Aktuelles Urteil: Wiedereingliederung in den Beruf
Arbeitgeber können verpflichtet sein, an der stufenweisen Wiedereingliederung von Personen mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellten mitzuwirken. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber diese Mitarbeiter entsprechend den Vorgaben des ärztlichen Wiedereingliederungsplans beschäftigen müssen.
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 12.03.2024, 2 Ga 6/24
Worum geht es?
Ein Mitarbeiter mit Schwerbehinderung, der seit 1988 in einem Unternehmen für Dach- und Fassadenarbeiten arbeitet, war aufgrund eines Hirntumors lange Zeit krank. Nach erfolgreicher Therapie sollte er schrittweise wieder in seine Arbeit als Verkaufs- und Vertriebsleiter eingegliedert werden. Sein Arzt stellte dafür einen Plan auf, der eine schrittweise Steigerung der Arbeitszeit vorsah.
Der Wiedereingliederungsplan sah vor:
- In den ersten vier Wochen täglich 2 Stunden Arbeit
- In den nächsten vier Wochen täglich 4 Stunden Arbeit
- In den letzten vier Wochen täglich 6 Stunden Arbeit
Der Mitarbeiter bat seinen Arbeitgeber, diesem Plan zuzustimmen und ihn entsprechend zu beschäftigen. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab. Der Mitarbeiter klagte, um seine Wiedereingliederung durchzusetzen.
Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben das Recht auf eine (...) Wiedereingliederung.
Urteil des Arbeitsgerichts Aachen
Das Gericht entschied zugunsten des Mitarbeiters und verpflichtete den Arbeitgeber, den Mitarbeiter gemäß dem ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Das Urteil ergibt sich aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Das Gericht betonte, dass Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte das Recht auf eine solche Wiedereingliederung haben. Der Arbeitgeber muss dabei mitwirken, sofern ein entsprechender ärztlicher Plan vorliegt.
Wichtig ist dabei, dass der Wiedereingliederungsplan folgende Angaben enthält:
- Art und Umfang der empfohlenen Beschäftigung
- Beschränkungen bei der Arbeit
- Dauer der Maßnahme und tägliche Arbeitszeiten
- Prognose, wann der Arbeitnehmer voraussichtlich wieder vollständig arbeitsfähig sein wird
Das Gericht stellte klar, dass, selbst wenn der Mitarbeiter vorübergehend nicht fahrtüchtig ist, wie im Falle dieses Arbeitnehmers, er dennoch beschäftigt werden kann, zum Beispiel mit Büroarbeiten. Die Pflicht des Arbeitgebers, solche Arbeiten zuzuweisen, ist besonders hoch, wenn es um schwerbehinderte Mitarbeiter geht.
Warum war eine schnelle Entscheidung nötig?
Das Gericht entschied im Eilverfahren, da der Mitarbeiter dringend auf die Durchführung der Wiedereingliederung angewiesen war. Ein längeres Abwarten hätte seine Rückkehr in den Beruf erheblich erschwert oder unmöglich gemacht. Da sein Arbeitsverhältnis bald enden würde, war es besonders wichtig, die Maßnahme zeitnah umzusetzen.
Dieses Urteil stärkt die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer und stellt sicher, dass sie eine faire Chance auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Beruf erhalten.
Rechtsgrundlage
§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, …
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