- Geschädigte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen sowie Nahestehende von Geschädigten
- Sogenannte Schockschadenopfer von Gewalttaten - sie wurden zum Beispiel durch das Miterleben von traumatischen Ereignissen gesundheitlich geschädigt.
Anspruchsberechtige können Sach-, Geld- und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Vor allem im Bereich der Krankenbehandlung werden Sachleistungen erbracht, zum Beispiel orthopädische oder zahnärztliche Leistungen sowie Arzneimittel.
Die Höhe möglicher Geldleistungen hängt vom Einzelfall ab. Rentenleistungen sowie Einkommens- und Unterhaltsersatz richten sich nach Einkommen und Vermögen der Betroffenen.
Das Fallmanagement als Schnelle Hilfe stellt eine Dienstleistung der Sozialen Entschädigung dar.
Grundsätzlich richten sich alle Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf.
Mit den Schnellen Hilfen werden Betroffene rasch unterstützt, noch vor Bewilligung ihres Antrages. Zu diesen Schnellen Hilfen zählen einerseits eine Soforthilfer in einer Traumaambulanz und andererseits die Unterstützung durch ein Fallmanagement. Damit werden Betroffene auf Wunsch bei der Antragstellung für Leistungen der Sozialen Entschädigung sowie im folgenden Verwaltungsverfahren unterstützt.
Damit Betroffene Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das schädigende Ereignis muss zu einer gesundheitlichen Schädigung und diese zu einer Gesundheitsstörung geführt haben.
- Eine weitere Vorausetzung ist ein Antrag beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung im Bundesland.
Betroffene können die Schnellen Hilfen zunächst ohne ohne einen Antrag in Anspruch nehmen.