Eine schützende Hand wird über einen Schreibtisch mit Mitarbeitergehalten (Illustration)

Stichwort: Kündigungsschutz

Eines der meistgesuchten Themen im Bereich Inklusion ist der besondere Kündigungsschutz. Was gilt es zu beachten? Wo finden Sie Unterstützung? ZB erklärt.

Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168–175 SGB IX ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts.

Folgende Situation: Ein Kollege mit einer Schwerbehinderung kommt zu Ihnen und erzählt, dass ihm gekündigt werden soll. Er ist ratlos. Nun ist Ihre Unterstützung gefragt: Was muss als Nächstes passieren? Klären Sie erstmal einige Fragen:

Ist der Kollege schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt?

Hintergrund: Arbeitnehmern steht der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX nur zu, wenn es sich bei ihnen um einen schwerbehinderten Menschen handelt. Außerdem gilt die Regelung auch für Gleichgestellte (ab einem Grad der Behinderung von 30).

Warum wird die Kündigung ausgesprochen?

Ist die Kündigung beispielsweise betriebsbedingterfolgt, so gibt es wenig Spielraum. Auch bei massiven Fehlverhalten oder während der Probezeit ist der besondere Kündigungsschutz eingeschränkt: Bei einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist das Integrationsamt mit einzubeziehen, hat aber nur eingeschränkten Ermessensspielraum.

Liegen die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz vor?

Damit der besondere Kündigungsschutz gilt, muss das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den Grad der Behinderung festgestellt haben. Das Besondere ist: Dem Arbeitgeber muss der Bescheid nicht vorliegen. Rund um den Zeitpunkt der Feststellung und die zu wahrenden Fristen gibt es einige Finessen zu beachten, die in verschiedenen Urteilen festgelegt wurden. Bei Unklarheiten finden Sie im konkreten Fall immer Unterstützung bei Ihrem Integrationsamt.

Wurde die Kündigungsabsicht vom Arbeitgeber an das Integrationsamt weitergegeben?

Hintergrund: Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Erst wenn die Zustimmung vorliegt, kann der Arbeitgeber kündigen. Wenn es keine Zustimmung gibt, ist die Kündigung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich genehmigt werden.

Liegt ein Grund vor, warum keine Zustimmung erforderlich ist?

Hintergrund: Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

  • einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
  • eine Kündigung vonseiten des schwerbehinderten Menschen oder
  • Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Auch gut zu wissen:

Der besondere Kündigungsschutz ist ein zusätzlicher Schutz. Selbstverständlich hat der schwerbehinderte Mensch wie jeder und jede Beschäftigte den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei ist das Kündigungsverfahren nach SGB IX dem Kündigungsverfahren nach dem KSchG vorgeschaltet. Erst nach zustimmender Entscheidung durch das Integrationsamt kann die Kündigung ausgesprochen werden. Daran anschließend kann dann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

 

Wenn Sie das Gefühl haben, Ihren Kollegen nicht ausreichend unterstützen zu können, so können Sie sich an Ihr zuständiges Integrationsamt wenden.

Weitere Informationen

Umfassende Informationen zum Kündigungsschutz und zum Kündigungsschutzverfahren finden Sie im ABC-Fachlexikon der BIH, außerdem auch im Ratgeber „Der besondere Kündigungsschutz“.

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