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Erika Ullmann-Biller ist Hauptschwerbehindertenvertretung bei der Polizei NRW. Sie hat schon viele Menschen mit Behinderung im Job begleitet und berichtet aus ihrer täglichen Arbeit.
Eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist nichtig, wenn gegen allgemeine Wahlgrundsätze so grob und offensichtlich verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt.
Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geht über das bloße Unterrichten hinaus.
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird.
Ist die Arbeitgeberin verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung die Kontaktdaten aller auch nichtbehinderter Beschäftigter mitzuteilen?
Wie sind die Fristen bei der Kündigung und Einbeziehung des Inklusionsamtes zu wahren?
Ein Gespräch mit Simone Fischer, Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, über den Stellenwert der SBV.