Aktuelles Urteil: Gleichstellung
Die Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangt oder erhalten werden kann. Das regelt § 2 Abs. 3 SGB IX. Dies wiederrum setzt voraus, dass der Arbeitsplatz für den behinderten Menschen geeignet ist. Der behinderte Mensch darf grundsätzlich durch die Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden.
LSG NRW, Urteil vom 5. Januar 2023, L 9 AL 126/22
Worum geht es?
Der Kläger hat einen GdB von 30 und arbeitet beim Beklagten als Account-Manager in Vollzeit im Vertrieb. Er begehrt die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Sein Arbeitsplatz ist nach eigener Auskunft behinderungsbedingt gefährdet und ohne die Gleichstellung erfahre er erhebliche Benachteiligungen.
Die Gleichstellung wurde zurückgewiesen, dagegen klagte der Kläger beim Sozialgericht. Das Sozialgericht wies die Klage ab, die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das LSG NRW führte aus, die Gleichstellung setze unter anderem voraus, dass der Arbeitsplatz für den behinderten Menschen geeignet sei, und zwar im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX. Der behinderte Mensch dürfe grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden. Ist das berufliche Leistungsvermögen eingeschränkt, heißt das nicht automatisch, dass der Arbeitsplatz ungeeignet ist. OB ein Arbeitsplatz geeignet ist, bestimmt sich vielmehr individuell und konkret nach der Eignung und potenziellen Leistung des Menschen mit Behinderung. Die Prüfung dieser Voraussetzung liegt bei der Bundesagentur für Arbeit.
„Der behinderte Mensch dürfe grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden.“
Sie muss entscheiden, ob der Arbeitsplatz für den Menschen mit Behinderung geeignet ist, oder ob er durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Arbeitgebers so gestaltet werden kann. Ziel der Umgestaltung wäre es, dass der Mensch mit Behinderung die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern. Deshalb sind auch die Rechtspflichten der Rehabilitationsträger zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Rechtspflichten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Klägers legten nahe, dass der Arbeitsplatz für ihn nicht geeignet war, selbst wenn dem durch Eingliederungsleistungen von Reha-Trägern oder Hilfen des Arbeitsgebers begegnet werden könnte. Damit hätte die Gleichstellung den Effekt, dass der Kläger länger an einem Arbeitsplatz festgehalten würde, der ihm schon lange gesundheitlich schade. Dies konterkariert den Sinn und Zweck des Gleichstellungsanspruchs.
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