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Aktuelles Urteil: Arbeitsassistenz und Rentenalter

Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, also des Rentenalters, besteht ein Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz zu einer selbstständigen Tätigkeit. Das Einkommen muss den schwerbehinderten Menschen außerdem nicht unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen, um eine Leistung zur Arbeitsassistenz zu erhalten. Dafür muss der selbstständig arbeitende Mensch auch nicht den geltenden Mindestlohn erzielen.

VG Bremen, Beschluss vom 17. November 2023 – 3 K 2812/20 –, juris

Worum geht es?

Die Klägerin ist mit einem GDB von 100 (Merkzeichen BL und H) schwerbehindert. Sie möchte die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz nach dem Eintritt ins Rentenalter erreichen. Sie ist seit 2006 als Körper- und Atemtherapeutin selbstständig tätig und erhielt bislang dafür von der Beklagten Leistungen für eine Arbeitsassistenz. Ihren Antrag auf Weiterbewilligung begründete sie damit, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit über den Eintritt in die Altersrente hinaus ausüben müsse, da ihre Einkünfte aus Altersrente und aus Renten aus Lebensversicherungen unterhalb ihres monatlichen Grundbedarfs lägen. Sie sei sonst auf Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen. Daneben sei ihre Tätigkeit für sie eine wichtige Form der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Antrag wurde vom Integrationsamt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz. Dem stehe nicht entgegen, dass sie bereits die Regelaltersgrenze für Rentenleistungen überschritten habe (BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 – 5 C 6.20). Der Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich nicht tragfähig sei.

 

„Das  Recht auf größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben umfasse auch die zum Ende einer Erwerbsbiografie sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten.“

Die Auffassung, dass die Tätigkeit ein „Auskommen“ im Sinne einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage sicherstellen müsse, sei überholt. Das Recht auf größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben umfasse auch die sich am Ende einer Erwerbsbiografie ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten. Es sei Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, ob er seine Arbeitskraft vollumfänglich oder anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetze und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte. Wie jeder Arbeitnehmer könne auch der selbständig Tätige nach Erreichen der Regelaltersrente stufenweise aus der Erwerbstätigkeit aussteigen und könne entscheiden, in welchem Umfang er seiner Tätigkeit nachgehen möchte. Zur Vermeidung einer sozialrechtlichen Hilfsbedürftigkeit sei es für die Klägerin notwendig, weiter selbstständig tätig zu sein. Auch die Tatsache, dass sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn unterschreite, führe zu keiner anderen Bewertung.

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Urteil

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