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Erfolgreich durchstarten im neuen Ehrenamt
Erfolgreich durchstarten im neuen Ehrenamt
In sieben Schritten ins neue Amt
FAQ - häufige Fragen zum Start
Eine mathematische Berechnungsformel für einen rechtssicheren Freistellungsumfang gibt es nicht. Der zeitliche Umfang der Freistellung richtet sich nach der Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung und nach den Verhältnissen des Betriebs oder der Dienststelle. Dabei sind die Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, Lage und Beschaffenheit der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitszeit sowie Art, Umfang und Größe des Betriebs oder der Dienststelle zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss bei der Verteilung von Aufgaben der Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung Vorrang geben.
Empfehlung: Dokumentiere Sie einfach mal mehrere Wochen den tatsächlichen Aufwand nehmen Sie das als Grundlage für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Achten Sie dabei immer darauf, dass die dokumentierten Zeiten auch unter die Aufgabenerfüllung fallen (§ 178 SGB IX). Darüber hinausgehende Aufgaben oder die pauschale Forderung nach X Stunden ohne Erfahrungswerte wird der Arbeitgeber nicht akzeptieren.
Die Vertrauensperson ist von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der zeitliche Umfang (siehe vorhergehende Frage) richtet sich nach der Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung und nach den Verhältnissen des Betriebs oder der Dienststelle.
Ab 100 Mitarbeitern mit Schwerbehinderung ist die Vertrauensperson auf ihren Wunsch komplett von der Arbeit freizustellen (§ 179 Absatz 4 Satz 2 SGB IX).
Die Möglichkeit besteht, auch bei einer geringeren Anzahl Menschen mit Schwerbehinderung eine (Teil-)Freistellung zu erreichen. Dem Arbeitgeber steht es offen, einer solchen zuzustimmen.
Grundsätzlich haben Schwerbehindertenvertretungen einen Anspruch darauf, Sprechstunden anzubieten. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Bei der Entscheidung, ob Sprechstunden angeboten werden sollen oder nicht, sind die Verhältnisse im Betrieb oder der Dienststelle zu berücksichtigen:
- Stehen Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?
- Ist die SBV ohne regelmäßige Sprechstunde nicht ausreichend erreichbar?
- Können Beschäftigte im Schichtdienst zur Sprechstunde kommen?
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder des Personalrats und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen: Sie kann beantragen, Angelegenheiten von einzelnen oder als Gruppe betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 178 Absatz 4 SGB IX).
Darüber hinaus sind folgende regelmäßige Termine wichtig:
- Arbeitgebergespräch (monatlich oder vierteljährlich)
- Sitzungen des Integrationsteams
Schwerbehindertenvertretungen haben einen rechtlichen Anspruch (§ 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX) darauf, für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freigestellt zu werden.
Die Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter bieten ein umfangreiches Programm kostenfreier Grund- und Aufbaukurse an. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Akademie und Kurse.
Die Tagungskosten (ohne An- und Abreise, Übernachtung und Verpflegung) für das eigene Angebot an Kursen und Informationsveranstaltungen übernimmt das Integrationsamt.
Auch andere Veranstalter (private Anbieter, Gewerkschaften, Sozialverbände) bieten Seminare an. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Eine gute Adresse für fachkundige und zeitnahe Antworten auf drängende Fragen rund um die Ausführung des Ehrenamts ist das Online-Expertenforum der BIH.
Auch die Integrations- und Inklusionsämter stehen den SBV mit Rat und Tat zur Seite.
Tipp: Innerhalb des Betriebs oder der Dienststelle können meist auch der Betriebs- oder Personalrat und, sofern vorhanden, die SBV-Stufenvertretungen weiterhelfen.
Die Grundausstattung
Fachliteratur
Die folgenden Gesetzestexte und die genannte Fachliteratur gehören zur Grundausstattung einer Schwerbehindertenvertretung. Beim regional zuständigen Integrationsamt können Sie zahlreiche Gesetzestexte und sonstige Medien in gedruckter Form kostenlos beziehen.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch IX, Teile 1 bis 3 (SGB IX)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
- Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO)
- Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)
- Werkstättenverordnung (WVO)
- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Ratgeber und Fachliteratur
- ZB Spezial „Die Schwerbehindertenvertretung”
- ZB Spezial „SBV Guide”
- ZB Spezial „Die Inklusionsvereinbarung”
- ZB Info „Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf”
- ZB Ratgeber „Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers”
- ZB Ratgeber „Die Leistungen des Integrationsamts”
- ZB Ratgeber „Behinderung und Ausweis”
- ZB Ratgeber „Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)”
- ZB Ratgeber „Der besondere Kündigungsschutz”
- ZB Ratgeber „Nachteilsausgleiche”
Digitale Angebote
- ZB Beruf und Behinderung Digitalmagazin
- ZB Lexikon Fachlexikon A – Z
- BIH Online-Expertenforum
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Öffentlichkeitsarbeit
Arbeitshilfen für eine erfolgreiche KommunikationRechte und Pflichten
Die wichtigsten Rechte und Pflichten der SchwerbehindertenvertretungAuf einen Blick
Rechte und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung
- Initiativrecht für Maßnahmen
- Recht auf Unterrichtung durch die Arbeitgeberseite
- Recht auf Einsicht in die Personalakte des Menschen mit Schwerbehinderung
- Teilnahmerecht
- Recht, einen Antrag auf Aussetzung eines Beschlusses des Betriebs-/Personalrats zu stellen
- Teilnahmerecht an Betriebs-/Personalversammlungen als nicht dem Betrieb/der Dienststelle Angehörige
- Recht auf Beratung über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung
- Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
Persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
- Unentgeltliche Amtsausübung
- Gleichstellung mit Betriebs-/Personalrat
- Freistellung
- Teilnahme an Bildungs- und Schulungsmaßnahmen
- Verhinderung eines Nachteils bei der Berufsförderung
- Ausführung des Ehrenamts außerhalb der Arbeitszeit
- Pflicht zur Verschwiegenheit
- Sachmittel und Kosten der Amtsführung
- Versetzungs- und Abordnungsschutz
- Kündigungsschutz