Illustration von Justitia

Antrag auf Kündigung per E-Mail zulässig

Das Hessische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beim Integrationsamt auch per einfacher E-Mail stellen dürfen.

III. Hess. VGH vom 17.10.2024, Az. 10 A 684/22.Z

Worum ging es?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer klagte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu seiner Kündigung. Der Arbeitgeber hatte den Antrag auf Zustimmung entweder per einfacher E-Mail oder über ein Online-Portal des Integrationsamts gestellt. Der Kläger argumentierte, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Er meinte, dass der Antrag entweder schriftlich oder mit einer sicheren elektronischen Signatur erfolgen müsse, wie es in anderen Vorschriften für die elektronische Kommunikation geregelt ist (§ 36a SGB I).

Er befürchtete:

  1. Eine einfache E-Mail senke den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, da sie den Prozess für Arbeitgeber erleichtere.

  2. Es könnte zu Missbrauch kommen, wenn Unbefugte einen Antrag stellen und ihn fälschlicherweise als Arbeitgeber ausgeben.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage ab, und der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Berufung ab.

„Eine Antragstellung per einfacher E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 170 Abs. 1 SGB IX.“

 

Urteil und Begründung

Das Gericht stellte klar:

  1. E-Mail genügt: Eine Antragstellung per einfacher E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 170 Abs. 1 SGB IX. Es sei nicht erforderlich, eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Der Begriff „elektronisch“ wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst und schließt einfache elektronische Wege wie E-Mails ein.

  2. Unabhängigkeit von Kündigungsregeln: Die Anforderungen an die Antragstellung beim Integrationsamt sind eigenständig geregelt und nicht an die strengeren Formvorschriften für Kündigungen (§ 623 BGB) gekoppelt.

  3. Kein Missbrauchsrisiko: Das Integrationsamt könne im Verfahren feststellen, ob ein Antrag tatsächlich vom Arbeitgeber stammt. Selbst wenn ein Antrag missbräuchlich gestellt würde, wäre die Kündigung unwirksam, da sie schriftlich erfolgen muss und die Unterschrift des Arbeitgebers erfordert.

  4. Kündigungsschutz bleibt erhalten: Die Möglichkeit, einen Antrag per E-Mail zu stellen, verändert das Schutzniveau für schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht. Der gesamte Kündigungsprozess bleibt weiterhin an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

 

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?

Die Entscheidung schafft Klarheit darüber, dass Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers formlos per einfacher E-Mail oder über Online-Portale stellen können. Es ist keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Das Urteil sorgt damit für mehr Rechtssicherheit und vereinfacht den Prozess für Arbeitgeber, ohne den Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer zu mindern.

Rechtsgrundlage

§ 170 Abs. 1 SGB IX
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.

(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

 

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