Illustration von Justitia

Weitergabe von Kontaktdaten

Die Arbeitgeberin ist nicht generell verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung, die im konkreten Fall teilweise die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung übernahm, die Kontaktdaten aller Beschäftigten mitzuteilen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2022; 12 TaBV 10/22

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) einer Arbeitgeberin streitet mit der Arbeitgeberin unter anderem  über die Überlassung von Kontaktdaten sämtlicher Beschäftigter. Das LAG wies die Beschwerde der GSBV zurück, nachdem bereits das Arbeitsgericht vorher die Beschwerde abgelehnt hatte: Die GSBV habe keinen Anspruch, dieser ergebe sich nicht aus dem aufgabenbezogenen Unterrichtungsanspruch der GSBV auf der Grundlage von § 182 Abs. 1 SGB IX. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass überhaupt eine Aufgabe der GSBV gegeben sei, und im Einzelfall die verlangte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe auch erforderlich sei. Die GSBV repräsentiere sämtliche schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellten Beschäftigte eines Unternehmens, nicht jedoch die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Aufgaben, die es erforderlich machen, dass sie die Kontaktdaten sämtlicher Beschäftigter, also auch der nicht schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen, erhalte, habe diese nicht dargelegt.

Eine allgemeine Zuständigkeit in dem Sinne, jederzeit in der Lage sein zu müssen, die Aufgaben der örtlichen Vertretungen wahrzunehmen, bestehe nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit der Begründung, unter den weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern könnten sich auch Personen befinden, die auf eine Unterstützung bei einem Feststellungsantrag angewiesen seien. Es genüge, wenn die Belegschaft allgemein über das Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung informiert sei und sich an diese wenden könne. Alles andere verstoße gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und -minimierung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 BDSG).

„Es wurden keine Aufgaben dargelegt, die eine Kontaktweitergabe aller Beschäftigten erforderten.“

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