Das neue Soziale Entschädigungsrecht
Die Bundesrepublik lässt Menschen, die unverschuldet einen Gesundheitsschaden erlitten haben, nicht allein. Voraussetzung für die sogenannte Soziale Entschädigung ist, dass die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung für das schädigende Ereignis trägt. Das kann zum Beispiel bei Terroranschlägen, Gewaltanwendung oder Impfkomplikationen der Fall sein. Die gesetzlichen Regelungen dazu wurden erweitert und im neuen Sozialgesetzbuch XIV zusammengefasst, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Eine Neuerung ist, dass nicht nur Opfer physischer, sondern auch psychischer Gewalt und von Sexualstraftaten Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten können. Um unabhängig vom meist länger dauernden Antragsverfahren unterstützen zu können, wurden außerdem „Schnelle Hilfen“ eingeführt. Dazu zählt zum einen die Soforthilfe in einer Traumaambulanz. Zum anderen werden Berechtigte bei der Antragstellung für Leistungen der Sozialen Entschädigung und im weiteren Verwaltungsverfahren auf Wunsch durch ein Fallmanagement unterstützt.
„Den Anspruchsberechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die sie brauchen, um so schnell wie möglich wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können."
Einen besonderen Stellenwert nimmt der Teilhabegedanke ein. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhalten beispielsweise Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, individuelle betriebliche Qualifizierungen oder berufliche Weiterbildungen. Neu hinzugekommen sind in diesem Zusammenhang Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges. Den Anspruchsberechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die sie brauchen, um so schnell wie möglich wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie eine angemessene finanzielle und gesundheitliche Unterstützung bekommen.
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Um sie zu erhalten, ist ein Antrag an den zuständigen Träger im jeweiligen Bundesland erforderlich. Welche Behörden das sind, wird von den Ländern bestimmt.
Mehr zum Sozialen Entschädigungsrecht
Weitere Informationen zu Sozialen Entschädigungsrecht finden Sie im komplett überarbeiteten Bereich auf bih.de. In Videos erfahren Sie unter anderem mehr zu den neuen Angeboten, im neuen Glossar werden die wichtigsten Begrifflichkeiten kurz und knapp erläutert und im Bereich „Antrag stellen“ helfen praktische Features.
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