Wenn im Betrieb oder in der Dienststelle
- weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden und
- der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht,
erfolgt die Wahl nach dem
vereinfachten Wahlverfahren.Wenn im Betrieb oder in der
Dienststelle
- mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder
- weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden, aber der Betrieb oder die Dienststelle aus
räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht,
erfolgt die Wahl nach dem
förmlichen Wahlverfahren.