Kostenübernahme für Büropersonal
Die Arbeitgeberin hat die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dies umfassen auch die Kosten der Bürokräfte der Schwerbehindertenvertretung. Der Anspruch auf geeignetes Büropersonals umfasst auch einen Anspruch auf die Qualifizierung dieses Büropersonals.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2022; 26 TaBV 751/22
Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung (SBV) von Seminargebühren freizustellen, welche durch die Teilnahme ihrer Bürokraft A an dem Online-Seminar „Speziell für Sekretariatsmitarbeiter/innen: Organisation des Datenschutzes im Büro der gesetzlichen Interessenvertretung (Grundlagen)“ angefallen sind. Der Vertrauensmann forderte die Arbeitgeberin vergeblich auf, die Kosten für das Seminar zu übernehmen, Frau A von der Arbeit freizustellen und die Teilnahme an dem Seminar als Arbeitszeit auf deren Arbeitszeitkonto zu vermerken. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass sich eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten aus § 179 Absatz 8 Satz 1 SGB IX nicht ableiten lasse. Das LAG gab der nachfolgenden Beschwerde der SBV statt. Der Anspruch ergebe sich aus § 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX. Es führte zunächst aus, die SBV habe eine Bürokraft heranziehen können. Im Interesse des nach § 182 Abs. 1 SGB IX zu wahrenden Grundsatzes der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sei die SBV jedoch gehalten, sich vor der eigenen Heranziehung von Bürodienstleistern mit diesem ins Benehmen zu setzen.
„Der Arbeitgeber sei zudem verpflichtet, notwendige Kosten der Qualifizierung der Bürokraft zu tragen.“
Erst wenn der Arbeitgeber die berechtigte Forderung nach Unterstützung durch eigenes und geeignetes Büropersonal ablehne, sei der Weg zur Beauftragung auf Kosten des Arbeitgebers frei. Der Arbeitgeber sei zudem verpflichtet, notwendige Kosten der Qualifizierung der Bürokraft zu tragen. Die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse seien für die Arbeit für die Schwerbehindertenvertretung angesichts der regelmäßig zu verwaltenden sensiblen Daten der Betroffenen von elementarer Bedeutung und im konkreten Fall notwendig. Dem Ergebnis stehe § 179 Absatz 8 Satz 2 SGB IX nicht entgegen. Die Vorschrift betreffe nicht die Kosten, die durch Schulungen des Büropersonals entstehen, sondern betreffe die Schulungskosten, die für Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten und deren Stellvertreter anfallen.
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